Erstellt am 12.05.2006 um 11:02 Uhr von Urte
Hallo Patrick,
Ja. Ersatzmitglieder haben 6 Monate Kündigungsschutz vorausgesetzt, sie wurden ordnungsgemäß (die Einladung erfolgt schriftlich und für ein tatsächlich abwesendes - Krankheit, Urlaub - BR-Mitglied) zu einer Sitzung eingeladen und haben an dieser auch teilgenommen.
Gruß Urte
Erstellt am 12.05.2006 um 11:18 Uhr von Mona-Lisa
Patrick,
Ersatzmitglieder haben 6 Monate Kündigungsschutz.
Ein Ersatzmitglied, das zu einer Sitzung gerufen wird, hat ab Einladung 1 Jahr Kündigungsschutz.
Erstellt am 15.05.2006 um 08:24 Uhr von Patrick
Könntet Ihr mir sagen, wo genau das steht?
Gruß
Patrick
Erstellt am 15.05.2006 um 11:53 Uhr von packer
hi patrick,
hoffe das hilft dir:
Ersatzmitglieder des Betriebsrats genießen den besonderen Kündigungsschutz
des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG für die gesamte Dauer
der Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds und nicht nur
an den Tagen, an denen sie Geschäfte eines Betriebsrats – etwa
Teilnahme an einer Sitzung – wahrnehmen.
BAG 9.11.1977 – 5 AZR 175/76
Fällt in eine kurze Vertretung oder zu Beginn einer längeren Vertretung
eine Betriebsratssitzung, genießt das Ersatzmitglied auch in
der Vorbereitungszeit den besonderen Kündigungsschutz. Dies ist
die Zeit ab Ladung; in der Regel sind jedoch drei Arbeitstage als
Vorbereitungszeit ausreichend.
BAG 17.1.1979 – 5 AZR 891/77
Ersatzmitglieder des Betriebsrats, die stellvertretend für ein zeitweilig
verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat
angehören und Aufgaben eines Mitglieds des Betriebsrats wahrgenommen
haben, genießen nach Beendigung des Vertretungsfalles
grundsätzlich den nachwirkenden Kündigungsschutz des
§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
gruß,
packer
Erstellt am 15.05.2006 um 11:55 Uhr von packer
nachtrag:
Für die Dauer der Vertretung genießen Ersatzmitglieder besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 103 BetrVG . Im Falle einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz bereits mit Zugang der Einladung, vgl. F.K.H.E. § 103 RdNr. 7, 20. Auflage.
Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat, vgl. F.K.H.E. § 103 RdNr. 35, 20. Auflage.
Erstellt am 15.05.2006 um 14:47 Uhr von Patrick