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Wahl eines Schwerbeschädigten Vertreter/in - muss der Wahlvorstand auch aus Schwerbeschägigten bestehen?

B
Biene
Jan 2018 bearbeitet

Unsere Firma hat noch nie einen Schwerbeschädigten vertreter gehabt wollen jetzt einen im vereinfachten wahlverfahren wählen meine frage ist nun müssen der wahlvorstand und die Bewerber/innen nur aus Schwerbeschädigte bestehen?

3.80303

Community-Antworten (3)

G
Gitte

08.05.2006 um 19:30 Uhr

Die Schwerbehinderten und die Gleichgestellten müssen zu einer Versammlung eingeladen werden. Dort wird dann der Wahlvorstand gewählt. Turnusmäßig finden die Wahlen im September/Oktober statt. Der Wahlvorstand und auch der spätere Schwerbehindertenvertreter müssen selbst nicht schwerbehindert sein. Wählen dürfen aber nur die Betroffenen(s.ob.) Vielleicht schaut ihr nochmal in die entsprechenden Gesetze wegen der Termine und sonstiges z.B. SchwbWO § 1 oder auch SchwbG § 94 Abs 2, und Abs 3 Satz 1

H
Häggi

09.05.2006 um 00:43 Uhr

Gitte hat recht. Es gibt dazu auch Seminare für Br`s. Ihr habr ja noch Zeit bis Oktober. Häggi

SS
SBV Schmitt

09.05.2006 um 16:03 Uhr

Der Wahlvorstand muß ebensowenig aus Schwerbehinderten bestehen wie die Bewerber für das Amt. Jedoch dürfen nur Schwerbehinderte und Gleichgestellte wählen.

Infos zu den Wahlen findest du hier: http://www.sozialportal.de/Menue/SB-Vertretung.html

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