Erstellt am 09.05.2006 um 11:37 Uhr von Kölner
Ja, das erste Ersatzmitglied hat dieses Recht.
Ggf. - je nach Größe des BR - auch weitere Ersatzmitglieder (ggf. der jeweiligen Listen).
Erstellt am 09.05.2006 um 11:56 Uhr von Rollie
Ein Punkt, wo BR und AG sicher häufig unterschiedlicher Auffassung sind.
Ich hab mal ein paar Argumentationen zusammen getragen:
"Voraussetzung ist aber, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig zu Betriebsratssitzungen hinzugezogen werden und damit auch zukünftig zu rechnen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 19.09.2001 - 7 ABR 32/00). "
"Das BAG sieht eine Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht als erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG für diejenigen Ersatzmitglieder an, die “häufig” verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten und so vorübergehend dem Betriebsrat angehören (BAG v. 14.12.1994 – 7 ABR 31/94)."
"Regelmäßigkeit ist zu bejahen, wenn ein Ersatzmitglied längere Zeit an mindestens einem Viertel der Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim v. 19.01.2000 - 8 BV 18/99)."
"Ersatzmitglied des Betriebsrats: keine generelle Erforderlichkeit von Schulungen in betriebsverfassungsrechtlichem Grundwissen (BAG v. 19.09.2001 – 7 ABR 32/00)"
"Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit der Schulung in betriebsverfassungsrechtlichem Grundwissen bei Ersatzmitgliedern ist anders zu beurteilen als bei ordentlichen, ständig heranzuziehenden Betriebsratsmitgliedern. Sie lässt sich insbesondere nicht generell bejahen. Vielmehr darf der Betriebsrat die Schulung von Ersatzmitgliedern nur unter besonderen Umständen für erforderlich halten. So genügt allein die Erwartung von Vertretungsfällen auf Grund des Urlaubs oder der vorübergehenden Erkrankung ordentlicher Betriebsratsmitglieder zur Rechtfertigung der Schulung von Ersatzmitgliedern nicht. Vielmehr hat der Betriebsrat in diesen Fällen zu prüfen, ob er seine Arbeitsfähigkeit nicht durch andere ihm zumutbare und den Arbeitgeber finanziell weniger belastende Maßnahmen gewährleisten kann. So kann es im Einzelfall dem Betriebsrat zumutbar sein, einem vorübergehend nachrückenden Ersatzmitglied etwa erforderliche betriebsverfassungsrechtliche Informationen und Erläuterungen zu den in der Betriebsratssitzung anstehenden Fragen entweder bereits mit der Ladung und der Übersendung der Tagesordnung durch den Betriebsratsvorsitzenden oder in der Sitzung selbst durch die anderen Betriebsratsmitglieder zu geben.
Ebenso gehört es zur Verantwortung des Betriebsrats und seines Vorsitzenden zu prüfen, ob der vorhersehbaren Abwesenheit ordentlicher Betriebsratsmitglieder statt durch Schulung von Ersatzmitgliedern nicht durch eine größere Flexibilität bei der Anberaumung von Betriebsratssitzungen Rechnung getragen werden kann. Gerade bei kleineren Betriebsräten erscheint es nicht ausgeschlossen, bei ihr kurzzeitiger Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds eine Sitzung, bei der es um schwierige und wichtige Fragen geht, auf einen Zeitpunkt zu (ver-)legen, an dem keines der ordentlichen Mitglieder verhindert ist." (Quelle unbekannt)