Erstellt am 07.05.2006 um 18:39 Uhr von sh_9260
Vor Ablauf der Wochenfrist §29 gibt es kaum eine Möglichkeit Einfluss zu nehmen. Den Termin der konstituierenden Sitzung legt der WV fest.
Ihr solltet den WV davon überzeugen dies so früh wie möglich zu tun.
Wenn nach Ablauf der Wochenfrist noch kein Termin (keine Einladung) vorliegt, könnt ihr auch selbst die konstituierenden Sitzung organisieren.
laut Fitting.
Erstellt am 07.05.2006 um 19:33 Uhr von Fayence
@ sh_9260
Jetzt musst Du nur noch lernen, die Quelle richtig bzw. komplett anzugeben. ;-))
z.B. Fitting, 23. Aufl., § 29 RN 9
Erstellt am 07.05.2006 um 19:37 Uhr von sh_9260
@Fayence
Ich arbeite dran, versprochen.
Erstellt am 07.05.2006 um 19:51 Uhr von Fayence
@ Ekieh
Wann ist die Amtszeit Eures "alten" BR abgelaufen, wann war Eure Wahl?
Erstellt am 07.05.2006 um 20:28 Uhr von Kölner
@Fayence
Du bist gemein. Sooooo gemein.
Du erschleichst Dir mit Deinen Korrekturen eine stillschweigende Zustimmung und dann verwirrst Du jeden, der den Sittich hat, sich auch noch belesen fühlt, aber die Gesetzestexte nicht so gut abstrahieren kann.
Bitte teile dem werten Auditorium noch mit, warum Du "nur" nach dem Ende der Amtszeit des alten BR fragst und nicht auch noch nach dem ganz genauen Wahldatum des letzten BR. Das möchte ich dann auch wissen!
:-))
Erstellt am 08.05.2006 um 00:05 Uhr von Fayence
@ Kölner
Verwirrend wirkt jetzt wohl eher Dein erster Absatz! ;-)
Und jetzt könnte ich in der Tat gemein sein... bin ich aber nicht!
Das Wahldatum des letzten BR dürfte nicht von Interesse sein, eher die Frage nach dem Beginn der Amtszeit des letzten BR! ;-)))
@ Ekieh
Auf Wunsch eines einzelnen Herrn aus Köln schiebe ich dann noch eine Frage nach.
Wie lange war Euer alter BR im Amt, 4 Jahre oder weniger?
Erstellt am 08.05.2006 um 06:52 Uhr von Frank B.
Grundsätzlich hat der Betriebsrat auch ein Selbstzusammentrittsrecht!
Also wenn ihr im Amt, also gewählt seit, könnt ihr auch schon vor der konst. Sitzung, eine Sitzung einberufen.
Siehe Kommentierung zum §29BetrVG.
Erstellt am 08.05.2006 um 07:22 Uhr von Frank B.
Siehe FITTING 23. Auflage §29 Rn24 BetrVG.
Erstellt am 08.05.2006 um 07:28 Uhr von Kölner
@Frank B.
Du weisst aber schon, dass Deine RN 24 unter der Überschrift "Die weiteren Sitzungen des Betriebsrats" subsummiert ist?
Von daher wird sich der Sinn Deiner Ausführungen für Heike nicht erschliessen.
Erstellt am 08.05.2006 um 09:07 Uhr von Frank B.
@Kölner
Wenn man´s so sieht.
Im Kommentar für die Praxis von Däubler/Kittner/Klebe zum BetrVG 10.Auflage ist zum §29 BetrVG von Rn2- 14 einiges zur konstituierenden Sitzung geschrieben, unter anderem auch zum Selbstzusammentrittsrecht.
Vielleicht hätte ich mir mehr Mühe mit meiner Antwort geben sollen?
Übrigens, den"DÄUBLER" habe ich dankend von der WAF erhalten! ;-)
Erstellt am 08.05.2006 um 09:48 Uhr von Ekieh
Für die bisherigen Antworten danke ich. Als aufmerksame Leserin (pfiffig Kölner!) ist mir bekannt, was "Betriebsratarchäologie" ist und wie ich (nach Ramses II) das Ende der Amtszeit ermittel! Das stellt uns ja jetzt auch vor das kleine Problemchen!!!
Nach altem BR und seinem WV endete deren Amtszeit mit Bekanntgabe des aktuellen Wahlergebnisses. Das war Freitag; ein Übergangsmandat hätten sie bis zu unserer konst. Sitzung am nächsten Freitag! Also alles kompletter Blödsinn!
Nach meinen aufwändigen Rechnereien (siehe oben) war deren Mandat aber am 02.04. (!!!) bereits abgelaufen!
Da die GL den 02.04. noch nicht geblickt hat, wohl aber zu Recht das "Übergangsmandat" bezweifelt, will ich Gas geben.
Also - können wir trotz Einladung für Freitag und ergebnislosen Gesprächen mit dem WV vorher konstituieren, um handlungsfähig zu sein?
Erstellt am 08.05.2006 um 09:59 Uhr von Kölner
Nein.
Der WV muss zur konst. Sitzung einladen. Eine Selbstkonstituierung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Erstellt am 08.05.2006 um 10:04 Uhr von Ekieh
Erstellt am 08.05.2006 um 11:12 Uhr von Frank B.
Ich empfehle an dieser Stelle lesen, Text steht in FITTING 22.Auflage §29 Rn9 BetrVG. Wenn der WV nicht handelt, kann der BR sich sehr wohl selbstkonstituieren.
Ich widerspreche ungern, aber nach FITTING geht´s.
Erstellt am 08.05.2006 um 11:28 Uhr von Ekieh
Der WV hat aber gehandelt - fristgerecht eingeladen zum nächsten Freitag!
Was sagt der Fitting dazu?
Erstellt am 08.05.2006 um 11:42 Uhr von Kölner
@Frank B.
Wenn Du das so ungern tust, dann lasse es doch! Es besteht ausschließlich ein Selbstkonstituierungsrecht, wenn sich der WV nicht an die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben hält.
Stelle Dir bitte vor, wenn ein jeder gewählter BR sich konstituiert, wie er lustig ist...nicht auszudenken, was es für die Wahlen/Besetzung von Ausschüssen o.ä. bedeutet!
@Heike
Fitting, Däubler und auch meine Wenigkeit sagen: Es ist alles in Ordnung!
Erstellt am 08.05.2006 um 12:31 Uhr von sh_9260
@Kölner
na also, da wären wir ja da was in 27112 gesagt wurde.
Erstellt am 08.05.2006 um 12:53 Uhr von Frank B.
In der Kommentierung zum §29 BetrVG steht aber auch, dass, wenn der BR noch nicht konstituiert ist, er aber trotzdem in wichtigen Angelegenheiten ein Selbstzusammentrittsrecht hat. Z.B. bei Angelegenheiten nach §§99 und 102 oder wenn Fristen vorgeschrieben sind!
Wenn der WV eingeladen hat, dann muß natürlich bis dahin gewartet werden.
Erstellt am 08.05.2006 um 13:00 Uhr von Kölner
@Frank B.
Das ist ja wirklich sehr mühsam mit uns...aber wir nähern uns den richtigen Argumenten an!
;-)