Erstellt am 09.05.2006 um 10:23 Uhr von Kölner
@lyle
Die Ersatzmitglieder haben zunächst nur den "falschen" Kündigungsschutz nach § 15 KSchG von einem halben Jahr. Das ein oder andere Ersatzmitglied wird diesen Kündigungsschutz allerdings im Laufe eines BR-Lebens auf ein Jahr ausdehnen können...
Erstellt am 09.05.2006 um 11:06 Uhr von häggi
Nicht nur die Ersatzmitglieder, sondern alle Wahlbewerber
haben ein halbes Jahr Kündigungsschutz. Durch Teilnehme an einer BR-Sitzung verlängert sich der K.-schutz auf ein Jahr.Ich glaube eine einfache Teilnahme reicht nicht , es muß auch in der Sitzung mindestens ein Beschluß gefasst werden. Weiß es jemand genauer?
häggi
Erstellt am 09.05.2006 um 11:15 Uhr von Kölner
Wird doch auch sowieso...
Zumindest die Tagesordnung wird beschlossen!
Erstellt am 09.05.2006 um 11:22 Uhr von Kleine Hexe
Das Ersatzmitglied muß nicht unbedingt an einer Sitzung teilnehmen, es muß lediglich aktiv für den BR tätig sein.
d.h. es reicht auch die Einladung als Ersatzmitglied zu einer Sitzung auf die sich das Ersatzmitglied vorbereitet, auch wenn er dann doch nicht daran teilgenommen hat oder wenn das Ersatzmitglied teilgenommen hat obwohl kein Vertretungsfall vorlag.
Beispiel: Einladung als Ersatz für ein BR-Mitglied weil dieses voraussichtlich auf Seminar, Seminar fällt kurzfristig aus, BR-Mitglied da, Ersatzmitglied nimmt nicht teil.
http://www.google.de/search?hl=de&rls=GGLD,GGLD:2005-13,GGLD:de&sa=X&oi=spell&resnum=0&ct=result&cd=1&q=K%C3%BCndigungsschutz+Ersatzmitglied&spell=1
Aber: Vor Gericht und auf Hoher See......
Erstellt am 09.05.2006 um 12:12 Uhr von Rollie
@häggi,
m.E. nicht ein Jahr, sondern 6 Monate.
Erstellt am 09.05.2006 um 13:17 Uhr von Kölner
@Rollie
Soeben noch gelobt, jetzt wieder getadelt!
Was sagt denn § 15 Abs. 1 KSchG zum Kündigungsschutz eines BRM's aus?
Ab wann ist man ein ordentliches BRM?
Erstellt am 09.05.2006 um 13:47 Uhr von Rollie
@Kölner
Ja, ich schäme mich :-( , bekenne, das ich vielleicht eine Kommentierung falsch interpretiert habe. Diese Kommentierung spricht nur vom nachwirkenden Kündigungsschutz und im nächsten Absatz vom nachwirkenden sechsmonatigen Schutz, vgl. BetrVG. Ausgabe 10 Gnade,Klebe ... §103 Rd.-Nr. 5 & 6.
Ich war der Meinung, das Ersatzmitglieder durch die Wahl einen 6 monatigen Schutz genießen, der durch die Teilnahme einer Sitzung bzw. die Vertretung eines BR-Mitgliedes wieder um 6 Monate erneuert wird. So meine Interpretierung der Kommentierung, wenngleich ich Deiner Argumentation folgen kann, das er während der Vertretung die Aufgaben und Pflichten des zu Vertretenden übernimmt.
Nur unsicher bin ich zugegeben immer noch etwas :-(
Erstellt am 09.05.2006 um 13:55 Uhr von Kölner
Kannst Du einem Kölner in dieser Sache vertrauen? Tu es!
Erstellt am 09.05.2006 um 13:58 Uhr von Rollie
Erstellt am 10.05.2006 um 11:02 Uhr von DocPille
Hallo,
was haltet ihr eigentlich von diesem Urteil:
Gesetzlicher Kündigungsschutz gilt auch für Ersatzmitglieder des Betriebsrats
Mitglieder des Betriebsrats haben bei Kündigungen gute Chance, mit heiler Haut davonzukommen. Als Arbeitgeber müssen Sie die Arbeitnehmervertreter nämlich normalerweise bei Entlassungen verschonen, weil sie als Mitglieder des Betriebsrats während ihrer Amtszeit besonderen Kündigungsschutz genießen. Für Unsicherheit sorgte in der Vergangenheit aber die Frage, ob Sie als Arbeitgeber auch bei einem Ersatzmitglied der Arbeitnehmervertretung den gesetzlichen Kündigungsschutz berücksichtigen müssen.
Das Problem gehört jetzt der Vergangenheit an. Zumindest wenn das Ersatzmitglied schon einmal an einer Sitzung des Betriebsrats teilgenommen hat, haben Sie als Arbeitgeber bei der Kündigung eines solchen Mitarbeiters schlechte Karten. Das Arbeitsgericht Frankfurt stellte sich in einem entsprechenden Verfahren kürzlich auf die Seite des Ersatzmannes.
Kündigung wegen Krankheit bei einem Betriebsratsmitglied unwirksam
Gerichtlich gewehrt hatte sich ein Mitarbeiter der Frankfurter Flughafengesellschaft. Der Mann war als Gepäckabfertiger beschäftigt. Als er sich bei einem Sportunfall verletzte, war es mit dem Kofferschleppen allerdings vorbei. Aus gesundheitlichen Gründen konnte der Mitarbeiter nicht mehr schwer heben, was eine denkbare schlechte Ausgangssituation für einen Gepäckabfertiger ist. Er konnte also in diesem Bereich nicht länger eingesetzt werden.
Die Flughafengesellschaften machte deswegen kurzen Prozess. Weil es auf Dauer keine Heilungsaussicht gab und die Prognose über den Gesundheitszustand des Mitarbeiters damit ausgesprochen negativ ausfiel, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Gepäckabfertiger aus krankheitsbedingten Gründen. Doch damit fing das ganze Dilemma erst richtig an.
Auch Ersatzmänner des Betriebsrats stehen unter Kündigungsschutz
Der Gepäckabfertiger gehörte nämlich dem Betriebsrats am Frankfurter Flughafen an. Kaum hatte er die Kündigungserklärung in Händen, machte sich der Mann auf den Weg zu seinem Anwalt. Und der erhob flugs Kündigungsschutzklage. Die Begründung: Sein Mandant sei als Betriebsratsmitglied nicht kündbar, sondern genieße im Gegenteil als solches besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz, den der Arbeitgeber hätte beachten müssen. Der Betreiber des Frankfurter Flughafens wandte als Arbeitgeber aber ein, bei dem Gepäckabfertiger handele es sich lediglich um ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, auf das der besondere Kündigungsschutz nicht anwendbar sei.
Glück hatte die Betreibergesellschaft mit diesem Argument aber nicht. Die Richter am Frankfurter Arbeitsgericht gaben der Klage des Gepäckabfertigers nämlich statt und erklärten die vom Arbeitgeber ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung für unwirksam. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Mitarbeiter zwar nur ein Ersatzmitglied des Betriebsrats sei, als solches aber bereits mindestens einmal an einer ordentlichen Sitzung der innerbetrieblichen Arbeitnehmervertretung teilgenommen habe. Dies genüge, um ihm den besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats zu gewähren, befanden die hessischen Richter.
Arbeitsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 04.06.2003, Aktenzeichen: 15 Ca 12599/02
Erstellt am 10.05.2006 um 11:13 Uhr von Kölner
@DocPille
Bestägt das nicht meine Aussage?
Ach ja, Deine Frage zum Halten...
Ich halte von AG-Urteilen viel. Mehr noch halte ich von LAG-Urteilen und dam meisten kann ich mich der BAG-Urteile erfreuen.