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Umgehung vom §29 Absatz 3 BetrVG

T
Teddy73
Jun 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine wichtige Frage. Nach §29 BetrVG kann ein viertel der BR Mitglieder einzelne Tagesordnungspunkte quasi erzwingen. Was aber nun, wenn der BRV zwar die geforderten Punkte in die Tagesordnung aufnimmt, die Sitzung dann aber vertagt, bevor das Gremium überhaupt zu den erwähnten Punkten kommt. Hier geht es auch noch um eine Vertagung um 14 Tage. Es ging im Übrigen um TOP mit Beschlüssen. Die Begründung: "Der Termin war für zwei Stunden angesetzt und die sind nun um"?!?!? Aus meiner Sicht stellt eine Vertagung eine Änderung der Tagesordnung dar und kann nur durch einen einstimmigen Beschluss erfolgen. Liege ich da richtig?

Ergänzung: Ich sollte vielleicht noch ergänzen, dass der Vorsitzende mit seiner Liste seit der Wahl die Mehrheit hat. Wir sind also in der Minderheit. Das spielt nun eine Rolle, weil wir das Gefühl haben, dass auf einmal die Belegschaft keine Rolle mehr spielt. Es finden sehr viele Absprachen zwischen dem BRV und der Personalleitung, bzw. der GF statt. Die Themen landen häufig gar nicht mehr in den Zuständigen Gremien.

Viele Grüße

45502

Community-Antworten (2)

K
krambambuli

11.06.2018 um 19:04 Uhr

Der BRV kann nicht einfach eine Sitzung beenden. Schon lange nicht, weil er glaubt bestimmen zu können, wie lange die Sitzung dauert. Ihr solltet eurem BRV zu verstehen geben, dass seine Tage als Vorsitzender gezählt sind, wenn er seiner Aufgabe nicht gerecht wird.

C
celestro

11.06.2018 um 19:05 Uhr

also ich würde eine Sitzung länger laufen lassen, wenn Sie halt länger dauert. Und wenn man die TO nicht durchbekommt, fliegt das Thema ja nicht plötzlich weg und würde sonst in 14 Tagen halt dran kommen. Da macht das Verhalten Eures BRV also eher keinen Sinn.

Wobei mMn der BRV die Sitzung eröffnet und auch schließt. Aber habe so einen Fall noch nicht gehabt.

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