Erstellt am 15.05.2006 um 12:56 Uhr von pit47
Hallo vip3k,
schaue mal in den § 34 BetrVG, dort steht, daß nur BR-Mitglieder das Recht haben die Unterlagen einzusehen. Der BR kann aber Ersatzmitgliedern Einsicht gewähren.
Erstellt am 15.05.2006 um 12:57 Uhr von Täve
Bei der Menge an Kandidaten, die wir hatten, könnte man die BR-Sitzungen dann ja gleich öffentlich machen.
Nein, an die Ersatzmitglieder keine Protokolle und keine Infos.
In unseren jeweiligen Sitzungen legen wir fest, was wir im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit bekannt geben und hängen Auszüge der bearbeiteten Themen raus, die Leute sollen schließlich wissen woran wir arbeiten und was bei uns passiert. Damit sind wir all die Jahre gut gefahren.
Täve
Erstellt am 15.05.2006 um 13:10 Uhr von vip3k
Hallo "pit47"
hallo "Täve",
danke für Eure Antworten. Ich bin ab heute BR-Vorsitzender und durfte mich bereits am Samstag mit dieser Frage beschäfftigen.
Der, der das gefragt hatte, kommt auf Pos. 3 der Nachrücker bei 7 BR`s.
Dieser einer möchte gerne alles ganau wissen und "fordert" nun sein Recht ein, als Teil des BR, schließlich ist er ja Nachrücker, nach jeder Sitzung die nötigen Infos zu erhalten, oder wenn er ein BR auf dem Flur trifft, Fragen wie z.B.: ist eine Sozialauswahl an den BR getragen worden, beantwortet zu bekommen.
Ich selbst bin der Meinung das der Informationsfluss bis zu dem 1. & 2. Nachrücker ausreichen müßten..........
Leider finde ich hierzu keinerlei § die mir eine eindeutige Regelung zeigen...
hessische Grüße
Erstellt am 15.05.2006 um 13:29 Uhr von Fayence
vip3k,
der Sache auf die Spur kommst Du, wenn Du einmal den § 34 liest.
Das Einsichtsrecht in z.B. Sitzungsniederschriften und Unterlagen steht nur BR-Mitgliedern zu.
Somit ist der Informationsfluss unter Einbeziehung der Ersatzmitglieder bereits deutlich eingeschränkt bzw. auch ausgeschlossen.
Erstellt am 15.05.2006 um 13:30 Uhr von tramdriver
Diese Geschichte mit dem/den Nachrückern kenne ich aus der Vergangenheit und aus eigener Erfahrung. Als Nachrücker kam ich mir immer schlecht informiert vor, denn ich bekam nur fallweise die Informationen, wenn ich mal nachgerückt bin. Irgendwann wurde das permanent, weil ein BR-Mitglied sein Mandat niedergelegt hat. Der nächste Nachrücker fühlte sich ebenfalls permanent uninformiert und machte das auch auf Betriebsversammlungen deutlich.
Fazit: Nach der jüngsten BR-Wahl und einer neuen Zusammensetzung haben wir uns entschlossen, den ersten Nachrücker in das Tagesgeschäft mit einzubeziehen, er wird sowieso andauernd gebraucht, weil irgendeiner immer auf Dienstreise, im Urlaub oder krank ist.
Eine eindeutige Regelung gibt es (unseres Wissens nach) tatsächlich nicht.
Erstellt am 15.05.2006 um 13:40 Uhr von Kölner
@tramdriver
Dann verstosst Ihr regelmäßig gegen das BetrVG.
Erstellt am 15.05.2006 um 15:34 Uhr von tramdriver
Nein. Das Ersatzmitglied ist zu informieren. Wie wir es informieren, sollte doch in unser Ermessen gestellt sein. Wir geben selbstverständlich nicht alle Informationen heraus, sondern nur die, die das Ersatzmitglied benötigt.
Auf verschiedenen Seminaren konnten wir über dieses Thema schon mit den verschiedensten Betriebsräten bzw. Seminarleitern diskutieren. In der Praxis werden oft die Ersatzmitglieder einfach als Gäste zu den BR-Sitzungen eingeladen.
Erstellt am 15.05.2006 um 18:17 Uhr von Z.Ickig
"In der Praxis werden oft die Ersatzmitglieder einfach als Gäste zu den BR-Sitzungen eingeladen."
Wenn ihr das auch so macht, dann verstoßt ihr regelmäßig doppelt gegen das BetrVG.
Die Sitzungen des BR sind nicht öffentlich, und außer ordentlichen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Fall, dass ordentliche Mitglieder verhindert sind, hat dort niemand was zu suchen.
Ausnahmen gibt es nur in Bezug auf Gewerkschaftsvertreter (falls 1/4 aller Mitglieder dies gemäß den gesetzlichen Vorgaben beantragt haben) bzw. der Arbeitgeber zu einzelnen Punkten der Tagesordnung, wenn dies so beschlossen wurde.
Erstellt am 15.05.2006 um 18:35 Uhr von Kölner
@tramdriver
Wenn Du schon mir nicht glaubst, glaube wenigstens Z.Ickig.
Und diese Pseudo-Seminarleiter sollten Ihr Ehrenamt auch nicht mehr ausüben!
Erstellt am 15.05.2006 um 19:21 Uhr von vip3k
So,
danke für die vielen Antworten. Nun habt Ihr es geschafft!!!!
Der eine sagt "ja", der andere "nein", der andere sagt Sie machen es, der andere schreibt "seid Ihr den wahnsinnig......"
WAS IST DENN NUN RICHTIG? Darf ich nun dem Nachrücker etwas sagen oder nicht. Was sind die richtigen §§§§§????? 34 / 79 ????
Erstellt am 15.05.2006 um 19:48 Uhr von Fayence
vip3k,
mach Dir das Leben nicht so schwer! ;-)
Den Ersatzmitgliedern könnt Ihr alles das sagen, was auch andere Kollegen erfahren dürfen. Und nicht mehr und nicht weniger.
Die restlichen Informationen bleiben innerhalb des BR-Gremiums. So ist es vom Gesetzgeber vorgesehen! Habe mich da auch belehren lassen und werde in unserem neu gewählten Gremium auch auf diese Vorgehensweise hinwirken bzw. diese durchsetzen!
Erstellt am 15.05.2006 um 20:11 Uhr von Z.Ickig
@ tramdriver
"WAS IST DENN NUN RICHTIG? Darf ich nun dem Nachrücker etwas sagen oder nicht?"
==> Klar darfst du ihm was sagen. Das darfst du dann, wenn er das erste Mal nachrückt, weil ein ordentliches Mitglied verhindert ist.
Erstellt am 15.05.2006 um 20:42 Uhr von vip3k
@Z.Ickig,
hunderte Seminare beim W.A.F besucht, viel warme Milch getrunken,
aber das ist mal eine Aussage, mit der sogar ich etwas anfangen kann.
1000 Dank
Hessische Grüße aus Darmstadt
Erstellt am 16.05.2006 um 14:39 Uhr von tramdriver
@Z.Ickig
Es scheint davon abhängig zu sein, ob ich hier im Forum frage oder den Anwalt. Der Anwalt findet daran nichts auszusetzen.
@Kölner
Geht es nicht darum, die Aussagen, die man auf Seminaren gehört hat, hier wieder und wieder aufzukochen?
Erstellt am 16.05.2006 um 17:33 Uhr von Kölner
@tramdriver
Sie werden dadurch aber auch nicht richtiger, wenn sie immer und immer wieder aufgekocht werden!
Erstellt am 16.05.2006 um 18:00 Uhr von tramdriver
@Kölner: Auf diesem Niveau kann ich mich auch gleich mit unserer Geschäftsleitung unterhalten.
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Nachrücker informiert werden muss, wenn er nachrückt.
Es besteht Einigkeit darüber, dass BR-Sitzungen vertraulich sind.
Uneinigkeit besteht lediglich darüber, was man mit dem (ersten) Nachrücker anstellt, wenn er mal nicht nachrückt. Über die weiteren Nachrücker möchte ich hier nicht diskutieren, die rücken sowieso nur selten nach.
Fakt ist, dass man den ersten Nachrücker problemlos auf Seminare schicken kann, weil er sowieso oft an der BR-Arbeit teilnehmen muss. Das schreiben jedenfalls die Onkels Fitting, Kittner und die anderen auch.
Fakt ist, dass der Nachrücker den Mund halten muss, denn die Schweigepflicht gilt auch für ihn.
Also stellt sich nur noch die Frage, _wie_ der Nachrücker informiert wird. Oder? (...vielleicht schaffen wir es ja, hier einen Konsens zu erreichen. Es ist ja nicht so, dass das Thema uninteressant wäre...)
Erstellt am 16.05.2006 um 18:55 Uhr von vip3k
@all: danke für Eure Hilfe
@tramdriver: die Frage ist eigentlich schon geklärt, hier aber noch einmal die Frage: "Darf einem Nachrücker BR-Sitzungdetails wie z.B.: Sozialauswahl, Änderung der Unternehmensabläufe, Kündigungen ect. erzählt werden. Es handelt sich hierbei um den 3. Nachrücker.........
Die Antworten die ich bereits erhalten habe:
1. Ein Nachrücker ist erst dann über ein Thema zu informieren, wenn er durch das Nachrücken zum organischen BR-Mitglied wird
2. dann muß er sich sowieso an §79 BetrVG halten
3. §34 Punkt 3 gillt für ihn dann nur, wenn er in der Sitzung sitzt
4. Nach der Sitzung hat er zwar Kündigungsschutz wie ein BR (1 Jahr) aber nicht die Rechte wie ein BR, z.B.: Einblick in die Niederschrift........
Habe ich das so richtig verstanden?
Klartext: Wenn er zu mir kommt, darf ich im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit mit Ihm reden, jedoch spielen Namen, Zahlen und Fakten keine Rolle, eben §79
Gruß
Kai
Erstellt am 16.05.2006 um 19:05 Uhr von Kölner
@Kai
1. stimmt
2. ja
3. auch vorher, wenn er geladen ist und sich vorbereiten muss - dann darf er auch andere Protokolle einsehen
4. die Sitzungsniederschrift von der Sitzung an der das Ersatzmitglied teilgenommen hat ist ebenfalls an das Ersatzmitglied weiterzuleiten
Erstellt am 16.05.2006 um 19:22 Uhr von vip3k
@Kölner
Danke,
dann ist ja soweit alles in Butter, Infos rausgeben im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit aber mehr auch nicht.
Nachrücker ist doch schon ein doofer Job.............
Erstellt am 16.05.2006 um 20:30 Uhr von vip3k
@Kölner
Danke,
dann ist ja soweit alles in Butter, Infos rausgeben im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit aber mehr auch nicht.
Nachrücker ist doch schon ein doofer Job.............
Erstellt am 16.05.2006 um 21:40 Uhr von vip3k
@Kölner
Danke,
dann ist ja soweit alles in Butter, Infos rausgeben im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit aber mehr auch nicht.
Nachrücker ist doch schon ein doofer Job.............
Erstellt am 16.05.2006 um 21:40 Uhr von Kölner
@Kai
Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind halt die Lightprodukte der betrieblichen Arbeitnehmervertretung!
Erstellt am 16.05.2006 um 22:14 Uhr von vh46
Ich habe es noch nicht ganz verstanden. Die Frage noch einmal aus meiner Sicht: darf ein Nachrücker, der bereits mehrfach an BR-Sitzungen teilgenommen hat (und auch für die Zukunft schon eingeplant ist) alle Informationen des BR nachlesen oder nicht? Darf ein BR beschließen, dass dieser Mehrfach-Nachrücker Zugang zu allen Informationen bekommt? Was wäre die Alternative? Der BR kann schlecht im Einzelfall festlegen, welche Infos der Nachrücker „benötigt“.
Erstellt am 16.05.2006 um 22:20 Uhr von Kölner
Neuer Nickname?
Ersatzmitglieder können nur in dem Augenblick alle Unterlagen des BR einsehen, wenn sie ordentliche BRM's sind - wie kurzfristig oder langdauernd das ist, sei dahingestellt. Dieses ordentliche BR-Dasein ist nur gegeben, wenn man zu einer Sitzung geladen ist.
Fertig!
Der BR kann sich nur an die Vorgaben des BetrVG halten; somit nix eigenes regeln!
Alles weitere im fred!
Erstellt am 17.05.2006 um 06:36 Uhr von vip3k
@vh46: Danke
@Kölner:
Ich denke das ich es nun verstanden habe.
Für mich ist die Frage mehr als ausreichend beantwortet worden.
1000 Dank noch einmal an alle
Hessische Grüße
vip3k
Erstellt am 17.05.2006 um 20:39 Uhr von vh46
nach einem langen Tag endlich wieder am heimischen PC ...
danke für den Hinweis "wenn man zu einer Sitzung geladen ist", Kölner. Das ist der Schlüssel für die Situation in unserem BR.
Gruß
Erstellt am 18.05.2006 um 07:44 Uhr von Lotte
@alle
Ich habe jetzt noch eine letzte Frage (großer Manitou)
Theoretisch wäre es aber doch möglich, Protokolle des BR für die Öffentlichkeit zu erstellen, in denen alles, was der Schweigepflicht unterliegt rausgenommen wurde, die dann natürlich auch den Nachrückern zugesandt werden können?
Erstellt am 18.05.2006 um 08:10 Uhr von vip3k
@Lotte:
Wenn ich das alles so mitbekommen habe, nun Deine Antwort zur Frage:
Wenn es im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit ist , klar, dann erhält ja auch der NAchrücker die Info genau so wie jeder andere auch.
Nur: Zahlen, Namen & Fakten dürfen nicht genannt werden.
Gruß
vip3k
Erstellt am 18.05.2006 um 08:21 Uhr von Lotte
Man darf auch Zahlen, Daten und Fakten weitergeben
Das folgende habe ich bei ver.di gefunden:
http://www.verdi.de/aktive/Oeffentlichkeitsarbeit_ausbauen/medien_nutzen_-_rechte_kennen/alles_was_recht_ist/defaultView/before_view_hook?skin=verdiprint&
Alles streng geheim:
Arbeitgeber neigen dazu, ihre Informationen an den Betriebsrat mit dem Siegel "Betriebsgeheimnis" zu versehen, um die betriebliche Interessenvertretung zum Stillschweigen zu verpflichten.
Sie berufen sich dabei auf § 79, Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. Dort heißt es: "Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten."
Doch die meisten dieser angeblichen Betriebsgeheimnisse sind gar keine. Sie dürfen deshalb auch in Betriebszeitungen oder im Intranet weitergegeben werden. Damit für Betriebsratsmitglieder die Pflicht zur Geheimhaltung greift, müssen vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
1. Es muss sich wirklich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handeln. Als Betriebsgeheimnisse gelten beispielsweise neue technische Verfahren oder Produkte, als Geschäftsgeheimnisse Kundenlisten, Absatzplanungen oder Kalkulationen. Wenn der Einsatz neuer technischer Verfahren zu einem Arbeitsplatzabbau führt, kann der Betriebsrat selbstverständlich über die Auswirkungen für die Belegschaft informieren, er darf aber nicht über technische Details berichten.
2. Das Betriebsgeheimnis darf nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein.
3. Der Arbeitgeber muss ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass es sich bei einer bestimmten Information um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt.
4. Die Pflicht zur Geheimhaltung greift nur, wenn der Betrieb ein berechtigtes Interesse daran hat, beispielsweise, wenn ihm durch die Bekanntgabe einer Information ein erheblicher materieller Schaden entstehen würde