Erstellt am 09.05.2006 um 09:07 Uhr von Kölner
Für wen soll es denn Probleme geben?
Für die AN'in oder den BR?
Warum weiss ein BR nichts über ein weiteres BRM, das krank ist?
Irritierte Grüsse an einen BR mit einer AzuBine, die krank zu sein scheint, aber der BR nicht weiss, was rechtlich bei einer Kündigung möglich ist, dieser BR sich aber auch nicht den angeführten Kündigungsargumenten widersetzen will.
Erstellt am 09.05.2006 um 09:10 Uhr von viktor
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der BR zuvor zustimmen (§ 103 BetrVG) oder das Gericht die Zustimmung ersetzen.
Da muss halt geprüft werden, ob tatsächlich Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. (Dein Beitrag läßt dies vermuten; fehlende Krankmeldungen und entsprechende Abmahnungen u.s.w.)
Erstellt am 09.05.2006 um 09:11 Uhr von Fayence
Hallo Sprool,
ein Problem sehe ich in der Zeitachse, da die Kündigungsgründe länger als 2 Wochen bekannt sind (siehe auch §22 BBiG).
Vor allem kann der AG ein BR-Mitglied nur mit Zustimmung des BR nach §103 BetrVG kündigen. Unterbleibt die Zustimmung, muss diese durch Richterspruch ersetzt werden. Den Antrag stellt der AG.
Letzteres wäre aus meiner Sicht die sauberste Lösung, welche ich auch so mit dem AG besprechen würde.
Erstellt am 09.05.2006 um 11:38 Uhr von Sprool
Ein weiteres Problem ist, dass der BR- Vorsitzende, der Ausbilder und andere Personen schon seid längerem bemühen ein Gespräch mit der Auzubine zu führen, leider vergeblich!
beim letzten Gespräch mit ihr hat ihr Ausbilder zum wiederholten male darum gebeten, dass sie sich meldet.
Handy aus, nicht zu Hause, nicht bei Eltern zu erreichen!
Der BR ist sich eigentlich einig, der Kündigung zuzustimmen.
Erstellt am 09.05.2006 um 15:31 Uhr von Fayence
Hallo Sprool,
ich hätte als BR auch kein Problem damit, dieser Kündigung zuzustimmen.
Halte es in diesem Fall dennoch für die, im wahrsten Sinne des Wortes, günstigere Variante, diese Kündigung durch einen Richterspruch ersetzen zu lassen.
Erstellt am 09.05.2006 um 15:54 Uhr von Kölner
Im Gesetzestext ist nach wie vor eine Zustimmung zu einer Kündigung nach § 102 BetrVG nicht vorgsehen.
Ob § 103 BetrVG hier eine Zustimmung erforderlich macht, halte ich zumindest für zweifelhaft!
Erstellt am 09.05.2006 um 20:19 Uhr von Fayence
@ Kölner
Wie kommst Du auf einmal auf den §102 BetrVG?
Da es sich um ein BR-Mitglied handelt "bei uns im Betriebsrat ist eine Auszubildende", ist die Zustimmung des BR nach §103 BetrVG erforderlich.
Erstellt am 09.05.2006 um 20:34 Uhr von Lotte
@Sprool
"Handy aus, nicht zu Hause, nicht bei Eltern zu erreichen!"
Ist sie ausgewandert oder ist etwas passiert?
Es hört sich alles reichlich komisch an! Drogenkrank?
Ich finde, bevor endgültig über eine außerordentliche Kündigung nachgedacht wird, sollte man sichere Erkentnisse darüber gewinnen, was mit der Frau los ist.
Erstellt am 09.05.2006 um 20:46 Uhr von Kölner
@Fayence
Ich bin zu dumm...
Erstellt am 09.05.2006 um 21:11 Uhr von Fayence
Lotte,
sehe ich in diesem Fall nicht so. Wenn wirklich ein tiefergehenderes Problem dahinter steckt, würde ich auch im Sinne des AN Fakten schaffen. Zumal sich das Mädel nicht rührt!
Auch in diesem Punkt sehe ich einen klaren Vorteil darin, die Kündigung durch Richterspruch ersetzen zu lassen. Diese Azubine ist nämlich Beteiligte dieses Verfahrens.
@ Kölner
Nein, Du bist nicht zu dumm. Manchmal verstehe ich Dich nur nicht! :-)
Erstellt am 09.05.2006 um 21:21 Uhr von Kölner
Mein täglicher Aussetzer ist damit auch geschehen.
Entschuldigt!
Erstellt am 10.05.2006 um 07:19 Uhr von Sprool
ich bedanke mich erst mal für die vielen antworten von euch!
ich werd mir meine gedanken dazu machen und dann entscheiden wie ich bzw. der br weiter vorgehen.!
vielen dank