Erstellt am 13.05.2006 um 00:30 Uhr von Kölner
Was der AG diesbezüglich meint ist unerheblich.
Der GBR kann natürlich wegen der "engen sachlichen Verbindung zum Betrieb und zu den AN" an den BVers' teilnehmen.
Infos unter:
§ 42 BetrVG und dann die einschlägigen Kommentare zum Teilnehmerkreis einer BVers.