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Kündigungsschutz für Nachrücker?

M
michaela
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns sind die Wahlen schon gelaufen, und nun kommen die ersten Fragen, unter anderem z.B.: Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz für die sogenannten "Nachrücker" aus. Kann uns da jemand Auskunft geben? Vielen Dank

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Community-Antworten (5)

B
BMW

06.05.2006 um 13:04 Uhr

Hallo Michaela Voraussetzung für den Nachrücker wäre doch erst mal das ein geborenes Mitglied seinen Rücktritt erklären würde, sonst gebe es keinen Nachrücker! Gruß BMW

S
Sonja

06.05.2006 um 13:18 Uhr

Nachrücker rücken für ein ausgeschiedenes BR-Mitglied nach. Dann sind sie BR-Mitglied und haben Kündigungsschutz. Meist Du vielleicht Ersatzmitglieder? Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat. Mein Tipp: In jedem Falle der (zeitweiligen) Verhinderung ordentlicher Betriebsratsmitglieder Ersatzmitglieder laden (z.B. wenn BR-Mitglieder im Urlaub oder krank sind).

Beachte §§ 25, 29 Abs. 2 Satz 6 und 33 Abs. 2 BetrVG.

F
Fayence

06.05.2006 um 13:35 Uhr

Jedes Ersatzmitglied ist ein potentieller Nachrücker für den BR!

  1. Der Kündigungsschutz ist noch immer im §15 KschG beschrieben. Und dort steht, dass Wahlbewerber für 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor unzulässigen Kündigungen geschützt sind. Diese Grundlage gilt zunächst einmal für jedes Ersatzmitglied.

  2. Die BR-Mitglieder sind während ihrer Amtszeit und für 1 Jahr nach Ablauf der Amtszeit vor unzulässigen Kündigungen geschützt.

  3. Und dieses 1 Jahr Kündigungsschutz greift auch für Ersatzmitglieder, immer gerechnet vom Zeitpunkt des "Vertretungsfalles".

  4. Rückt ein Ersatzmitglied in den BR nach, gilt 2..

K
Klaus

06.05.2006 um 15:23 Uhr

@Fayence:

vor unzulässigen Kündigungen sind wir hoffentlich alle geschützt, ob nun im BR oder nicht. Du meintest die ordentliche Kündigung, oder?

Viele Grüße Klaus

F
Fayence

06.05.2006 um 15:40 Uhr

@ Klaus Danke für den Hinweis, da hast Du natürlich Recht.

Habe die Überschrift "Unzulässigkeit der Kündigung" mit dem Inhalt verquickt. Sorry!

Gruß Fayence

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