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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freiwillig und ohne Nachteil - wohl doch nicht

W
wieso
Jun 2018 bearbeitet

Hallo,

den Mitarbeitern wurde eine Einwilligungserklärung zur Weitergabe personenbezogener Daten zur Gehaltsabrechnung vorgelegt.

Das Formular enthält einen Hinweis, dass die Einwilligung freiwillig ist und keine Nachteile entstehen, wenn die Einwilligung nicht erteilt wird.

Gelesen und getan, also die Einwilligung verweigert.

Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich bei fehlender Einwilligung keine Lohnabrechnung und somit dann auch keine Lohnzahlung erhalten werde. Nun werde ich gedrängt einzuwilligen.

Muss der AG einen Plan B haben, für MA die tatsächlich die Einwilligung verweigern? Lohnabrechnung selbst machen und nicht fremd vergeben?

Mir geht es einfach total gegen den Strich, dass von Freiwilligkeit und keinen Nachteilen die Rede ist und dann müsste ich, gezwungenermaßen, doch unterschreiben.

Meinungen, Vorschläge?

PS: der GBR hat das Formular abgesegnet (ich denke auch im GBR hat man sich keine Gedanken darüber gemacht, was ist wenn jemand verweigert). Oder es nicht als nötig erachtet, denn es steht ja schwarz auf weiß drin FREIWILLIG - KEINE NACHTEILE

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Community-Antworten (3)

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krambambuli

12.06.2018 um 21:03 Uhr

Also solltest du dich erst einmal an den BR / GBR wenden. .....

Ansonsten ist aus meiner Sicht das Gehalt Ultimo fällig. Egal wie das Abrechnungsproblem sich darstellt.

P
paula

13.06.2018 um 19:56 Uhr

Ohne eine gewisse Angabe von bestimmten Daten kann man nicht abrechnen und die muss ein AG auch verarbeiten. Das kann (bzw. darf) man auch nicht mehr händisch machen. Daher ohne Zustimmung zu diesem Minimum wird der AG auch nicht zahlen müssen....

P
Pjöööng

13.06.2018 um 21:36 Uhr

DSGVO: "Art. 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;(...)"

Warum der Arbeitgeber hier überhaupt eine Einwilligung einholt ist mir schleierhaft. Er darf die Daten verarbeiten.

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