Erstellt am 03.05.2006 um 14:11 Uhr von ice62
§ 87 BetrVg Mitbestimmungsrechte
Punkt 3
Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
ist mitbestimmungspflichtig.
Lt. Kommentierung
Schutzzweck des Nr. 3 ist ,die AN bei einer Verkürzung der Arbeitszeit vor einer entsprechenden Entgeltminderung, bei einer Verlängerung vor den physischen und psychischen Belastungen zu schützen und ihnen eine sinnvolle Arbeits- und Freizeiteinteilung sowie Freizeitgestaltung zu ermöglichen...... Durch das Mitbestimmungsrecht wird jede Form vorübergehender Verkürzung/Verlängerung erfaßt, also bsp. auch die Einlegung/Absage einer einzigen Sonderschicht.
D.h. Einseitige getroffen Entscheidungen sind nichtig.
Wenn es keinen Beschluss dafür gibt, darf es auch keine Mehrarbeit geben.
Erstellt am 08.05.2006 um 16:04 Uhr von Häggi
Hallo Kari,
Mehrarbeit unterliegt immer ser Mb des BR. Der BR sollte dem AG scgriftlich untersagen zukünftig keine Mehrarbeit anzuordnen oder zu dulden ohne Zustimmung des BR. Gibt es keine betriebliche Regelung greift das Arbeitszeitgesetz und der Arbeitsvertrag.
Ich hoffe das hilft dir erstmal weiter!
Erstellt am 08.05.2006 um 18:27 Uhr von s.f.h.
Hallo Kari
Vorsicht! Nicht einfach nicht zur Arbeit erscheinen.
Wenn der Betriebsrat keinen Einspruch einlegt, gilt das als Duldung. Damit wären die Überstunden genehmigt und ein nicht Erscheinen eine Arbeitsverweigerung.
Aber für den Einspruch habt ihr ja den BR.