W.A.F. LogoSeminare

Gehaltsabzug nach BR Schulung wegen Verpflegung. Wer hat so ein Problem schon mal zu seinen Gunsten entschieden?

H
HaPe
Nov 2016 bearbeitet

Im letzten Jahr nahm ich an einem BR-Seminar (W.A.F) teil. Der AG übernahm auch alle Kosten, so wie es sein sollte. Die folgende Lohnabrechnung zeigte einen Gehaltsabzug. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass dies die Folge der Vollverpflegung während des Seminars sei. Diese Kosten überstiegen das Tagegeld. Folglich sind diese höheren Kosten als geldwerter Vorteil zu versteuern. Damals habe ich die Kröte geschluckt, aber nach diesem Seminar will ich zumindest nachfragen, ob das so rechtens ist. Die Kommentare zum BetrVG sind leider nicht so eindeutig auf meiner Seite. Däubler/Kittner/Klebe geben zumindest eine dem Spruch des Arbeitsgerichtes widersprechenden Hinweis. Wer hat so ein Problem schon mal zu seinen Gunsten entschieden und welche Strategie wurde verfolgt?

3.35508

Community-Antworten (8)

K
Kölner

09.05.2006 um 16:17 Uhr

Da gibt es ein BAG-Urteil zu. Ich habe es zwar nicht, aber ich suche...

W
w-j-l

09.05.2006 um 16:21 Uhr

Ich kenne dieses Problem nur aus der Sicht des Bundesreisekostengesetzes.

Dort gibt es für mehrtägige Reisen einen Tages(höchst)satz. Wenn kostenlose Verpflegung geboten wird, dann wird vom Tagessatz jeweils ein entsprechender Teil abgezogen, also nicht ausbezahlt. Dieser Abzug geht bis zu 100% bei Vollverpflegung. Dass aber die über den Tagessatz hinausgehenden Verpflegungskosten vom AN versteuert werden müssen, das kenne ich nicht mal aus den Vorgaben des sparsamen bis geizigen Bundes, aber wer weiß auf was man dort noch kommen mag.

Ich halte das für unzulässig, da die Seminarteilnehmer keinen Einfluss auf die Preisgestaltung eines Seminaranbieters bzw. Hotels haben. Ich bin gespannt, Kölner.......

K
Kölner

09.05.2006 um 20:20 Uhr

@w-j-l Das Zauberwort heisst "Anrechnung der Haushaltsersparnis bei den zu bezahlenden Verpflegungskosten". Diverse LAG-Urteile (Nürnberg und Köln) stützen sich auf das BAG-Urteil vom 28.02.90...

W
w-j-l

09.05.2006 um 20:30 Uhr

Die sind nach meiner Kenntnis in den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes seit einigen Jahren bereits eingerechnet. Dort ist ein darüber hinaus gehender Mehraufwand nicht mehr unter "Anrechnung der Haushaltsersparnis ...." zu sehen.

Bei höheren Tagessätzen in der Industrie mag das vielleicht noch zutreffen.

K
Kölner

09.05.2006 um 20:38 Uhr

Ich kenne einen BR, der bei einer BR-Schulung 17 Euro Haushaltsersparnis selber tragen musste.

F
Fayence

09.05.2006 um 21:55 Uhr

Ich glaube, Ihr habt beide Recht!

Ich verstehe die Rechtsprechung so. Nur wenn das BR-Mitglied die Kosten der Schulungsveranstaltung in Bezug auf Unterbringung und Verpflegung nicht selbst beeinflussen kann, darf eine "Haushaltsersparnis" nicht in Abzug geführt werden. Andernfalls schon.

Dieses LAG-Urteil greift die Problematik ziemlich umfassend auf, wer kämpft sich freiwillig durch?

http://www.arbg.bayern.de/lagn/2tabv24.2.htm

H
HaPe

10.05.2006 um 12:36 Uhr

Danke zunächst für die zahlreichen Hilfestellungen, insbesondere für die Rechtsquelle.

Ich habe mir das LAG - Urteil angeschaut, ohne die einzelnen Rechtsquellen zu verfolgen. Aus den für mich wesentlichen Passagen ergibt sich für mich ein Fazit:

Der von mir abgelehnte Geldabzug wegen Haushaltsersparnis ist generell möglich (Abschnitt A, B 1). Die Höhe, in der der Abzug erfolgt, ist von Fall zu Fall individuell zu betrachten. Im Spruch wird ein Berechnungsbeispiel angegeben. Ich denke, es ist eine gute Idee, einem Abzug wegen Haushaltsersparnis zu Widersprechen und den Widerspruch ggf. gerichtlich prüfen zu lassen, wenn der AG nicht deutlich macht, auf welcher Grundlage er zu der Höhe des Abzugs gekommen ist. Mit der erwähnten Quelle http://www.arbg.bayern.de/lagn/2tabv24.2.htm hat man eine umfangreiche Rechtsbetrachtung in der Hand, die jedoch zu heutigen Sichtweisen abweichen könnte. Die Bezugsgrundlage für die Haushaltsersparnis wird jährlich verändert und aus diesem Grunde ist auch eine jährliche Prüfung nötig. Ich sehe das als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Gerichte.

"Die Sachbezugsverordnung stellt eine generelle auf Durchschnittswerte abgestimmte Bestimmungsgröße dar und wird jährlich angepasst. Sie ist damit ein realitätsnaher Wert der Verköstigung und deshalb ein geeigneter Maßstab für die Haushaltsersparnis bei Schulungsmaßnahmen. Die Sachbezugsverordnung vom 20.12.1999 für das Kalenderjahr 2000 (Bundesgesetzblatt 1999 Teil 1 Nr. 56 S. 2482) bestimmt für das Kalenderjahr 2000 bei monatlichem Sachbezug für Verpflegung im Wert von drei Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) mit 366,00 DM und die Einzelwerte wie folgt: ................"

Es wird ausgesagt, wie die Berechnung zu erfolgen hat. Interessant ist hier der Punkt C.

Die Schlussfolgerung von Fayence Zitat: "Nur wenn das BR-Mitglied die Kosten der Schulungsveranstaltung in Bezug auf Unterbringung und Verpflegung nicht selbst beeinflussen kann, darf eine "Haushaltsersparnis" nicht in Abzug geführt werden. Andernfalls schon."

kann ich so nicht darin wiederfinden, aber vielleicht ist das nur ein Verständnisproblem von mir ;-)

W
w-j-l

10.05.2006 um 14:36 Uhr

@ HaPe, es kommt m.E. auch darauf an, wie ein Tagessatz definiert ist.

ich zitiere mal aus dem BRKG: § 6 Tagegeld (1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.

(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

Daraus geht m.E. klar hervor, dass in diesem Falle (bei Anwendung des BRKG) auf Reiseabwicklungen der Tagessatz nur die Mehraufwendungen gegenüber der persönlichen Haushaltsführung abdecken soll. Die "Haushaltsersparnis" ist also bereits eingerechnet. Ein Abzug erfolgt immer nur bis zur Höhe der pauschalen "Einbehaltungssätze"

Gilt aber wie gesagt nur in Fällen der Anwendung des BRKG.

Ihre Antwort