Umstrukturierung
Hallo zusammen,
Wir sind "Neu-Betriebsrat" und schlagen uns gleich mit einem großen "Brocken" rum. Unsere Geschäftsleitung planen eine große Umstrukturierung. Nun wurde ein BR-Mitglied darüber informiert, dass ausgerechnet sie als bisher eigenständige Abteilung in eine andere Abteilung miteingegliedert werden soll und einer Kollegin untergeordnet werden soll(und damit im Organigram auch nach unten rutscht). Die andere Kollegin hat zwar für ihre Abteilung sowohl die Erfahrung wie auch die entsprechende Weiterbildung aber für die neueingeordnete Abteilung nicht und auch keinerlei Erfahrung in diesem Bereich und müsste erst durch das BR-Mitglied anglernt werden. BR-Mitglied hat sofort bei der Information durch den Chef in Gegenwart der Kollegin massiven Widerstand angekündigt.
Noch zwei Hintergrundinformationen: BR-Mitglied ist 2,5 Jahre im Betrieb und hat die Gleichstellung zu Schwerbehinderten, neue Kollegin ist 1 Jahr im Betrieb und wurde dafür eingestellt aber würde seit einem Jahr aus diversen Gründen anders praktiziert und auch so kommuniziert. Beide Male würde die Stelle der Leitung nicht intern ausgeschrieben, aber der alte BR hat da nichts unternommen.
Wie würden Sie vorgehen und was würden Sie uns empfehlen?
Community-Antworten (12)
01.06.2018 um 02:12 Uhr
Aus diesen Gründen sieht § 103 Abs.3 BetrVG vor, dass der Arbeitgeber vorab die Zustimmung des Betriebsrats (d.h. des Gremiums) einholen muss,
wenn er ein Betriebsratsmitglied versetzen will, und
wenn die Versetzung zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde.
Die vorherige Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 Abs.3 BetrVG ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich,
wenn das betroffene Betriebsratsmitglied mit seiner Versetzung einverstanden ist.
Dieser Schutz vor Versetzungen gilt auch für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerber. Was unterscheidet den Schutz gegenüber Versetzungen gemäß § 99 BetrVG von dem Schutz gemäß § 103 Abs.3 BetrVG?
Wenn der Arbeitgeber
einen Arbeitnehmer im Sinne von § 95 Abs.3 BetrVG versetzen will, und
wenn es in seinem Betrieb einen Betriebsrat gibt, und
wenn er dort mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt,
braucht er gemäß § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG immer die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Versetzung.
Daher fragt sich, worin der besondere Schutz vor Versetzungen liegt, den Betriebsratsmitglieder auf der Grundlage von § 103 Abs.3 BetrVG genießen. Schließlich muss der Arbeitgeber auf der Grundlage beider Paragraphen die vorherige Zustimmung des Betriebsrats einholen.
Der Unterschied liegt zwischen diesen beiden Vorschriften liegt vor allem in folgenden Punkten:
Will der Betriebsrat die Zustimmung zu einer geplanten Versetzung auf der Grundlage von § 99 BetrVG verweigern, kann er das nicht ohne Begründung machen, sondern muss sich auf die in § 99 BetrVG genannten Gründe für einen Widerspruch berufen, und er muss diese Widerspruchsgründe dem Arbeitgeber gegenüber auch konkret "durchbuchstabieren". Demgegenüber braucht der Betriebsrat für eine Verweigerung seiner Zustimmung gemäß § 103 Abs.3 BetrVG keine besonderen Gründe.
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Versetzung auf Basis von § 99 BetrVG, kann der Arbeitgeber die Versetzung trotzdem als vorläufige Maßnahme auf der Grundlage von § 100 BetrVG durchführen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber zwar vor das Arbeitsgericht ziehen, aber während des Prozesses kann er die Versetzung weiter vorläufig aufrecht erhalten. Ein Recht zur vorläufigen Versetzung eines Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 103 Abs.3 BetrVG hat der Arbeitgeber dagegen nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung gemäß § 103 Abs.3 BetrVG verweigert, die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen und darf die Versetzung erst dann durchführen, wenn er den Prozess rechtskräftig gewonnen hat.
Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern vor Versetzungen gemäß § 103 Abs.3 BetrVG ist daher wesentlich stärker als der "normale" Schutz vor Versetzungen gemäß § 99 BetrVG. Nähere Informationen zum Streit um Versetzungen auf der Grundlage von § 99 BetrVG finden Sie auf dieser Webseite unter "Versetzung" und "Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten".
QUELLE : HENSCHE Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung https://www.hensche.de/Betriebsratsmitglied_Versetzung_Arbeitsrecht_Betriebsratsmitgli...
01.06.2018 um 02:28 Uhr
@ Br-Neuling2018, BR-Mitglied hat sofort bei der Information durch den Chef in Gegenwart der Kollegin massiven Widerstand angekündigt.
Deine Kollegin kann ganz gelassen bleiben. Denn,wie challenger schon geschrieben hat,braucht der AG die Zustimmung des BR und wenn er die nicht hat,muss er beim Arbeitsgericht antanzen.Bis so ein Verfahren beendet ist,vergehen Jahre.Wenn es bis zum BAG durchgezogen wird,kann man mit einer Prozessdauer von mindestens vier Jahren ausgehen. Außerdem ist wegen ihrer Gleichstellung zur Schwerbehinderten auch das Integrationsamt zu beteiligen
01.06.2018 um 02:49 Uhr
LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2010 - 7 TaBVGa 7/10
50 Führt der Arbeitgeber entgegen § 103 Absatz 3 BetrVG eine Versetzung (ohne Zustimmung des BR) durch, steht dem Betriebsrat zum einen der Anspruch zu, dass der Arbeitgeber die Versetzung rückgängig macht, zum anderen kann er diesen Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ( = einstweilige Verfügung) geltend machen.
01.06.2018 um 09:29 Uhr
§ 103 BetrVG sehe ich hier gar nicht. Anhörung zur Versetzung (§ 99 BetrVG) natürlich. Hier solltet ihr die Zustimmung verweigern und Grund § 99 Abs 2 Nr 4 BetrVG nennen, da die Kollegin Nachteile erleidet. Dann eröffnet ihr dadurch den Weg zur gerichtlichen Klärung (Zustimmungsersetzungsverfahren, oder der AG verzichtet auf sein Vorhaben). Vielleicht soll das Ganze ja auch nur wegen der BR Arbeit statt finden. Da könnte die Kollegin selbst auch noch § 78 BetrVG ins Spiel bringen.
01.06.2018 um 12:36 Uhr
Oh je, im Organigram nach unten rutschen, ja das kratzt am Selbstwertgefühl und dann auch noch jemand neues einarbeiten müssen oh wie gemein.
Ich finde das abgesehen von der Gesetzeslage von einem BR Mitglied mehr als kindisch und unkollegial.
Wenn ihr groß genug seid, dann stellt diese BRM frei und alle Sorgen sind erledigt.
01.06.2018 um 13:37 Uhr
So`ne Freistellung ist Deiner Meinung nach also ein Allheilmittel? Interessant! Erklär mal bitte die Denkweise hinter dieser Antwort.
01.06.2018 um 13:46 Uhr
Zitat kratzbürste : § 103 BetrVG sehe ich hier gar nicht.
Kannst Du dies näher begründen ?
01.06.2018 um 14:07 Uhr
"So`ne Freistellung ist Deiner Meinung nach also ein Allheilmittel? Interessant! Erklär mal bitte die Denkweise hinter dieser Antwort."
Na die Freistellung bewirkt, daß die Person nicht unter jemand anderem arbeiten muß.
01.06.2018 um 14:56 Uhr
Das ist temporär erst mal richtig. So eine Freistellung endet aber auch irgendwann. Dann wissen wir nichts über irgendwelche Mehrheitsverhältnisse im BR. Ist/ sind die Freistellungen verteilt, ist eben nicht " und alle Sorgen sind erledigt." und nur weil man nicht unter Jemandem arbeiten will und dann die Flucht in die Freistellung nutzt, trägt auch nicht unbedingt zum guten Vertrauensverhältnis mit dem ArbG bei und Mitarbeiter sind dann schnell mal sauer auf den Betriebsrat. Ich glaube eher das die Flucht in eine Freistellung kindisch ist.
01.06.2018 um 15:11 Uhr
Vielen Dank für Ihre Hilfe und Einschätzungen. Freistellung kommt nicht in Frage, wir sind "nur" 130 Mitarbeiter und 7 BR-Mitglieder. Es geht mir auch hinsichtlich der gesamten Umstrukturierung, da die einen Großteil der Mitarbeiter betreffen soll. Auch bzgl. dieser Umstrukturierung wurde der BR noch nicht informiert.
01.06.2018 um 15:23 Uhr
Dann hört Euch das doch erstmal an und holt Euch zur Not einen Sachverstand. Allerdings wird manches nicht so heiss gegessen wie es gekocht wird.
01.06.2018 um 20:21 Uhr
Zitat : Es geht mir auch hinsichtlich der gesamten Umstrukturierung, da die einen Großteil der Mitarbeiter betreffen soll. Auch bzgl. dieser Umstrukturierung wurde der BR noch nicht informiert.
Dann gilt das hier :
§ 111 BetrVG - Betriebsänderungen -
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
-
Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
-
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
-
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
-
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
-
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
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