Versetzung nach Freistellung
Hallo Forum!
Ein seit 8 Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied ist dieses Jahr zwar wiedergewählt, aber nicht wieder freigestellt worden und muss daher wieder eingegliedert werden. Dem BR liegt nun eine Versetungsmitteilung vor. Der Kollege war vor seiner Freistellung als Vorarbeiter beschäftigt. Wechselweise in Normalarbeitszeit und 2-Schicht. Er soll jetzt als Vorarbeiter in 2-Schicht, in einen anderen Bereich des Unternehmens eingesetzt werden, da sein ehemaliger Bereich nicht mehr vorhanden ist. Allerdings macht er jetzt geltend, dass er nicht in 2-Schicht arbeiten kann bez. möchte, da er ja während seiner Freistellung auch in Tagschicht gearbeitet hätte und außerdem ein unterhaltsplichtiges Kind zu betreuen hat. Der §99 fasst hier m.M. nicht. Wer kann mir da einen Tipp geben, wie solch eine Versetzung zu händeln ist? Danke.
Willi
Community-Antworten (5)
07.05.2006 um 22:29 Uhr
Hallo Willi
Meiner Meinung nach sind noch ein paar Fragen offen. 1 unterhaltspflichtiges Kind zu betreuen >was heißt das < ALLEINERZIEHEND?
2 Der Kollege war vor seiner Freistellung als Vorarbeiter beschäftigt. Wechselweise in Normalarbeitszeit und 2-Schicht.
Dann würde sich außer der Abteilung nichts ändern!
3 Allerdings macht er jetzt geltend, dass er nicht in 2-Schicht arbeiten KANN bez. Möchte, da er ja während seiner Freistellung auch in Tagschicht gearbeitet hätte
Hat er meiner Meinung nach keinen Anspruch darauf weil ein BR nicht bevorzugt oder Benachteiligt werden darf.
Der einzige Punkt wäre wenn Er Allein erziehend wäre ihn aus der Schicht zu bekommen.
Gruß BMW
07.05.2006 um 22:36 Uhr
@BMW Selbst dann wäre es schwierig.
Aber wie will der AG denn vorgehen? Was für Möglichkeiten, welche rechtlichen Mittel bzgl. der Versetzung hat der AG? Kann sich das Ex-freigestellte-BRM wirksam weigern? Was passiert, wenn sich das freigestellte BRM weiterhin weigert? (Änderungs)-kündung? Kommt da vielleicht ein neuer § des BetrVG ins Spiel?
Diese Fragen stellt sich der amtierende BR hoffentlich im Vorfeld.
07.05.2006 um 22:48 Uhr
@Kölner
deswegen habe ich gar nicht auf die Änderungskündigung hingewiesen weil das wiederum zu anderen Problemen führen kann und ich muß nicht noch dem AG Futter geben wenn er nicht von selber darauf kommt.
Ich selber sehe das so das er wenn er keine Freistellung mehr bekommen hat das der AG ihm einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu Verfügung stellen muß das hat er wohl auch mit seinem Angebot gemacht (außer das seine alte Abteilung nicht mehr vorhanden ist) Somit hat er wohl einen adäquaten Arbeitsplatz angeboten bekommen Alles andre liegt in seinem ermessen. Gruß BMW
Er könnte auch zum Arbeitsrechtler gehen aber das Ergebnis ist wie auf hoher See und Gericht gleich Ausgang ?
Außerdem sei noch zu bemerken das in der heutigen Zeit der Arbeitsplatz doch wichtiger sein sollte als das Leben von Harz den wenn er jetzt den AG wechseln sollte dann dürfte er Als ehemaliger BR.vorsitzender keinen Job mehr bekommen!
07.05.2006 um 23:09 Uhr
@BMW Du malst zwar ein sehr düsteres Bild der möglichen Konsequenzen eines aus der Freistellung scheidenden BRM auf - aber so schwarz sehe ich das gar nicht! Ich gebe zu, dass der Kollege sehr schlecht argumentiert, wenn er sich auf das "nicht vorhandene Gewohnheitsrecht" der Tagesschicht beruft. Aber der Kollege kann sich ja wiederum auf § 38 Abs. 4 BetrVG berufen.
Dennoch würden mich auch aus Deiner Sicht die gedachten Konsequenzen einer Nichtannahme des Arbeitsangebotes des BR interessieren...
07.05.2006 um 23:23 Uhr
@Kölner Bemerkenswert Bravo! Die Weiterbildung sagt aber dann nicht aus das er den besagten Job nicht annehmen muß oder? Denn die Weiterbildung könnte ja auch entweder nur am Wochenende oder Wochenweise sein ? Auf den Trichter bin Ich nicht gekommen! Aber warum ist der ehemalige nicht darauf gekommen ? Gruß BMW
PS:Du hast doch einen Anerkennung bekommen oder ?
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