Änderungskündigung oder Versetzung?
Guten Morgen,
eine Kollegin hat eine zweigeteilte Stelle. Einen Teil der Stelle möchte die GL so schnell wie möglich aus betriebswirtschaftlichen Gründen auflösen. Sie soll eine Änderungskündigung erhalten und ihr wurde ein neuer Arbeitsplatz angeboten, allerdings verbunden mit einem neuen Dienstort, ca. 1 1/2 Stunden Fahrweg weit weg vom anderen Dienstort. Die Kündigung soll zum 30.06.18 ausgesprochen werden und würde dann lt. GL zum 31.12.18 gelten.
Ist das denn überhaupt eine Kündigung? Oder nicht doch eine Versetzung? Und die Fristen stimmen doch auch nicht, oder? Da wir dem TVöD angehören, wird doch vier Wochen zum Quartalsende gekündigt und dann wäre es doch erst 31.03.19?
Dem Betriebsrat liegt die Bitte um Zustimmung bereits vor, unsere nächste Sitzung ist am 27.06.18 und wenn wir uns bis dahin dazu "durchringen" zuzustimmen, soll sie eine bestimmte Zeit auch noch ihre Fahrkosten erstattet bekommen ....
Was sagt ihr denn dazu? Schon mal Vielen Dank!
Sissi
Community-Antworten (5)
21.06.2018 um 12:06 Uhr
Na vielleicht kann der AG ja nicht versetzen dann bleibt ihm nur die Änderungskündigung! Was sagt denn die Kollegin dazu? Kündigungsfristen im TvöD richten sich nach der Beschäftigungszeit und dann zu Quartalsende!
21.06.2018 um 13:25 Uhr
Die Kollegin ist wenig begeistert, hat aber Angst, dass sie auf einmal bloß noch eine halbe Stelle innehat wenn sie nicht zustimmt. Dann habe ich ja richtig gedacht, was die Kündigungsfristen angeht, Vielen Dank! Sissi
21.06.2018 um 13:44 Uhr
Habt ihr den §99 gecheckt, ob ihr überhaupt einen echten Grund zur Zustimmungsverweigerung habt?
21.06.2018 um 15:02 Uhr
Das heißt: Der AG will euch euer o.k. herauslocken, indem er Fahrgeld verspricht? Darauf würde ich mich nicht einlassen.
Bei einer Ä-Kündigung wird der BR zu zwei Sachverhalten gleichzeitig angehört. 1. Zur Kündigung und 2. zur Versetzung. Ihr habt die Widerspruchsgründe nach § 102 BetrVG (z.B. weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb) und die Zustimmungsverweigerungsgründe aus dem § 99 BetrVG (z.B. Nachteile für die Betroffene wegen zusätzlicher Kosten und Zeitaufwand).
Spricht der AG die Ä-Kü aus, kann die Kollegin die neue Stelle unter Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung annehmen und innerhalb der drei Wochen beim Arbeitsgericht klagen. Das Ergebnis ist dann entweder Glück gehabt und zurück zur alten Stelle - oder - Pech gehabt und ab zur neuen Stelle.
21.06.2018 um 15:05 Uhr
Vielen Dank für die ausführliche Aufklärung "samira". Ja, das mit dem Fahrgeld ist eine bodenlose Frechheit, weil es das auch nur geben soll, wenn sie und wir bis 01.07. zustimmen.....
Aber deine Infos helfen mir sehr weiter, vielen Dank!
Sissi
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