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Dienstplan im nachinein geändert.

M
Masieg
Jun 2018 bearbeitet

Wir arbeiten in einem Unternehmen mit ca190 Mitarbeiter. Der Dienst wird so geschrieben wie man arbeitet, das heißt wenn man 6 Std arbeiten muss und krank wird bekommt man 6 Std geschrieben, wenn man frei hat und krankgeschrieben ist bekommt man 0 Std geschrieben. Nun meine Frage, es ist bei uns so das nachträglich dann bei einem frei 6 Std geschrieben werden und das bei jedem Mitarbeiter anders. Wenn man 3 Tage Dienst mit 6 Std. hat und ins Krankenhaus muss werden aus den 3 Diensttagen nicht 18 Std gewährt sondern einfach ein frei eingetragen um Überstunden abzubauen. Alles das passiert durch die Hausleiterin nachträglich. Ist das rechtens und wo gibt es einen Gesetzestext.

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Community-Antworten (3)

C
celestro

11.06.2018 um 20:12 Uhr

Nein, rechtens ist das nicht. Einen Gesetzestext der erklärt, daß man das so nicht darf, gibt es aber nicht. Die Dinge ergeben sich einfach aus den Gesetzen (z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.). Würde mal einen Anwalt aufsuchen und der soll der Hausleiterin mal einen netten Brief schreiben.

K
krambambuli

11.06.2018 um 21:37 Uhr

Zumindest gilt für das Verhältnis AG <>BR der § 87 Abs 1 Nr 2+3 BetrVG. Der AG kann also nicht einseitig an den Zeiten "herum schrauben".

N
nicoline

12.06.2018 um 15:36 Uhr

Masieg Mal abgesehen von dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des BR bei Änderung eines mitbestimmten Dienstplans (sofern es einen BR gibt und dieser seine MB Rechte auch wahrnimmt) gilt folgendes:

BAG, 7. Senat am 04.09.1985, 7 AZR 531/82 Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.

LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06 Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.

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