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Zusammensetzung der Betriebsratsmitglieder - vier von fünf Kandidaten kommen aus derselben Abteilung?

O
ostseenixe
Nov 2016 bearbeitet

Wir waehlen im vereinfachten Verfahren. Die Wahlvorschlaege wurden gestern oeffentlich bekannt gemacht. Nun gibt es heute einen Widerspruch dazu, weil von fuenf Kandidaten vier aus einer Abteilung A kommen und ein ausgewogenes Verhaeltnis der Vertretung der gesamten Belegschaft so nicht gegeben sei. Der Einwand kommt von der Abteilungsleiterin der Abt. A, die die Arbeitsfaehigkeit des zu waehlenden BR anzweifelt. In wie weit ist dieser Einwand rechtlich vom Wahlvorstand zu beruecksichtigen?

2.71203

Community-Antworten (3)

K
Kölner

09.05.2006 um 13:27 Uhr

Überhaupt nicht. Die Kollegin Abteilungsleiterin hat nur dafür Sorge zu tragen, dass diese Kollegen der Abteilung A freigestellt werden für BR-Arbeit.

SSGG
selten so gut gekotzt

09.05.2006 um 13:56 Uhr

Vier aus einer Abteilung.....nun wenn schon die Kollegin Abteilungsleiterin die Arbeitsfaehigkeit des zu wählenden BR anzweifelt, sollte sie eher ihre Fähigkeit als Vorgesetzte anzweifeln. Wenn es ihr schon nicht auffällt, dann vielleicht der GL....

R
Rollie

09.05.2006 um 14:05 Uhr

Sicherlich geht das BetrVG davon aus, das es wünschenswert sei, das sich das Gremium so zusammensetzt, das die Betriebsräte aus unterschiedlichen Abteilungen kommen.

Hintergrund dabei ist aber nicht, zu vermeiden, dass Abteilungen bei Sitzungen unterbesetzt sind, sondern um sicher zu stellen, das die Interessen aller Mitarbeiter vertreten werden und nicht nur die Interessensschwerpunkte einzelner Abteilungen.

Eine Abteilungsleiterin müßte ja auch Sorge dafür tragen, das ihre Abteilung läuft, wenn alle Mitarbeiter der ABteilung durch Krankheit ausfallen würden.

Und in der Regel ist es ja so, das der komplette Betriebsrat ja eigentlich nur bei Sitzungen zusammen kommt, folglich hätte die AT ja nur zu schauen, wie sie ein mal wöchentlich für 2 - 3 Stunden das Mitarbeiterdefizit geregelt bekommt.

Das eine Abteilungsleiterin hier Einwand betreibt, widerspricht m.E. dem BetrVG, da sie hier versucht, die im BetrVG geregelte Wählbarkeit von Mitarbeitern einzuschränken. Will sie womöglich auch noch entscheiden, welcher der 4 Mitarbeiter ihrer Abteilung kandidieren darf ?

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