Außerordentliche Betriebsversammlung - muss der Termin mit der GF abgestimmt werden oder reicht eine Information?
Hallo zusammen, wir sind einer neuer BR, stecken mitten in Verhandlungen über längere Arbeitszeiten usw. Wir haben nun eine außerordentliche Betriebsversammlung einberufen,um der Belegschaft den Stand mitzuteilen, die GF 4 Tage vorher darüber informiert, aber den Termin nicht abgesprochen. Ist das o.k.? Vielen Dank für eure schnelle Hilfe. Katie
Community-Antworten (5)
24.04.2006 um 15:00 Uhr
Hallo Katie, die Verhandlungen sind m.E. schon nicht o.k. §77 Abs.3 BetrVG. Sprich mal mit der GW. Man sollte immer vor einer BetrVers den Termin mit dem AG absprechen, wenn er daran teilnehmen soll.
24.04.2006 um 15:51 Uhr
Hallo WErner, danke für die Info. Die GW sitzt mit am Tisch. Unsere GF ist ungehalten, dass diese Außerordentliche Betriebsversammlung ohne vorherige Terminabsprache stattfinden soll. Man hat uns mitgeteilt, dass die GF diese untersagen kann, da sie nicht abgstimmt ist und während der Arbeitszeit stattfinden wird. Gruß Katie
24.04.2006 um 22:31 Uhr
"danke für die Info. Die GW sitzt mit am Tisch. "
Die GW sitzt mit am Tisch und hilft euch BR aktiv dabei mit, gegen geltendes Recht zu verstoßen (§ 77 Abs. 3 BetrVG)? Na, das ist ja mal ein dickes Ding! Erkundigt euch doch mal bei der GW, was denn geschehen soll, wenn einer der Arbeitnehmer sich auf dem Klagewege gegen diese BV wendet? Oder sollte wider Erwarten der für euch einschlägige Tarifvertrag gerade an der Stelle eine Öffnungsklausel haben, wo die meisten keine haben?
24.04.2006 um 22:40 Uhr
Ziege,
wenn die Gewerkschaft "mit am Tisch sitzt", dann könnte das auf das Vorhandensein einer Öffnungsklausel hindeuten...
24.04.2006 um 23:34 Uhr
Ich finde es toll, wie die Beantwortung der ursprünglich gestellten Frage abdriftet!
Katie, im Fitting Kommentar, 22. Aufl., steht unter §44, RN 20:
Außerordentliche Betriebsversammlungen, die der BR auf Grund eigener Entschließung einberuft, sind außerhalb der Arbeitszeit abzuhalten. Das gilt nicht, wenn der AG der Durchführung während der Arbeitszeit zustimmt. Die Zustimmung steht im Ermessen des AG, er kann dazu nicht gezwungen werden.
Der AG kann die Abhaltung durch eine einstweilige Verfügung untersagen lassen.
Gruß Fayence
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