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Können JAV-Mitglieder von der Arbeit freigestellt werden?

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Faust
Jan 2018 bearbeitet

Ich war mir bislang relativ sicher (gewesen) das es eine Möglichkeit gibt JAV-Mitglieder vom Dienst freizustellen (gem. §38 BetrVG). Nun musste ich feststellen, das dem anscheinend nicht so ist. Trotzdem muss ich jetzt nochmal ganz dumm nachfragen: Steht nicht irgentwo geschrieben, das ein oder mehrere JAV- Mitglieder genau das können? Eine Möglichkeit gab das da doch mal. Schonmal im Vorraus Dank für die antwort.

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Community-Antworten (6)

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sh_9260

30.04.2006 um 02:17 Uhr

der §38 Freistellungen sprich nur von Betriebsratsmitgliedern. §65 (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs.1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs.1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs.1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend

d.H. maximal Befreiung von der Arbeit nach §37

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Faust

30.04.2006 um 16:38 Uhr

Soviel gibt zumindest das BetrVG her. Aber ich weis das z.B. nach BPersVG JAV mitglieder ab 150 aktiv Wahlberechtigeten Azubi's komplett freigestellt werden können. Leider habe ich nicht die Kommentare zum BetrVG und kann nicht schauen ob da was steht... ich wollt nur mal sichergehen ob wirklich keinem eine Lösung dafür einfällt.

S
sh_9260

30.04.2006 um 19:19 Uhr

Wie soll den ein freigestellter Azubi ausgebildet werden ????

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Faust

30.04.2006 um 19:34 Uhr

es existieren einige freigestellte JAVies, die allerdings bereits mit der ausbildung fertig sind. leider kenne ich diese nicht persönlich. Eine freistellung ist in der Ausbildung selbst natürlich nicht möglich.

K
Kölner

30.04.2006 um 19:43 Uhr

@Faust Über eine komplette Freistellung von JAV-Mitgliedern hast Du auch im BPersVG nichts gelesen...

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Faust

30.04.2006 um 20:33 Uhr

Ich habe nich behauptet das ich das überhaupt je gelesen habe. Das war ein Rückschluss den ich aus darstellungen einer anderen site gezogen ( www.jav.tu-berlin.de/veranstaltungen/JA-Versammlung/Interview%20zu%20den%20JAV_Wahlen.pdf ), und das leider nicht richtig wiedergegeben /mich verlesen hatte. Es hätte LPersVG heissen müssen. Inzwischen habe ich recherchiert, das man da, insofern es in diesem Land dazu keine sonderregelung gibt, die freistellung auch tarifvertraglich oder via bertriebsvereinbarung regeln kann. Sorry für den "verleser" und thx für die hilfe.

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