Erstellt am 27.04.2006 um 09:12 Uhr von DocPille
Hi,
ausschlaggebend ist der Tag,an dem der Betriebsrat vor 2 Jahren das Amt angetreten hat.Beispiel:20.04.04 dann ist der 19.04.06 der letzte Tag des BR.Am 20.04.06 beginnt die neue Amtszeit
Erstellt am 27.04.2006 um 09:24 Uhr von Frank B.
Ich sehe es anders, da wir einen ähnlichen Fall haben. Der amtierende BR bleibt bis zum 31.05.2006 im Amt.
Trotzdem kann der neue BR die konst. Sitzung schon vorher machen. Das Thema ist m.E. hier schon mal diskutiert worden.
Siehe §21 BetrVG!
Erstellt am 27.04.2006 um 09:30 Uhr von Frank B.
Siehe FITTING 22. Auflage §21 BetrVG Rn21
Erstellt am 27.04.2006 um 09:47 Uhr von DocPille
Stimme nicht ganz zu,siehe Fitting 22.Auflage §21 Rn 23
Erstellt am 27.04.2006 um 10:03 Uhr von w-j-l
Richtig DocPille, und warum schreibst Du es nicht hin?
@ Bunny,
die Amtszeit eures alten BR endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses und die Amtszeit des neuen BR beginnt unmittelbar anschließend.
Wenn ihr also das Wahlergebnis z.B. am 4. Mai 2006 bekannt gebt, dann beginnt mit dem Zeitpunkt des Aushangs am 4.5. unmittelbar die Amtszeit des neuen BR. Sie endet dann mit Ablauf des 4.5.2010. Die Amtszeit des nächsten BR ab 2010 beginnt dann am 5.5.2010.
Das solltet ihr dann auch dokumentieren, damit ihr 2010 nicht wieder anfangt zu raten.
Erstellt am 27.04.2006 um 10:10 Uhr von Bunny
@w-j-l
hast du das auch irgendwo schriftlich
Erstellt am 27.04.2006 um 10:15 Uhr von w-j-l
Kommentar Däubler (noch 9. Auflage) RN 13 zu §21 BetrVG:
Weicht die Amtszeit des bestehenden BR von der regelmäßigen Amtszeit von vier Jahren ab, sei es, dass eine vorzeitige Neuwahl (§ 13 Abs. 2 Nrn. 1–3) durchzuführen ist, sei es, dass der bestehende BR außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt worden und der neue BR gemäß § 13 Abs. 3 wieder in den regelmäßigen Wahlzeitraum einzugliedern ist, beginnt die Amtszeit des neuen BR mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses (§ 18 WO ) des neuen BR (BAG 28. 9. 83, AP Nr. 1 zu § 21 BetrVG 1972; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 14; FKHES, Rn. 9; GK-Kreutz, Rn. 16). Zur Beendigung der Amtszeit des bisherigen BR in diesen Fällen vgl. Rn. 19 ff.
Fitting, 23. Auflage, RN23 zum §21 ist sinngemäß gleich.