Erstellt am 23.04.2006 um 11:41 Uhr von w-j-l
Als bei uns Stellenbeschreibungen für Führungskräfte eingeführt wurden, sollten diese auch grundsätzliche Anforderungen an den Stelleninhaber enthalten.
Wir haben unserem AG gegenüber behauptet, dass es sich dabei um Personalauswahlrichtlinien nach §95 handle, was widerspruchslos akzeptiert wurde.
Daneben könnten im Einzelfall §80 (1) Nr. 2a, 2b, 4 und 6 betroffen sein.
Soweit sich durch die Stellenbeschreibungen veränderte Anforderungen ergeben, könnten auch die §§91, 92a und 96 betroffen sein.
Genau sagen läßt sich das aber nur, wenn klar ist wie weitgehend die Stellenbeschreibungen angelegt sind. Dazu gibt es ein recht unterschiedliches Verständnis.
Erstellt am 23.04.2006 um 11:42 Uhr von bambule
Meinst du Auswahlrichtlinien für die jeweils zu besetzenden Positionen?
§95 BetrVG:
Ab 500 MA kann der BR Richtlinien verlangen (wenn es nicht schon welche gibt) und per Zustimmung mitgestalten (wenn es welche gibt auch in Betrieben <500 MA)
Erstellt am 23.04.2006 um 13:03 Uhr von w-j-l
So meinte ich es. Auswahlrichtlinien in Bezug auf die in Frage kommenden Personen, sofern in der Stellenbeschreibung Zugangsvoraussetzungen oder Anforderungen an den Stelleninhaber festgelegt sind.