Gibt es einen Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder?
Hallo!
Haben Ersatzmitglieder eines Betriebsrats Kündigungsschutz?
Community-Antworten (6)
12.05.2006 um 13:02 Uhr
Hallo Patrick, Ja. Ersatzmitglieder haben 6 Monate Kündigungsschutz vorausgesetzt, sie wurden ordnungsgemäß (die Einladung erfolgt schriftlich und für ein tatsächlich abwesendes - Krankheit, Urlaub - BR-Mitglied) zu einer Sitzung eingeladen und haben an dieser auch teilgenommen. Gruß Urte
12.05.2006 um 13:18 Uhr
Patrick, Ersatzmitglieder haben 6 Monate Kündigungsschutz. Ein Ersatzmitglied, das zu einer Sitzung gerufen wird, hat ab Einladung 1 Jahr Kündigungsschutz.
15.05.2006 um 10:24 Uhr
Könntet Ihr mir sagen, wo genau das steht?
Gruß Patrick
15.05.2006 um 13:53 Uhr
hi patrick,
hoffe das hilft dir:
Ersatzmitglieder des Betriebsrats genießen den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG für die gesamte Dauer der Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds und nicht nur an den Tagen, an denen sie Geschäfte eines Betriebsrats – etwa Teilnahme an einer Sitzung – wahrnehmen. BAG 9.11.1977 – 5 AZR 175/76
Fällt in eine kurze Vertretung oder zu Beginn einer längeren Vertretung eine Betriebsratssitzung, genießt das Ersatzmitglied auch in der Vorbereitungszeit den besonderen Kündigungsschutz. Dies ist die Zeit ab Ladung; in der Regel sind jedoch drei Arbeitstage als Vorbereitungszeit ausreichend. BAG 17.1.1979 – 5 AZR 891/77
Ersatzmitglieder des Betriebsrats, die stellvertretend für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat angehören und Aufgaben eines Mitglieds des Betriebsrats wahrgenommen haben, genießen nach Beendigung des Vertretungsfalles grundsätzlich den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
gruß, packer
15.05.2006 um 13:55 Uhr
nachtrag:
Für die Dauer der Vertretung genießen Ersatzmitglieder besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 103 BetrVG . Im Falle einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz bereits mit Zugang der Einladung, vgl. F.K.H.E. § 103 RdNr. 7, 20. Auflage. Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat, vgl. F.K.H.E. § 103 RdNr. 35, 20. Auflage.
15.05.2006 um 16:47 Uhr
Danke sehr!
Gruß Patrick
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