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BR-Sitzung - bis zu welchem Nachrücker gehen die Infos?

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vip3k
Jan 2018 bearbeitet

Habe ich als Nachrücker das Recht über den Inhalt der BR-Sitzung informiert zu werden?

Meine Frage........... Bis zu welchem Nachrücker dürfen die Infos veröffentlicht werden? Dürfen alle Nachrücker, die ja eigentliche ebenso zum BR gehören, informiert werden?

Mhhhhhh, es gibt keinen § dafür..... Hast Du schon mal was darüber gehört??

20.813029

Community-Antworten (29)

P
pit47

15.05.2006 um 14:56 Uhr

Hallo vip3k, schaue mal in den § 34 BetrVG, dort steht, daß nur BR-Mitglieder das Recht haben die Unterlagen einzusehen. Der BR kann aber Ersatzmitgliedern Einsicht gewähren.

T
Täve

15.05.2006 um 14:57 Uhr

Bei der Menge an Kandidaten, die wir hatten, könnte man die BR-Sitzungen dann ja gleich öffentlich machen. Nein, an die Ersatzmitglieder keine Protokolle und keine Infos. In unseren jeweiligen Sitzungen legen wir fest, was wir im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit bekannt geben und hängen Auszüge der bearbeiteten Themen raus, die Leute sollen schließlich wissen woran wir arbeiten und was bei uns passiert. Damit sind wir all die Jahre gut gefahren. Täve

V
vip3k

15.05.2006 um 15:10 Uhr

Hallo "pit47" hallo "Täve",

danke für Eure Antworten. Ich bin ab heute BR-Vorsitzender und durfte mich bereits am Samstag mit dieser Frage beschäfftigen. Der, der das gefragt hatte, kommt auf Pos. 3 der Nachrücker bei 7 BR`s. Dieser einer möchte gerne alles ganau wissen und "fordert" nun sein Recht ein, als Teil des BR, schließlich ist er ja Nachrücker, nach jeder Sitzung die nötigen Infos zu erhalten, oder wenn er ein BR auf dem Flur trifft, Fragen wie z.B.: ist eine Sozialauswahl an den BR getragen worden, beantwortet zu bekommen. Ich selbst bin der Meinung das der Informationsfluss bis zu dem 1. & 2. Nachrücker ausreichen müßten..........

Leider finde ich hierzu keinerlei § die mir eine eindeutige Regelung zeigen...

hessische Grüße

F
Fayence

15.05.2006 um 15:29 Uhr

vip3k, der Sache auf die Spur kommst Du, wenn Du einmal den § 34 liest. Das Einsichtsrecht in z.B. Sitzungsniederschriften und Unterlagen steht nur BR-Mitgliedern zu. Somit ist der Informationsfluss unter Einbeziehung der Ersatzmitglieder bereits deutlich eingeschränkt bzw. auch ausgeschlossen.

T
tramdriver

15.05.2006 um 15:30 Uhr

Diese Geschichte mit dem/den Nachrückern kenne ich aus der Vergangenheit und aus eigener Erfahrung. Als Nachrücker kam ich mir immer schlecht informiert vor, denn ich bekam nur fallweise die Informationen, wenn ich mal nachgerückt bin. Irgendwann wurde das permanent, weil ein BR-Mitglied sein Mandat niedergelegt hat. Der nächste Nachrücker fühlte sich ebenfalls permanent uninformiert und machte das auch auf Betriebsversammlungen deutlich.

Fazit: Nach der jüngsten BR-Wahl und einer neuen Zusammensetzung haben wir uns entschlossen, den ersten Nachrücker in das Tagesgeschäft mit einzubeziehen, er wird sowieso andauernd gebraucht, weil irgendeiner immer auf Dienstreise, im Urlaub oder krank ist.

Eine eindeutige Regelung gibt es (unseres Wissens nach) tatsächlich nicht.

K
Kölner

15.05.2006 um 15:40 Uhr

@tramdriver Dann verstosst Ihr regelmäßig gegen das BetrVG.

T
tramdriver

15.05.2006 um 17:34 Uhr

Nein. Das Ersatzmitglied ist zu informieren. Wie wir es informieren, sollte doch in unser Ermessen gestellt sein. Wir geben selbstverständlich nicht alle Informationen heraus, sondern nur die, die das Ersatzmitglied benötigt.

Auf verschiedenen Seminaren konnten wir über dieses Thema schon mit den verschiedensten Betriebsräten bzw. Seminarleitern diskutieren. In der Praxis werden oft die Ersatzmitglieder einfach als Gäste zu den BR-Sitzungen eingeladen.

Z
Z.Ickig

15.05.2006 um 20:17 Uhr

"In der Praxis werden oft die Ersatzmitglieder einfach als Gäste zu den BR-Sitzungen eingeladen."

Wenn ihr das auch so macht, dann verstoßt ihr regelmäßig doppelt gegen das BetrVG. Die Sitzungen des BR sind nicht öffentlich, und außer ordentlichen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Fall, dass ordentliche Mitglieder verhindert sind, hat dort niemand was zu suchen. Ausnahmen gibt es nur in Bezug auf Gewerkschaftsvertreter (falls 1/4 aller Mitglieder dies gemäß den gesetzlichen Vorgaben beantragt haben) bzw. der Arbeitgeber zu einzelnen Punkten der Tagesordnung, wenn dies so beschlossen wurde.

K
Kölner

15.05.2006 um 20:35 Uhr

@tramdriver Wenn Du schon mir nicht glaubst, glaube wenigstens Z.Ickig. Und diese Pseudo-Seminarleiter sollten Ihr Ehrenamt auch nicht mehr ausüben!

V
vip3k

15.05.2006 um 21:21 Uhr

So,

danke für die vielen Antworten. Nun habt Ihr es geschafft!!!! Der eine sagt "ja", der andere "nein", der andere sagt Sie machen es, der andere schreibt "seid Ihr den wahnsinnig......"

WAS IST DENN NUN RICHTIG? Darf ich nun dem Nachrücker etwas sagen oder nicht. Was sind die richtigen §§§§§????? 34 / 79 ????

F
Fayence

15.05.2006 um 21:48 Uhr

vip3k, mach Dir das Leben nicht so schwer! ;-)

Den Ersatzmitgliedern könnt Ihr alles das sagen, was auch andere Kollegen erfahren dürfen. Und nicht mehr und nicht weniger.

Die restlichen Informationen bleiben innerhalb des BR-Gremiums. So ist es vom Gesetzgeber vorgesehen! Habe mich da auch belehren lassen und werde in unserem neu gewählten Gremium auch auf diese Vorgehensweise hinwirken bzw. diese durchsetzen!

Z
Z.Ickig

15.05.2006 um 22:11 Uhr

@ tramdriver "WAS IST DENN NUN RICHTIG? Darf ich nun dem Nachrücker etwas sagen oder nicht?"

==> Klar darfst du ihm was sagen. Das darfst du dann, wenn er das erste Mal nachrückt, weil ein ordentliches Mitglied verhindert ist.

V
vip3k

15.05.2006 um 22:42 Uhr

@Z.Ickig,

hunderte Seminare beim W.A.F besucht, viel warme Milch getrunken, aber das ist mal eine Aussage, mit der sogar ich etwas anfangen kann.

1000 Dank Hessische Grüße aus Darmstadt

T
tramdriver

16.05.2006 um 16:39 Uhr

@Z.Ickig Es scheint davon abhängig zu sein, ob ich hier im Forum frage oder den Anwalt. Der Anwalt findet daran nichts auszusetzen.

@Kölner Geht es nicht darum, die Aussagen, die man auf Seminaren gehört hat, hier wieder und wieder aufzukochen?

K
Kölner

16.05.2006 um 19:33 Uhr

@tramdriver Sie werden dadurch aber auch nicht richtiger, wenn sie immer und immer wieder aufgekocht werden!

T
tramdriver

16.05.2006 um 20:00 Uhr

@Kölner: Auf diesem Niveau kann ich mich auch gleich mit unserer Geschäftsleitung unterhalten.

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Nachrücker informiert werden muss, wenn er nachrückt.

Es besteht Einigkeit darüber, dass BR-Sitzungen vertraulich sind.

Uneinigkeit besteht lediglich darüber, was man mit dem (ersten) Nachrücker anstellt, wenn er mal nicht nachrückt. Über die weiteren Nachrücker möchte ich hier nicht diskutieren, die rücken sowieso nur selten nach.

Fakt ist, dass man den ersten Nachrücker problemlos auf Seminare schicken kann, weil er sowieso oft an der BR-Arbeit teilnehmen muss. Das schreiben jedenfalls die Onkels Fitting, Kittner und die anderen auch.

Fakt ist, dass der Nachrücker den Mund halten muss, denn die Schweigepflicht gilt auch für ihn.

Also stellt sich nur noch die Frage, wie der Nachrücker informiert wird. Oder? (...vielleicht schaffen wir es ja, hier einen Konsens zu erreichen. Es ist ja nicht so, dass das Thema uninteressant wäre...)

V
vip3k

16.05.2006 um 20:55 Uhr

@all: danke für Eure Hilfe @tramdriver: die Frage ist eigentlich schon geklärt, hier aber noch einmal die Frage: "Darf einem Nachrücker BR-Sitzungdetails wie z.B.: Sozialauswahl, Änderung der Unternehmensabläufe, Kündigungen ect. erzählt werden. Es handelt sich hierbei um den 3. Nachrücker......... Die Antworten die ich bereits erhalten habe:

  1. Ein Nachrücker ist erst dann über ein Thema zu informieren, wenn er durch das Nachrücken zum organischen BR-Mitglied wird
  2. dann muß er sich sowieso an §79 BetrVG halten
  3. §34 Punkt 3 gillt für ihn dann nur, wenn er in der Sitzung sitzt
  4. Nach der Sitzung hat er zwar Kündigungsschutz wie ein BR (1 Jahr) aber nicht die Rechte wie ein BR, z.B.: Einblick in die Niederschrift........

Habe ich das so richtig verstanden? Klartext: Wenn er zu mir kommt, darf ich im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit mit Ihm reden, jedoch spielen Namen, Zahlen und Fakten keine Rolle, eben §79

Gruß

Kai

K
Kölner

16.05.2006 um 21:05 Uhr

@Kai

  1. stimmt
  2. ja
  3. auch vorher, wenn er geladen ist und sich vorbereiten muss - dann darf er auch andere Protokolle einsehen
  4. die Sitzungsniederschrift von der Sitzung an der das Ersatzmitglied teilgenommen hat ist ebenfalls an das Ersatzmitglied weiterzuleiten
V
vip3k

16.05.2006 um 21:22 Uhr

@Kölner

Danke, dann ist ja soweit alles in Butter, Infos rausgeben im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit aber mehr auch nicht. Nachrücker ist doch schon ein doofer Job.............

V
vip3k

16.05.2006 um 22:30 Uhr

@Kölner

Danke, dann ist ja soweit alles in Butter, Infos rausgeben im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit aber mehr auch nicht. Nachrücker ist doch schon ein doofer Job.............

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vip3k

16.05.2006 um 23:40 Uhr

@Kölner

Danke, dann ist ja soweit alles in Butter, Infos rausgeben im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit aber mehr auch nicht. Nachrücker ist doch schon ein doofer Job.............

K
Kölner

16.05.2006 um 23:40 Uhr

@Kai Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind halt die Lightprodukte der betrieblichen Arbeitnehmervertretung!

V
vh46

17.05.2006 um 00:14 Uhr

Ich habe es noch nicht ganz verstanden. Die Frage noch einmal aus meiner Sicht: darf ein Nachrücker, der bereits mehrfach an BR-Sitzungen teilgenommen hat (und auch für die Zukunft schon eingeplant ist) alle Informationen des BR nachlesen oder nicht? Darf ein BR beschließen, dass dieser Mehrfach-Nachrücker Zugang zu allen Informationen bekommt? Was wäre die Alternative? Der BR kann schlecht im Einzelfall festlegen, welche Infos der Nachrücker „benötigt“.

K
Kölner

17.05.2006 um 00:20 Uhr

Neuer Nickname? Ersatzmitglieder können nur in dem Augenblick alle Unterlagen des BR einsehen, wenn sie ordentliche BRM's sind - wie kurzfristig oder langdauernd das ist, sei dahingestellt. Dieses ordentliche BR-Dasein ist nur gegeben, wenn man zu einer Sitzung geladen ist. Fertig!

Der BR kann sich nur an die Vorgaben des BetrVG halten; somit nix eigenes regeln!

Alles weitere im fred!

V
vip3k

17.05.2006 um 08:36 Uhr

@vh46: Danke @Kölner:

Ich denke das ich es nun verstanden habe. Für mich ist die Frage mehr als ausreichend beantwortet worden.

1000 Dank noch einmal an alle

Hessische Grüße vip3k

V
vh46

17.05.2006 um 22:39 Uhr

nach einem langen Tag endlich wieder am heimischen PC ...

danke für den Hinweis "wenn man zu einer Sitzung geladen ist", Kölner. Das ist der Schlüssel für die Situation in unserem BR.

Gruß

L
Lotte

18.05.2006 um 09:44 Uhr

@alle Ich habe jetzt noch eine letzte Frage (großer Manitou)

Theoretisch wäre es aber doch möglich, Protokolle des BR für die Öffentlichkeit zu erstellen, in denen alles, was der Schweigepflicht unterliegt rausgenommen wurde, die dann natürlich auch den Nachrückern zugesandt werden können?

V
vip3k

18.05.2006 um 10:10 Uhr

@Lotte:

Wenn ich das alles so mitbekommen habe, nun Deine Antwort zur Frage: Wenn es im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit ist , klar, dann erhält ja auch der NAchrücker die Info genau so wie jeder andere auch. Nur: Zahlen, Namen & Fakten dürfen nicht genannt werden.

Gruß vip3k

L
Lotte

18.05.2006 um 10:21 Uhr

Man darf auch Zahlen, Daten und Fakten weitergeben Das folgende habe ich bei ver.di gefunden: http://www.verdi.de/aktive/Oeffentlichkeitsarbeit_ausbauen/medien_nutzen_-_rechte_kennen/alles_was_recht_ist/defaultView/before_view_hook?skin=verdiprint&

Alles streng geheim: Arbeitgeber neigen dazu, ihre Informationen an den Betriebsrat mit dem Siegel "Betriebsgeheimnis" zu versehen, um die betriebliche Interessenvertretung zum Stillschweigen zu verpflichten.

Sie berufen sich dabei auf § 79, Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. Dort heißt es: "Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten."

Doch die meisten dieser angeblichen Betriebsgeheimnisse sind gar keine. Sie dürfen deshalb auch in Betriebszeitungen oder im Intranet weitergegeben werden. Damit für Betriebsratsmitglieder die Pflicht zur Geheimhaltung greift, müssen vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Es muss sich wirklich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handeln. Als Betriebsgeheimnisse gelten beispielsweise neue technische Verfahren oder Produkte, als Geschäftsgeheimnisse Kundenlisten, Absatzplanungen oder Kalkulationen. Wenn der Einsatz neuer technischer Verfahren zu einem Arbeitsplatzabbau führt, kann der Betriebsrat selbstverständlich über die Auswirkungen für die Belegschaft informieren, er darf aber nicht über technische Details berichten.
  2. Das Betriebsgeheimnis darf nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein.
  3. Der Arbeitgeber muss ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass es sich bei einer bestimmten Information um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt.
  4. Die Pflicht zur Geheimhaltung greift nur, wenn der Betrieb ein berechtigtes Interesse daran hat, beispielsweise, wenn ihm durch die Bekanntgabe einer Information ein erheblicher materieller Schaden entstehen würde

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