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Ruhezeiten Nachweispflicht?

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ThorstenR.
Jun 2018 bearbeitet

Bin ich als AN oder AG nachweispflichtig sas AN ihre 11 Std Ruhezeiten eingehalten haben. Gerade bei Vertrauensarbeitzeit empfinde ich es schwierig

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Community-Antworten (18)

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hansimglueck

06.06.2018 um 08:34 Uhr

Auch "Vertrauensarbeitszeit" entbindet den AG nicht davor, die gesetzlich vorgeschriebene Zeitdokumentation durchzuführen. Er kann (unter Beachtung der Mitbestimmung) diese Aufgabe an die Mitarbeiter delegieren.

Zu beachten wäre ferner, dass der BR seinen Aufgaben nach § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG nur nachkommen kann, wenn es entsprechende Aufzeichnungen gibt.

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ThorstenR.

06.06.2018 um 10:04 Uhr

Hallo und Danke für die schnelle Antwort, aber was soll die gesetzliche Zeitdoku denn sein? So wie ich es sehe gibt es lt. ArbZG nur die Verpflichtung die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und daraus wäre dann nicht ersichtlich ob die Ruhezeiten eingehalten habe oder nicht. Deswegen meine Frage.

T
takkus

06.06.2018 um 10:29 Uhr

Wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen ergibt sich aus meiner Logik, dass er zuerst einmal die werktägliche Arbeitszeit aufzeichnen werden muss um eben Mehrarbeit zu dokumentieren.

T
ThorstenR.

06.06.2018 um 10:36 Uhr

Ja genau Mehrarbeit /Überstunden müssen dokumentiert werden, daraus ergibt sich aber nicht ob Ruhezeiten eigehalten werden oder nicht. Ich kann al AG sagen z.B. 8 Std pro Tag ist gegeben (Vertrauensarbeitszeit z.B.) und alles war "mehr" ist muss dokumentiert werden. Ich muss ja nicht Anfangs und Endzeit Dokumentieren

T
takkus

06.06.2018 um 10:56 Uhr

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung der Ruhezeiten der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anforderung nachzuweisen. Also muss er Arbeitszeitbeginn und -ende aufzeichnen. Ergibt sich doch daraus- oder?

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kratzbürste

06.06.2018 um 12:20 Uhr

Erinnert sei daran, dass der BR nicht nur verpflichtet ist, die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu überwachen, sondern auch die Einhaltung von Tarife und Betriebsvereinbarungen - er braucht also im Grunde mehr, als das Arbeitszeitgesetz fordert. Aus meiner Sicht ist die "Vertrauensarbeitszeit" ohnehin meist Augenwischerei.

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Pjöööng

06.06.2018 um 19:16 Uhr

Zitat (takkus): "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung der Ruhezeiten der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anforderung nachzuweisen. "

Rechtsgrundlage? Wo steht das?

P
paula

06.06.2018 um 20:53 Uhr

Zunächst gibt es nur die bisher genannten Aufzeichnungspflichten aus dem AZ Gesetz. Wenn es einen BR gibt, dann kann es aber durchaus aus § 80 BetrVG heraus weitere Pflichten nach Anforderung durch den BR geben. Haben wir einen BR?

T
ThorstenR.

07.06.2018 um 09:54 Uhr

@takkus Frage die sich ja von meiner Seite stellte ist wo es verankert ist, sprich wo es steht. Mehr wollte ich gar nicht wissen @Paula [zitat paula] Haben wir einen BR? wer sind"wir"? Willst du wissen ob ich ein BR Mitglied bin?, ergibt sich doch aus meiner Frage hier im Forum ;-) Nehme meine Ausgangsfrage mal als Allgemein hin und gehe davon aus das es einen BR gibt. Aber das sollte nicht das Thema sein, Frage war ob es eine Nachweispflicht gibt und wenn ja wer wo steht es oder worauf beruft man sich.

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takkus

07.06.2018 um 10:31 Uhr

@Pjöööng: § 14/ 4 ArbZG

T
ThorstenR.

07.06.2018 um 10:36 Uhr

@Pjöööng ArbZG §14 Abs 4 gibt es doch gar nicht, geht doch nur bis Abs 3. Jedenfalls finde ich keinen im Netz

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takkus

07.06.2018 um 10:38 Uhr

Vertippt. § 17Abs. 4

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ThorstenR.

07.06.2018 um 10:42 Uhr

Ahhhhh, das beantwortet meine Frage, was lange währt.... Danke dir und Glück Auf

T
ThorstenR.

07.06.2018 um 10:43 Uhr

Ahhh, was lange währt .... Das ist ja nur was ich gesucht hatte:-) Danke und Glück Auf

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wdliss

07.06.2018 um 10:48 Uhr

Quelle www.dgbrechtsschutz.de: "Aufzeichnungspflichten bei Mehrarbeit

Das Arbeitszeitgesetz normiert Aufzeichnungspflichten in zwei Vorschriften: § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7. Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 ist eingeschränkt, da er Arbeitgeber nur verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 S. 1 ArbZG hinausgehenden Arbeitszeiten der AN aufzuzeichnen.

Dies bedeutet, dass Aufzeichnungspflichten erst beginnen, sobald der Arbeitnehmer an einem Werktag mehr als acht Stunden arbeitet. Darauf, ob Verlängerungen zulässig sind und Ausgleichszeiträume eingehalten werden, kommt es nicht an. "

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/ueberstunden/wie-wirkt-sich-die-pflicht-arbeitszeit-zu-dokumentieren-auf-die-beweislast-im-ueberstundenprozess-a/

T
takkus

07.06.2018 um 11:00 Uhr

@ ThorstenR. :-))

Erfurter Kommentar § 17 RN 3 + 4

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Pjöööng

07.06.2018 um 13:30 Uhr

Ich lese in § 17 (4) nichts davon dass der Arbeitgeber die Ruhezeiten dokumentieren muss.

W
wdliss

07.06.2018 um 13:55 Uhr

Ich auch nicht, aber der Fragesteller hat ja nun seine Wunschantwort bekommen @Pjöööng

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