Erstellt am 30.04.2006 um 00:17 Uhr von sh_9260
der §38 Freistellungen sprich nur von Betriebsratsmitgliedern.
§65
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs.1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs.1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs.1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend
d.H. maximal Befreiung von der Arbeit nach §37
Erstellt am 30.04.2006 um 14:38 Uhr von Faust
Soviel gibt zumindest das BetrVG her. Aber ich weis das z.B. nach BPersVG JAV mitglieder ab 150 aktiv Wahlberechtigeten Azubi's komplett freigestellt werden können. Leider habe ich nicht die Kommentare zum BetrVG und kann nicht schauen ob da was steht... ich wollt nur mal sichergehen ob wirklich keinem eine Lösung dafür einfällt.
Erstellt am 30.04.2006 um 17:19 Uhr von sh_9260
Wie soll den ein freigestellter Azubi ausgebildet werden ????
Erstellt am 30.04.2006 um 17:34 Uhr von Faust
es existieren einige freigestellte JAVies, die allerdings bereits mit der ausbildung fertig sind. leider kenne ich diese nicht persönlich. Eine freistellung ist in der Ausbildung selbst natürlich nicht möglich.
Erstellt am 30.04.2006 um 17:43 Uhr von Kölner
@Faust
Über eine komplette Freistellung von JAV-Mitgliedern hast Du auch im BPersVG nichts gelesen...
Erstellt am 30.04.2006 um 18:33 Uhr von Faust
Ich habe nich behauptet das ich das überhaupt je gelesen habe. Das war ein Rückschluss den ich aus darstellungen einer anderen site gezogen
( www.jav.tu-berlin.de/veranstaltungen/JA-Versammlung/Interview%20zu%20den%20JAV_Wahlen.pdf ), und das leider nicht richtig wiedergegeben /mich verlesen hatte. Es hätte LPersVG heissen müssen. Inzwischen habe ich recherchiert, das man da, insofern es in diesem Land dazu keine sonderregelung gibt, die freistellung auch tarifvertraglich oder
via bertriebsvereinbarung regeln kann.
Sorry für den "verleser" und thx für die hilfe.