Freiwillig und ohne Nachteil - wohl doch nicht
Hallo,
den Mitarbeitern wurde eine Einwilligungserklärung zur Weitergabe personenbezogener Daten zur Gehaltsabrechnung vorgelegt.
Das Formular enthält einen Hinweis, dass die Einwilligung freiwillig ist und keine Nachteile entstehen, wenn die Einwilligung nicht erteilt wird.
Gelesen und getan, also die Einwilligung verweigert.
Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich bei fehlender Einwilligung keine Lohnabrechnung und somit dann auch keine Lohnzahlung erhalten werde. Nun werde ich gedrängt einzuwilligen.
Muss der AG einen Plan B haben, für MA die tatsächlich die Einwilligung verweigern? Lohnabrechnung selbst machen und nicht fremd vergeben?
Mir geht es einfach total gegen den Strich, dass von Freiwilligkeit und keinen Nachteilen die Rede ist und dann müsste ich, gezwungenermaßen, doch unterschreiben.
Meinungen, Vorschläge?
PS: der GBR hat das Formular abgesegnet (ich denke auch im GBR hat man sich keine Gedanken darüber gemacht, was ist wenn jemand verweigert). Oder es nicht als nötig erachtet, denn es steht ja schwarz auf weiß drin FREIWILLIG - KEINE NACHTEILE
Community-Antworten (3)
12.06.2018 um 21:03 Uhr
Also solltest du dich erst einmal an den BR / GBR wenden. .....
Ansonsten ist aus meiner Sicht das Gehalt Ultimo fällig. Egal wie das Abrechnungsproblem sich darstellt.
13.06.2018 um 19:56 Uhr
Ohne eine gewisse Angabe von bestimmten Daten kann man nicht abrechnen und die muss ein AG auch verarbeiten. Das kann (bzw. darf) man auch nicht mehr händisch machen. Daher ohne Zustimmung zu diesem Minimum wird der AG auch nicht zahlen müssen....
13.06.2018 um 21:36 Uhr
DSGVO: "Art. 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;(...)"
Warum der Arbeitgeber hier überhaupt eine Einwilligung einholt ist mir schleierhaft. Er darf die Daten verarbeiten.
Verwandte Themen
Betriebsversammlung
ÄlterIch habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
Was ist der erweiterte Kündigungsschutz BR wirklich wert?
ÄlterHallo Kollegen, ich brauchte bitte mal Eure Erfahrung/Einschätzung bezüglich des erweiterten Kündigungsschutzes für ein Mitglied Wahlvorstand bzw. gewähltes Betriebsratsmitglied bei einem extremen AG
Lohnerhöhung zu spät - Über welchen Zeitraum hinweg kann man die zu wenig gezahlten Lohnerhöhungen rückwirkend einfordern?
ÄlterIch habe eine Frage zum Thema Lohnerhöhungen. Den Mitarbeitern unseres Betriebs werden laut Arbeitsvertrag nach jeweils sechs, zwölf sowie 24 Monaten Lohnerhöhungen zugesichert. Nun haben wir folgend
Darf BR zum Nachteil für Kollegen, die gem. § 613a BGB Bestandschutz haben, Regelungen mit GF verabreden?
ÄlterHallo, im September ist ein kleines Unternehmen mit uns Fusioniert. Diese Kollegen bilden nun eine neue Abteilung bei uns. Sie wurden gem. § 613a BGB übernommen und genießen nun ja ein Jahr Schutz.
Bezahlung in der Freistellung?
ÄlterHallo zusammen, ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen. Ich wurde nun in der 3. Amtsperiode erneut in den Betriebsrat gewählt. Mit der Stimmenanzahl war ich mehr als zufrieden, was mich zu dem