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Informationsrecht des Betriebsrates bei Teilzeitbegründung

V
Vogelfluesterer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unsere Personalabteilung möchte uns den Sachgrund bei Einstellungen nach TZBG §14 Abs.1 (Befristung mit Sachgrund) nicht nennen und begründet dies mit §99 BetrVG, wonach der Betriebsrat kein Einspruchsrecht und damit kein Informationsrecht hätte. Wir argumentieren mit §§80, 87 92 bzw. 92a BetrVG, jedoch finden wir nichts in den uns vorliegenden Kommentaren. Ausserdem haben die einen Anwalt konsultiert. Hat jemand einen passenden Kommentar und Paragraphen ? Vielen Dank ! René (stv.BR-Vorsitz)

2.84001

Community-Antworten (1)

W
w-j-l

21.04.2006 um 19:50 Uhr

Dass ihr ein Widerspruchsrecht in Bezug auf den Sachgrund hättet sehe ich auch nicht. Da wir immer informiert werden, mußte ich selbst nachsehen. Weder Däubler noch Fitting sehen vor, dass dem BR der Sachgrund für die Befristung genannt werden müßte. Das ist aber trotzdem ein wenig blauäugig, da der BR ja ggf. diese Information vom AN selbst erhalten kann. Dem muss nämlich (sofern erforderlich) der Sachgrund ggf. benannt werden.

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