Betrug oder Demokratie Betriebsratswahl - wer legt die Reihenfolge der Kandidaten in der Liste fest?
Hallo,
ich habe ein kleines Problem. In unserem Unternehmen muss durch die Abgabe von 2 Vorschlagslisten eine Listenwahl durchgeführt werden. Leider stehe ich auf der ersten Listen weit unten und muss sagen, dass ich mich in diese Liste nie eingetragen habe. Da die Wahl als Persönlichkeitswahl ausgelegt wurde, spielte die Reihenfolge auf der Wählerliste keine Rolle. Jetzt soll es zu einer Listenwahl kommen. Es wurde ohne zu fragen eine Liste 1 aufgestellt in der jetzt alle Bewerber der Persönlichkeitswahlliste stehen und willkürlcih angebordnet wurden. Als Listenführer (BR-Mitglied) hat sich jemand selbst ernannt und ganz nach oben auf die Liste gesetzt und hat die Reihenfolge der Liste 1 festgelegt. Ist dies rechtens?
Vielen Dank für eure Antworten!
Community-Antworten (7)
17.02.2006 um 14:48 Uhr
Hallo tommi,
wenn Du auf der Liste stehst, hast Du Deine Kandidatur unterschrieben ?
Wenn Du mit der Reihenfolge nicht einverstanden bist, mußt Du selbst eine Wahlvorschlagsliste initieren und Dich an erster Stelle stellen. Also noch schnell Stützunterschriften sammeln und den Wahlvorschlag einreichen. Es reicht, wenn Du alleine auf den Vorschlag stehst. Alles andere ist Sache des Wahlvorstandes.
17.02.2006 um 14:51 Uhr
Muss der evtl. Listenführer nicht die Bewerber über seine Listenführerschaft informieren bzw. nachfragen und bestätigt bekommen!
17.02.2006 um 14:55 Uhr
Hallo tommi,
dieses muß mit den Mitgliedern der Liste geschehen, also ein Treffen aller Mitglieder dieser Liste organisieren und die Probleme besprechen.
17.02.2006 um 14:56 Uhr
Gibt es da auch einen § ?
17.02.2006 um 15:21 Uhr
Weiß ich nicht, aber nach meinem demokratischen Verständnis würde ich so handeln.
17.02.2006 um 18:00 Uhr
Hallo tommi, falls ich Deinen ersten Beitrag richtig gelesen habe, gibt es jetzt also 2 Listen, deren Kandidaten aber deckungsgleich sind !??
Der jetzige BR möchte also seine Stellung sichern und hat die Wahlbewerber in seinem Interesse schon mal für den Fall der Einreichung einer konkurrierenden Liste Listenwahl tauglich gemacht. Ist kein unübliches Vorgehen, zwar nicht schön und kollegial, aber zulässig.
Erklärt wird nur die Kandidatur, aber nirgendwo im Gesetz steht, dass damit ein fester Listenplatz verbunden oder abgestimmt werden muss. Ausnahme: Vereinfachtes Wahlverfahren, da ist die alphabetische Aufführung der Kandidaten ein Muss.
Nichts desto trotz, müsste dann auch für die 2. Liste das Einverständnis der jeweiligen Kandidaten eingeholt werden, ebenfalls die entsprechenden Stützunterschriften. Die Reihenfolge der auf einer Vorschlagsliste aufgeführten Kandidaten darf nicht im nachhinein geändert werden.
17.02.2006 um 18:59 Uhr
Vielen Dank für eure Antworten!
Ergebnis !!!
zu 99% Neuwahl !
MfG, Thomas
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