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Überstunden in der Ausbildung

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Jaqueline Sen
Jun 2018 bearbeitet

Ich mache eine 3 jährige Ausbildung zur Altenpflegefachkraft. Ich bin im 1.ten Ausbildungsjahr und habe 169 Überstunden. Wie gehe ich am besten vor? Wieviel Prozent kann ich mir auszahlen lassen? Gibt es ein prozentualer Regelsatz? Habe ich Recht auf Auszahlung? Kann ich meine Überstunden als zusätzlichen Urlaubsanspruch verwenden?Welche Rechte und nach welchen Paragraphen kann ich handeln? Bitte um Hilfe rechtlichen und richtigen Vorgehensweise..

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Community-Antworten (3)

C
celestro

15.06.2018 um 09:08 Uhr

bei uns dürfen durch BV Azubis nur 20 Überstunden machen. Also am Besten mal den BR fragen oder selbst in TV, BV gucken.

E
Erbsenzähler

15.06.2018 um 09:18 Uhr

Wie alt bist du denn? Unter 18 dürftest du keine Überstunden machen.

R
rsddbr

15.06.2018 um 11:32 Uhr

Unabhänging vom Alter hast du keinen Arbeits- sondern einen Ausbildungsvertrag. D.h. der Arbeitgeber muss dich ausbilden. Überstunden in solcher Höhe sind eher ein Indiz dafür, dass du als (billige) Arbeitskraft eingesetzt wirst, denn dein Ausbildungsplan ist so angelegt, dass du das notwendige Wissen innerhalb deiner planmäßigen Ausbildungszeit schaffst.

Grundsätzlich ist Mehrarbeit als Freizeit auszugleichen. Dies geht aus dem Arbeitszeitgesetz hervor. Ein Recht auf Ausbezahlung der geleisteten Mehrarbeit ergibt sich aus den Gesetzen nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern ein Ausgleich über Freizeit nicht mehr möglich ist. Ob bei euch diesbezüglich ein Recht auf Ausbezahlung aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung entsteht, kann aus den vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden.

Wenn ihr einen Betriebsrat und/oder Jugend- und Auszubildendenvertretung habt, so wäre es sinnvoll, sich mit diesem in Verbindung zu setzen. Da du in der Ausbildung bist, kannst du auch in der Berufsschule Kontakt suchen: Vertrauenslehrerin, Lehrerin für Wirtschafts- u. Sozialkunde etc.

Solltest du das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Einige Regelungen gelten auch für Auszubildende über das 18. Lebensjahr hinaus.

Die Vorgehensweise ist immer vom Ziel und den Umständen abhängig. Der erste Schritt sollte sein, nicht gleich mit Gesetzestexten zu winken, sondern einfach das Gespräch mit dem/der Vorgesetzten zu suchen. Erst wenn du merkst, dass keine Einsicht vorhanden ist und auch keine Aussicht auf Besserung, solltest du eine härtere Gangart wählen. Dazu kannst du Bezug auf die Gesetze nehmen (z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz §8, Arbeitszeitgesetz §3). Als letzter Schritt bleibt dir noch der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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