Hallo linde002,
hier ein Auszug aus den Kommentar von Däubler dazu:
1. Allgemeine Grundsätze
3 Nicht gewählte Wahlbewerber sind Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder haben eine Anwartschaft darauf, entweder im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines BR-Mitglieds zeitweilig oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines BR-Mitglieds für den Rest der Amtszeit des BR kraft Gesetzes die Stellung eines BR-Mitglieds einzunehmen (FKHE, Rn. 5). In diesem Fall sind sie vollwertige BR-Mitglieder mit allen sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten (vgl. BAG 9. 11. 77, 17. 1. 79, 6. 9. 79, AP Nrn. 3, 5, 7 zu § 15 KSchG 1969). Das Ersatzmitglied tritt allerdings nur in den BR ein. Die Stellvertretung erstreckt sich nicht auf die Ämter und Funktionen, die das ausgeschiedene oder zeitweilig verhinderte BR-Mitglied innehat, wie z. B. Freistellung nach § 38, Mitglied des Betriebsausschusses oder des GBR (FKHE, Rn. 13, 15). Dem zeitweilig verhinderten BR-Mitglied bleiben diese Funktionen erhalten. Zur Ersatzfreistellung für die Dauer der Verhinderung eines freigestellten BR-Mitglieds, z. B. durch Urlaub, vgl. § 38 Rn. 17.
4 Ist das Ersatzmitglied ebenfalls verhindert, wird es von dem nächstzuständigen Ersatzmitglied vertreten, solange die Verhinderung andauert (BAG 9. 11. 77, 6. 9. 79, AP Nrn. 3, 7 zu § 15 KSchG 1969; ArbG Lörrach 13. 8. 73, BB 73, 1214). Während der Dauer der Verhinderung haben beide Ersatzmitglieder den besonderen Kündigungsschutz nach § 103, § 15 KSchG (vgl. auch BAG 9. 11. 77, a. a. O.; vgl. Rn. 36 ff.).
5 Die Ersatzmitglieder rücken – ggf. unter Berücksichtigung der Mindestquote – in der sich aus der Vorschlagsliste (bei Verhältniswahl) bzw. der erreichten Stimmenzahl (bei Mehrheitswahl) ergebenden Reihenfolge für verhinderte oder ausgeschiedene BR-Mitglieder in den BR nach (vgl. hierzu Rn. 26 ff.). Diese sich aus der Vorschlagsliste bzw. der erreichten Stimmenzahl ergebende Reihenfolge ist zwingend mit der Maßgabe, daß das »erste« Ersatzmitglied stets vor dem nachfolgenden anstelle verhinderter oder ausgeschiedener BR-Mitglieder dem BR angehört (vgl. BAG 17. 1. 79, 6. 9. 79, AP Nrn. 5, 7 zu § 15 KSchG 1969; FKHE, Rn. 50; GK-Wiese/Oetker, Rn. 44).
Beispiel:
Alle BR- und Ersatzmitglieder gehören derselben Liste an.
Das erste Ersatzmitglied vertritt das (zuerst verhinderte) BR-Mitglied A. Nachdem auch das erste Ersatzmitglied verhindert ist, wird dieses durch das zweite Ersatzmitglied vertreten. Sodann scheidet das BR-Mitglied B aus dem BR aus. Es wird durch das dritte Ersatzmitglied vertreten. Dieses Ersatzmitglied rückt aber nicht endgültig für das ausgeschiedene BR-Mitglied B in den BR ein, sondern nur zeitweilig, bis die Verhinderung des BR-Mitglieds A oder des ersten Ersatzmitglieds behoben ist. Auf Dauer in den BR nachgerückt ist das erste Ersatzmitglied mit allen Rechten und Pflichten. Die vorübergehende Verhinderung schließt die Mandatsübernahme nicht aus (GK-Wiese/Oetker, Rn. 32).
6 Die Ersatzmitglieder rücken bei Ausscheiden bzw. Verhinderung eines BR-Mitglieds (bzw. Ersatzmitglieds) kraft Gesetzes nach. Es bedarf weder eines BR-Beschlusses noch einer Berufung etwa durch den BR-Vorsitzenden oder einer Annahmeerklärung durch das Ersatzmitglied (BAG 17. 1. 79, AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969; LAG Hamm, 9. 2. 94, BB 94, 1711; FKHE, Rn. 13; GK-Wiese/Oetker, Rn. 30; TK-Löwisch, Rn. 1). Die Annahmeerklärung durch das Ersatzmitglied ist bereits deshalb entbehrlich, weil es jederzeit das BR-Amt in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 niederlegen kann (HSG, Rn. 6). Lehnt ein Ersatzmitglied es ab, beim endgültigen Ausscheiden eines BR-Mitglieds (nicht schon bei zeitweiliger Verhinderung) an dessen Stelle nachzurücken, steht dies einer Amtsniederlegung gleich und führt zum Ausscheiden aus dem BR (ArbG Kassel, 20. 2. 96, AuR 96, 149).