Ab wieviel zu kündigenden Mitarbeitern MUSS eine Sozialauswahl stattfinden ?
Ab wieviel zu kündigenden Mitarbeitern MUSS eine Sozialauswahl stattfinden ? Hier sind die rechtlichen Grundsätze gefragt, nicht die moralischen ;-)
Welche Chancen hat man ggf. Leistungträger zu behalten, die bei einer Sozialauswahl gehen müssten ?
Fakt ist, es müssen Kosten gesenkt werden, dieses soll nur teilweise über Personalabbau geschehen. Der BR und die Geschäftsleitung sehen hier den Handlungsbedarf gleichermaßen, wollen aber nicht nur die "neuen" gehen lassen. Danke für Eure Inputs
Community-Antworten (5)
20.04.2006 um 11:40 Uhr
Bei betriebsbedingten Kündigungen muß immer eine Sozialauswahltabelle erstellt werden. Es ist aber seit neusten Möglich das auch für besondere Kenntnisse,Schulungen usw. Punkte vergeben werden können.
20.04.2006 um 11:57 Uhr
Hi Facer, In Betrieben mit in der Regel weniger als 60 AN - 20% der AN, mindestens 6 AN, 60 bis 249 AN - 20% der AN oder mindstens 37 AN 250 bis 499 AN - 15% der AN oder mindstens 60 AN 500 AN - 10% der AN oder mindstens 60 AN
kann nach §112 Abs. 4 und 5 BetrVG ein Sozialplan erzwungen werden, wenn folgende Schwellenwerte überschritten werden.
gruss, leo
20.04.2006 um 12:03 Uhr
Ich würde mich da immer an das KSchG halten vornehmlich § 1 Abs. 3 KSchG. @facer Ab einem AN!
20.04.2006 um 12:12 Uhr
Bei §112 steht auch das diese Werte nur für Betrieben gilt nach 4 Jahren der Gründung. Ich würde mich daher auch ehr für die Antwort vom köllner beziehen.
21.04.2006 um 02:04 Uhr
Hier scheinen einige den Unterschied zwischen Sozialplan und Sozialauswahl noch nicht verinnerlicht zu haben.
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