Erstellt am 15.06.2018 um 12:04 Uhr von Erbsenzähler
Es gilt immer der Tag des Arbeitsbeginns. Wenn der nun mal am 5. eines Monats ist kann das Monatsentgelt gekürzt werden.
Ausnahme der 1. ist ein Feiertag oder Urlaubstag. UND im Arbeitsvertrag steht Arbeitsbeginn ist der 1.
Erstellt am 15.06.2018 um 12:10 Uhr von rsddbr
Grundsätzlich ist nur die geleistete Arbeitszeit zu vergüten. Auch bei Monatsgehalt wird dieses nur anteilig berechnet, wenn im Arbeitsvertrag der Arbeitsbeginn am 5. des Monats vorgesehen ist. Über die Prämie lässt sich jetzt nicht viel sagen, da die konkreten Regelungen nicht bekannt sind. Aber auch dort könnte eine Kürzung erlaubt sein.
Auf dem Lohnzettel wird die Kürzung normalerweise nicht so deutlich ausgewiesen. Es handelt sich um das Gehalt vom 5. bis letzten des Monats. Es ist nicht üblich, das Gehalt für den ganzen Monat anzusetzen und dann eine Kürzung explizit auszuweisen. Der Arbeitgeber muss aber im Zweifel die Gehaltsabrechnung erklären.
Erstellt am 15.06.2018 um 12:46 Uhr von Krambambuli
Der AN kann ja vom § 82 Abs 2 BetrVG Gebrauch machen und den AG fragen, wie die Abrechnung zu Stande kommt.
Erstellt am 16.06.2018 um 16:56 Uhr von Bloody Beginner
Ich hab damals am 4. angefangen und den kompletten Lohn bekommen.
Lag aber such daran dass ich Schicht arbeitete und der Schichtblock am 4. begann.