Erstellt am 20.04.2006 um 09:40 Uhr von paolo
Bei betriebsbedingten Kündigungen muß immer eine Sozialauswahltabelle erstellt werden.
Es ist aber seit neusten Möglich das auch für besondere Kenntnisse,Schulungen usw. Punkte vergeben werden können.
Erstellt am 20.04.2006 um 09:57 Uhr von Leo
Hi Facer,
In Betrieben mit in der Regel
weniger als 60 AN - 20% der AN, mindestens 6 AN,
60 bis 249 AN - 20% der AN oder mindstens 37 AN
250 bis 499 AN - 15% der AN oder mindstens 60 AN
500 AN - 10% der AN oder mindstens 60 AN
kann nach §112 Abs. 4 und 5 BetrVG ein Sozialplan erzwungen werden, wenn folgende Schwellenwerte überschritten werden.
gruss,
leo
Erstellt am 20.04.2006 um 10:03 Uhr von Kölner
Ich würde mich da immer an das KSchG halten vornehmlich § 1 Abs. 3 KSchG.
@facer
Ab einem AN!
Erstellt am 20.04.2006 um 10:12 Uhr von paolo
Bei §112 steht auch das diese Werte nur für Betrieben gilt nach 4 Jahren der Gründung.
Ich würde mich daher auch ehr für die Antwort vom köllner beziehen.
Erstellt am 21.04.2006 um 00:04 Uhr von Ramses II
Hier scheinen einige den Unterschied zwischen Sozialplan und Sozialauswahl noch nicht verinnerlicht zu haben.