Erstellt am 15.05.2006 um 12:48 Uhr von pit47
Hallo Mike,
bei der BR-Größe gilt die Arbeitnehmerzahl, die im Wahlausschreiben angegeben worden ist. Also kann an der Anzahl der BR-Mitglieder nichts mehr geändert werden (sehe Kommentierung von Däubler, 10. Aufl., § 9 BetrVG Rn 6).
Erstellt am 15.05.2006 um 13:33 Uhr von tramdriver
Stimmt! Das Wahlausschreiben ist maßgeblich. Wenn sich natürlich die Mitarbeiterzahl innerhalb eines gewissen Zeitraums (ein Jahr ???) maßgeblich ändert (verdoppelt bzw. halbiert ???), meine ich gelesen zu haben, daß das ein Anlaß für Neuwahlen ist. Ich habe aber gerade keine Literatur zur Hand.
Erstellt am 15.05.2006 um 13:36 Uhr von Fayence
§13 (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um
fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,