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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ab wieviel zu kündigenden Mitarbeitern MUSS eine Sozialauswahl stattfinden ?

F
facer
Jan 2018 bearbeitet

Ab wieviel zu kündigenden Mitarbeitern MUSS eine Sozialauswahl stattfinden ? Hier sind die rechtlichen Grundsätze gefragt, nicht die moralischen ;-)

Welche Chancen hat man ggf. Leistungträger zu behalten, die bei einer Sozialauswahl gehen müssten ?

Fakt ist, es müssen Kosten gesenkt werden, dieses soll nur teilweise über Personalabbau geschehen. Der BR und die Geschäftsleitung sehen hier den Handlungsbedarf gleichermaßen, wollen aber nicht nur die "neuen" gehen lassen. Danke für Eure Inputs

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Community-Antworten (5)

P
paolo

20.04.2006 um 11:40 Uhr

Bei betriebsbedingten Kündigungen muß immer eine Sozialauswahltabelle erstellt werden. Es ist aber seit neusten Möglich das auch für besondere Kenntnisse,Schulungen usw. Punkte vergeben werden können.

L
Leo

20.04.2006 um 11:57 Uhr

Hi Facer, In Betrieben mit in der Regel weniger als 60 AN - 20% der AN, mindestens 6 AN, 60 bis 249 AN - 20% der AN oder mindstens 37 AN 250 bis 499 AN - 15% der AN oder mindstens 60 AN 500 AN - 10% der AN oder mindstens 60 AN

kann nach §112 Abs. 4 und 5 BetrVG ein Sozialplan erzwungen werden, wenn folgende Schwellenwerte überschritten werden.

gruss, leo

K
Kölner

20.04.2006 um 12:03 Uhr

Ich würde mich da immer an das KSchG halten vornehmlich § 1 Abs. 3 KSchG. @facer Ab einem AN!

P
paolo

20.04.2006 um 12:12 Uhr

Bei §112 steht auch das diese Werte nur für Betrieben gilt nach 4 Jahren der Gründung. Ich würde mich daher auch ehr für die Antwort vom köllner beziehen.

RI
Ramses II

21.04.2006 um 02:04 Uhr

Hier scheinen einige den Unterschied zwischen Sozialplan und Sozialauswahl noch nicht verinnerlicht zu haben.

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