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Gekündigter Telearbeitsplatz von schwangerer Mitarbeiterin

P
Paragrafita
Mai 2018 bearbeitet

Eine Mitarbeiterin hat angekündigt, dass sie schwanger ist. Sie bekommt ihr zweites Kind. Sie hat einen Telearbeitsvertrag, der befristet ist. Nachdem sie ihr erstes Kind bekommen hat, hat sie von ihrem Telearbeitsplatz profitiert, da sie ca 100 km entfernt wohnt, und konnte einmal in der Woche von zu Hause arbeiten.

Als sie ihren Vorgesetzten angekündigt hat, dass sie ein zweites Kind bekommt, hat er zu ihr gesagt:

"Nachdem ihr zweites Kind geboren ist und Sie zurück zum Arbeitsplatz kehren, ist ihr Telearbeitsvertrag gekündigt. Sie können also künftig keine Telearbeit machen.".

Ihr Telearbeitsvertrag ist in der Tat "befristet" in der Formulierung.

Können wir da als Betriebsrat mitsprechen?

Kann ein Telearbeitsplatz überhaupt heute befristet sein? (Es gab ja ein Urteil von 2014, dass ein Telearbeitsplatz nicht gekündigt werden kann).

Sie befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

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Community-Antworten (3)

P
Pickel

30.05.2018 um 11:07 Uhr

Eine befristete Regelung bedarf keiner Kündigung um auszulaufen

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hansimglueck

30.05.2018 um 12:52 Uhr

Ihr könnt eine Betriebsvereinbarung zur Telearbeit fordern und dort Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie mit aufnehmen.

Mit dem Vorgesetzten würde ich mal den § 75 BetrVG - und dort den Begriff "Billigkeit" diskutieren.

Ansonsten : Was der Vorgesetzte sagt ist das eine, was der BR mit dem AG vereinbart das andere.

G
ganther

30.05.2018 um 15:33 Uhr

zu Telearbeit sollte man immer einen Rahmen spannen, der die rechtliche Grundlage bildet. So kann der BR auch mitgestalten. Wir sind leider in einer Einigungsstelle damit gescheitert einen generellen Rechtsanspruch für den Mitarbeiter auf Telearbeit zu begründen. Es ist trotzdem eine Einzelfallentscheidung und trotz der Festlegung bestimmter Kriterien hat der AG (leider) genug Spielraum um Telearbeit abzulehnen.

Anderes Thema ist die Rückholung aus Telearbeit. Der Einigungsstellenvorsitzende hat auch unserem AG sehr deutlich gemacht, dass eine dauerhafte Befristung (immer wieder für 2 Jahre war auch sein Ansatz) nicht möglich sei. Zu Beginn ist es nun bei uns möglich, aber danach muss sich der AG entscheiden, ob der MA dafür geeignet ist.

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