Erstellt am 27.04.2006 um 10:50 Uhr von Rollie
Kannst Du die Frage mal etwas konkretisieren ?
Nehmen wir an, in einer Firma werden die Arbeitszeit mittels elektr. Zeiterfassung erfasst. Dann spielt es doch keine Rolle, ob das während der normalen Arbeit oder bei der Ausübung der Betriebsratsarbeit ist, sprich, ich bin 8 Stunden in der Firma, stempel mein Kommen und stempel mein Gehen. Innerhalb dieser Zeit melde ich mich beim Vorgesetzten ab, um Betriebsratstätigkeiten, beispielsweise Sitzungen, wahrzunehmen.
Ich sehe darin auch kein Problem, wenn die Personalabteilung aus organisatorischen Gründen es für notwendig hält, zeitlich zu trennen, wie viel Zeit der Mitarbeiter seiner Arbeit nachgeht und wie viel Zeit er Betriebsratsarbeit macht.
Erstellt am 27.04.2006 um 10:57 Uhr von Sandy
Hallo Rollie,
dein letzter Absatz trifft es so ziemlich. Bei uns möchte gerne die GF wissen, wie viel Zeit (der Arbeitszeit) für die Betriebsratsarbeit "drauf" geht.
Und wir fragen uns nun, ob es überhaupt erlaubt ist, dass zu "kontrollieren"...
Erstellt am 27.04.2006 um 11:05 Uhr von Ramses II
Warum sollte das nicht erlaubt sein?
Erstellt am 27.04.2006 um 11:08 Uhr von Sandy
Vielleicht, weil der BR sich dann irgendwie eingeschränkt oder bedroht fühlen könnte? Und meint, seine Arbeit nicht richtig ausführen zu können?
Erstellt am 27.04.2006 um 11:10 Uhr von Rollie
Ich denke, der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, ob die Mitarbeiter ihren geschuldeten Arbeitspflichten nachkommen, für die er den Lohn zahlen muß.
Ich glaube nicht, das sich die Frage des Erlaubten wirklich stellt. Mit der Tatsache, das für die Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten auch eine Abmeldung beim Vorgesetzten notwendig ist, ist in indirekter Weise dem AG ja eh bekannt, wann Du für Betriebsratstätigkeiten tätig bist. Ob man das dann noch zusätzlich schriftlich, elektronisch oder sonst wie dokumentiert, halte ich daher für unerheblich. Ich schicke der Personalabteilung beispielsweise immer eine Kopie der Anwesenheitsliste. Somit sind Gründe für Fehlzeiten oder Mehrarbeit durch Betriebsratsarbeit dokumentiert, beispielsweise für schichtarbeitende Betriebsräte und erspart Nachfragen.
Allerdings beschränke ich meine Ansicht auf die "zeitliche" Dokumentation. Daraus braucht man ja eigentlich auch kein Geheimnis machen.
Allerdings hätte ich Bedenken, wenn der AG verlangen würde, das man dokumentiert, welche konkreten Tätigkeiten und wie lange im Einzelnen gefordert würden. Ich möchte eigentlich dem AG gegenüber nicht dokumentieren, das ich mit dem Anwalt der Gewerkschaft wegen einer möglichen Klage eines Mitarbeiters 40 Minuten telefoniere. Habe allerdings kein Problem damit, ihn wissen zu lassen, das die letzte BR-Sitzung von 11.00 - 13.15 stattfand.
Erstellt am 27.04.2006 um 11:15 Uhr von Sandy
Ich denke auch, dass nur die zeitliche Dokumentation und nicht die genaue Tätigkeit gefordert sind.
Steht es irgendwo, das sich das Betriebsratsmitglied beim Vorgesetzten abzumelden hat, wenn es einer Betriebsratstätigkeit nachgeht?
Erstellt am 27.04.2006 um 11:27 Uhr von Rollie
Ja, im BetrVG, bin aber zugegeben zu faul, den §-en zu suchen.
Unabhängig der gesetzlichen Pflicht, sollte es aber auch ein Selbstverständnis sein, denn der Vorgesetzte sollte ja schon eigentlich wissen, was seine Mitarbeiter machen.
Stell Dir die Situation vor, der Geschäftsführer fragt Deinen Chef, wo Du denn stecken würdest und der würde antworten, keine Ahnung. Dein Chef würde damit sicher kein gutes Bild abgeben.
Außerdem muß er ja auch wissen, wie lange er auf Dich verzichten muß, um notwendige Arbeiten ggf. anderweitig erledigen zu lassen.
Daher wäre eine Abmeldung auch schon eine Frage der Höflichkeit bzw. des Stils im Umgang miteinander.
Natürlich heißt das aber nicht, das man Betriebsratsarbeit vorschieben sollte, um sich abzuseilen. Lies mal im BetrVG. genauer nach.
Erstellt am 27.04.2006 um 11:28 Uhr von Frank B.
Wir führen von uns aus ein Zeitnachweis, für uns als BR.
Sollte in eurem Fall aber der AG die erfasste Zeit dazu nutzen um Euch die Kosten der Arbeitszeit vorzuhalten, ist dies ein Verstoß nach §23 Abs.3 BetrVG.
Erstellt am 27.04.2006 um 11:35 Uhr von Sandy
Nein, das Entgelt wird dadurch nicht verrringert.
Finde aber leider den § im BetrVG nicht, in dem steht, dass der Vorgesetzte informiert werden muss, wenn das BR-Mitglied einer Betriebsratstätigkeit nachgeht....
Erstellt am 27.04.2006 um 11:40 Uhr von Rollie
Wie gesagt, bin zu faul zum suchen, aber schau mal im § 30 und den Kommentierungen.
Erstellt am 27.04.2006 um 13:27 Uhr von Heinz
an alle faulen Betriebsräte,
es steht in den Kommentierungen zu §37 Rn 50- 52 (beim Fitting 23. Auflage). So, jetzt legt Euch wieder hin.
Erstellt am 28.04.2006 um 13:12 Uhr von sh_9260
Kommen wir mal zurück zur Frage
Ist es gesetzlich erlaubt die Zeiten, die der Betriebsrat für seine Zusammenkünfte benötigt, elektronisch zu erfassen?
Erfassen ja, aber elektronisch ist mitbestimmungspflichtig !
§87(1)6
Also Ihr entscheidet mit darüber ob und wie es gehandhabt wird.