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Streichung einer freiwilligen Leistung seitens AG - wie ist das mit betrieblicher Übung?

SSGG
selten so gut gekotzt
Jan 2018 bearbeitet

Moin,

wir bekommen seit 2 Jahren monatlich einen Essensgeldzuschuß auf freilwilliger Basis ohne Widerrufsvorbehalt seitens des AG. Ist dies eine betriebliche Übung und haben wir Anspruch auf weitere Zahlungen, selbst wenn der AG diese Zahlung einstellen will?

3.64004

Community-Antworten (4)

P
pit47

11.05.2006 um 11:25 Uhr

Hallo "von selten so gut gekotzt", die betriebliche Übung gilt erst nach dem dritten Jahr, dann kann der Arbeitnehmer den Zuschuß einklagen.

S
sh_9260

11.05.2006 um 12:25 Uhr

@pit47

Mit den 3 Jahren verwechselst du wohl was, das ist immer das Beispiel mit dem Weihnachtsgeld.

Zitat: Als betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft bzw. auf Dauer so verhalten wird, etwa bei der Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen und dadurch Rechtsansprüche auf solche Leistungen begründet werden. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann.

Also schon nach 3 Monaten regelmäßiger Leistungen kann möglicherweise ein Anspruch entstehen.

SSGG
selten so gut gekotzt

11.05.2006 um 16:25 Uhr

vielen Dank schon einmal für die schnellen Antworten, ich sehe das eher auch wie sh_9260. Jetzt geht es weiter: GL will den Essensgeldzuschuß nicht mehr komplett streichen, sondern auf das Gehalt in Verbindung mit einer allgemeinen Gehaltserhöhung draufschlagen, die allgemeine Gehaltserhöhung bekommen alle, das Essensgeld nur die MA, die es bisher auch schon erhalten haben. Auf den ersten Eindruck erscheint das ok, aber seht Ihr ein Pferdefuß? Meines Erachtens zieht er sich so aus der MB nach 87, 10. Wirkliche MB gibts eh nicht, äußert sich eher durch Scheinkooperation. In diesem Zusammenhang: wir haben eh demnächst einen Termin vor dem Arbeitsgericht zwecks Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten.

K
Kölner

11.05.2006 um 16:33 Uhr

Wie wurde der Essensgeldzuschuss denn bisher versteuert? Pauschal vermute ich gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG .

Der AG wird sich für die Zusammenfassung des Essensgeldzuschuss und der Lohnerhöhung auf das Gesamtgehalt fiskalische Gründe überlegt haben. So wird nämlich der Steuerträger verschoben. Der AG spart dabei zumindest die 25% Pauschalversteuerung!

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