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Gibt es eine Teilnahmepflicht an "dienstlichen" Feiern?

N
NICK
Jan 2018 bearbeitet

Unser neuer Chef sorgt für schlechte Stimmung. Der Führungsstil ist schlecht und einige Mitarbeiter führen schon Mobbing-tagebücher. Jetzt lädt er zu einem Grillfest während der Arbeitszeit ein. Eigentlich haben die meisten MA keine Lust daran teilzunehmen. Gibt es eine Pflicht zur Teilnahme und wenn ja, können die Mitarbeiter dann ohne Angabe von Gründen die Feier verlassen, wenn die Gleitzeitregelung dieses zulässt. Mit freundlichen Grüssen Nick

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Community-Antworten (14)

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Rollie

03.05.2006 um 16:35 Uhr

Das kann man sicher von 2 Seiten sehen.

Es spricht sicher nichts dagegen, der Einladung zu folgen. Die Frage ist, wie eingeladen wurde, freiwillig oder als Anweisung.

Wenn es eine Gleitzeitregelung gibt, spricht auch nichts dagegen, selber zu entscheiden, wann manFeierabend macht, im Zweifel hat man einen unverschiebbaren Termin.

Andererseits verbessert sich die Stimmung sicher nicht dadurch, das man nun kontraproduktiv durch ablehnende Haltung dagegenhält.

I
ice62

03.05.2006 um 16:36 Uhr

Gegenfrage: Warum arbeitet ihr dann dort?

Ernst beiseite.

Das sollte jeder Mitarbeiter doch bitte selbst entscheiden. Ihr solltet auf jeden Fall euren Pflichten nachkommen im Rahmen eurer innerbetrieblichen Regelungen.

N
NICK

03.05.2006 um 16:57 Uhr

Hallo Ice 62, tja, das ist genau die Frage. Nämlich die nach den betrieblichen Pflichten, nicht die "warum arbeitet ihr noch da" Einige Mitarbeiter erwägen diese Möglichkeit übrigens schon. Das fände ich schade. Übrigens läuft die Sache schon seit ca. 1 Jahr. Also die Frage bleibt. Ist man verpflichtet an der Feier teilzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Nick

K
Kölner

03.05.2006 um 17:12 Uhr

@Nick Der AN ist verpflichtet an dieser Feier teilzunehmen. Es ist ja Arbeitszeit.

B
BR-HH

03.05.2006 um 17:30 Uhr

Hallo,

leider ist die Antwort von " Kölner " nicht richtig !

Die Arbeitnehmer müssen nicht an der Feier teilnehmen !!

Auch wenn es sich um Arbeitszeit handelt kann der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nur in so weit ausüben, dass er während der Arbeitszeit jede Tätigkeit die im Arbeitsvertrag und/oder in der Arbeitsplatzbeschreibung steht oder aber der Ausbildung oder Qualtifikation des Mitarbeiters entpricht vom Arbeitnehmer verlangen.

Eine Pflicht an Betriebsfeiern teil zu nehmen gibt es nicht.

Möchte der/die Arbeitnehmer nicht an der Feier teilnehmen kann der Arbeitger verlagen das Sie während der betriebsüblichen Arbeitszeit an Ihrem Arbeitplatz sind.

BRBR

M
Markus032

03.05.2006 um 17:32 Uhr

hallo brbr hat natürlich recht!!! wer soll mich zwingen daran teizunehmen ich kann ja derweilen arbeiten!! los is das schnitzellach

K
Kölner

03.05.2006 um 17:37 Uhr

Ich bin jetzt zwar am Zweifeln, aber teile Eure Auffassung noch nicht zur Gänze....

B
BR-HH

03.05.2006 um 17:43 Uhr

Hallo Kölner,

gern können Sie noch zweifeln.

Ich weiss ja nicht wie lange Sie schon BR-Mitglied sind aber man lernt bereits im Seminar Betrv. I Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und in Betrv. II die Unterschiede zwischen Direktionsrecht, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Manteltarifvertrag ...

Ich möchte nicht überheblich wirken aber ich denke wenn in einem Forum für Mitarbeitervertretungen Fragen gestellt werden, sollte man nur antworten wenn man die Richtlinien kennt ansonsten ist man dem Fragenden keine Hilfe sondern sorgt nur für Verwirrung.

BRBR

Z
Z.Ickig

03.05.2006 um 20:11 Uhr

Antwort 5 Erstellt am 03.05.2006 - 15:30 Uhr von BR-HH

"Eine Pflicht an Betriebsfeiern teil zu nehmen gibt es nicht."

Was macht Sie das so sicher? Vielleicht verfügen Sie über eine leistungsfähigere Kristallkugel als andere? Es mag vielleicht kein offizielles Festivitäten-Anwesenheitsgesetz (FAnwG) geben (sicher bin ich mir da aber nicht, wenn ich mir die Regelungswut unserer Gesetzgebung so anschaue....); hier weiß aber niemand, was genau in den Arbeitsverträgen der betroffenen Mitarbeiter geregelt ist! So wie der WAL- MART beispielsweise eine (wenn auch unwirksame)Vertragsanlage "Ethik-Richtlinie" hat, die es den Abteilungsleitern verbietet, sich mit den Kassiererinnen im Trockenlager zu amüsieren, könnte in diesem Fall im Kleingedruckten des Vertrages durchaus eine "Grill-Richtlinie" enthalten sein, die die Mitarbeiter verbindlich verpflichten könnte, Präsenz zu zeigen und der Wurst auf die Pelle zu rücken sowie ihren Senf dazuzugeben.

" Ich möchte nicht überheblich wirken"

Schon passiert!

"ich denke wenn in einem Forum für Mitarbeitervertretungen Fragen gestellt werden, sollte man nur antworten wenn man die Richtlinien kennt ansonsten ist man dem Fragenden keine Hilfe"

Das hier ist keine Anwaltskanzlei, wo die Fragesteller präzise juristische Ratschläge gegen Entgelt erhalten. Hier werden lediglich konkrete Sachverhalte geschildert, und die Teilnehmer sagen dazu ihre Meinung. Nicht mehr und nicht weniger.

"Ich weiss ja nicht wie lange Sie schon BR-Mitglied sind aber man lernt bereits im Seminar Betrv. I Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und in Betrv. II die Unterschiede zwischen Direktionsrecht, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Manteltarifvertrag ..."

Haaachh, ich liebe diese Sätze, die anfangen mit: "ich weiß ja nicht, wie lange Sie schon......, ABER ich habe... Der Wink mit dem Zaunpfahl ist angekommen. Wie ich den Kölner kenne, wird er sich ob seines völligen Versagens in dieser Frage bereits seit ca. 30 Minuten auf dem Süd-Balkon seiner Köln-Kalker Sozialwohnung ( 5. Stock, oder???) bis auf's Blut geißeln und sofort in der nächsten Woche seine erheblichen intelektuellen Defizite auf dem Seminar-Weg beheben :-)

R
Robin

03.05.2006 um 20:34 Uhr

Hallo Nick Mit den Antworten hast du den vollen Durchblick bekommen!!! Gefällt mir Saumäßig im wahrsten Sinn des Spruches.

  • Ich kenne das Problem auch, denn verordneter Gemeinschaftssinn macht keinen Sinn. Ich denke: Teilnehmen, um mit dem Kollegen zusammen zu sein, bei Gleitzeit kann man ja wie bereits vorgeschlagen wurde zeitig gehen wenn es nichts wird Für 5€ bist du dabei bei http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/goto.asp für einen Monat; 20€ für ein Jahr. Bringt sicher konkretere Hinweise. Gruß Robin
F
Fayence

03.05.2006 um 20:38 Uhr

BR-HH, wenn Sie nicht überheblich wirken möchten, warum tun Sie´s dann?

Darüberhinaus empfinde ich Ihren letzten Beitrag für einen Neuling in diesem Forum schlicht weg und einfach als reichlich unangemessen!

Fayence

K
Kölner

03.05.2006 um 20:38 Uhr

@Z.Ickig Niemals Kalk - das wäre die falsche Rheinseite! Habe auch keine Sozialwohnung und lebe zudem nur auf der 2. Etage mit Südwestbalkon! Geisselung wird vom Kath. Kölner verabscheut...bonding ;-)

@BRBR HaHa Im Prinzip huldige ich Dir...aber die von Z.Ickig genannten AV-Klauseln habe ich auch gefunden!

Ich bin halt nur ein ganz kleines Licht....mit wenig Ahnung, wenig Struktur und einem Sack von Unwissenheit!

F
Fayence

03.05.2006 um 20:52 Uhr

@ Nick

Eine Teilnahmepflicht an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht für den geselligen Teil in der Tat nicht. Eine Teilnahmeverpflichtung würde in das Persönlichkeitsrecht eines jeden AN eingreifen und ist nicht zulässig.

Sollten aufgrund einer solchen Feier bestimmte Betriebsabläufe blockiert sein, kann der AG im Rahmen seines Direktionsrechtes nach § 106 Gewerbeordnung, den nichtteilnehmenden AN andere vergleichbare oder zumutbare Tätigkeiten zuweisen.

N
NICK

04.05.2006 um 10:35 Uhr

Hallo, vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Insgesamt sehe ich es auch so. Was hilft die leckerste Wurst, wenn rundherum nichts passt. Aber jetzt weiss ich, daß wir unseren Unmut über den Führungsstil auch entsprechend darstellen können. Natürlich nur wer möchte. Grüße Nick

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