Erstellt am 10.09.2014 um 12:07 Uhr von Nubbel
die werkverträge dürftig ihr einsehen. §80 betrvg
den rest eurer Aktivitäten solltet ihr unterlassen
Erstellt am 10.09.2014 um 12:25 Uhr von LordSubwoof
Ok, aber das ist mir jettz etwas zu ungenau.
Wir SOLLTEN oder wir MÜSSEN das unterlassen??
Erstellt am 10.09.2014 um 12:48 Uhr von nicoline
Hallo LordS....
die Einsicht in den Werkvertrag muss euch der AG gewähren.
Von der Arbeit freistellen muss Euer AG euch nur, wenn ihr "erfordliche BR Arbeit" leistet. Mit welchen Argumenten wollt ihr die für die BR Arbeit notwendige Erforderlichkeit dieses Besuches darstellen?
Erstellt am 10.09.2014 um 12:53 Uhr von LordSubwoof
Nunja, da der AG uns die Einsicht in den Werksvertrag verweigert wollten wir uns einfach grundsätzlich dort mal "umschauen" und mal Anfragen wie die "Lage" dort so ist (waren ja nur ~10min wobei das wohl eher nichts zu Sache tut). Wir wollten einfach mal schauen das "Vorschriften und Leitregeln unseres Standortes" auch in diesem TEil unsere Werksgeländes eingehalten werden (ist das nicht auch grundsätzlich ein Teil unsere Aufgabe??).
Erstellt am 10.09.2014 um 13:39 Uhr von Snooker
@LordSubwoof
nicoline hat das Zauberwort schon gesagt. Ihr seit ein eigenständiges Gremium und habt als solches keinen Vorgesetzten. Wen ihr sagt ihr haltet es für erforderlich, dann ist das erst mal so. Gründe können hier vielfältig sein. Vom betreten des Werksgeländes ...ob es da Probleme gibt über die Räume und Flächen die ihnen zu Verfügung gestellt werden bis evtl hin zum Zutragen der arbeit oder Wekstoffe. Denn je nachdem was dieses Unternehmen dort an Tätigkeiten ausführt, kann es sein das hier mitbestimmungspflichtige Dinge berührt werden , wenn einzelne Tätigkeiten Vor oder nach dem sie bei den Werksverträglern waren/sind, eine Mitbestimmung auslösen für das eigene Personal. Und um dies zu ermitteln könnt ihr auch vor Ort mit dem Chef oder deren MA reden.
Ihr allein entscheidet was ERFORDERLICH ist und was nicht.
Erstellt am 10.09.2014 um 14:02 Uhr von Kölner
Es ist NICHT erforderlich, bei einer anderen Firma Einsicht in Verträge zu verlangen.
Im schlimmsten Fall:
- unentschuldigtes verlassen des Arbeitsplatzes
- diskreditierung des eigenen AG beim y UN
- amtsanmassung
-...
Erstellt am 10.09.2014 um 14:04 Uhr von gironimo
Den Informationsanspruch sehe ich auch. Was das Aufsuchen anderer Betriebe angeht (betreten des Werksgeländes und sprechen mit Mitarbeitern) habe ich allerdings meine Bedenken. Allerdings kann Euer Standortleiter seine Meinung vertreten "...,wir hätten da nichts zu suchen...." da er selbst ja keine Rechte in dem anderen Betrieb hat (er könnte aber die BR-Zeit, die Ihr in Anspruch genommen habt in Frage stellen). Der Betriebsleiter dort könnte Euch als Betriebsfremde den Zugang verweigern.
Ihr solltet besser gegenüber Eurem AG auf Eure Inforechte aus dem § 80 BetrVG bestehen und ggf. auf dem Rechtsweg durchsetzen, als zweifelhafte Aktionen in Eigenregie durchzuführen. Da gibt es doch so einige Stolperfallen.
Erstellt am 10.09.2014 um 14:07 Uhr von LordSubwoof
Aber die Verpackungsfirma befindet sich doch auf UNSEREM Werksgelände. Wir sind nicht irgendwo anders hin gegangen.... Die Werksvertragsfirma bekommt ja nur einen "Platz" innerhalb unseres Firmengeländes wo sie ihre Arbeit verrichten.
Und die Werksvertragsfirma arbeitet für Mustermann-Y, bekommt aber Weisungen vom Lagerleiter der Mustermann-X GmbH.
Deshalb wollen wir der Sache mal auf den Grund gehen. Stichwort: Scheinwerksverträge usw
Erstellt am 10.09.2014 um 14:11 Uhr von Nubbel
süß snooker, wie du nico ihr zauberwort verdrehst. in anderen firmen erkundigungen einziehen, als arbeitgeber wüsstet ihr jetzt wie heiß die hölle ist
Erstellt am 10.09.2014 um 14:22 Uhr von Nijobel
Guckkst du hier: Denn ob es sich um Werkverträge oder Leiharbeit handelt, beeinflusst die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und auch die Rechte der betroffenen ArbeitnehmerInnen. ( Quelle www.dgb.de )
Und weiter:
Mitbestimmung bei Werkverträgen
Um zu klären, ob es sich tatsächlich um Werkverträge oder um verdeckte Leiharbeit handelt, sollte der Betriebsrat zunächst von seinem Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Gebrauch machen. Danach kann er vom Arbeitgeber umfassende Auskünfte über Personen verlangen, die als Fremdpersonal im Betrieb eingesetzt werden. ( Quelle www.dgb.de )
Ganzer Text: http://www.dgb.de/themen/++co++191204d8-3281-11e3-8364-00188b4dc422
LG