"Halbwertzeit" von Abmahnungen...
Guten Morgen,
soweit ich weiß gibt es keine gesetzliche Regelung wann Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden müssen.
Gibt es aber richterliche Entscheidungen wann Abmahnungen aus Personalakten genommen werden sollten?
Gruss Michael-W
Community-Antworten (4)
17.04.2006 um 14:37 Uhr
Hallo Michael-W Meiner Meinung nach ist nicht möglich ohne genauen angaben warum die Abmahnung erteilt worden ist einen Rat oder Tipp abzugeben. aber schau dir diese Seite mal an http://www.123recht.net/article.asp?a=14381&f=ratgeber_arbeitsrecht_rapatrickinhesternabmahnungarbeitsrecht&p=1 Gruß BMW
17.04.2006 um 14:39 Uhr
Solche Entscheidungen gibt es meines Wissens nicht. Aber vielleicht kann ja jemand anders hier hilfreich sein.
Wen der AG eine Abmahnung nicht aus der PA nimmt, dann bleibt sie eben drin. Ich hätte davor keine Angst.
Wichtig ist nur, wie lange eine Abmahnung Wirkung entfalten kann. Hierzu gibt es tatsächlich Angaben in der Literatur. Der Arbeitgeber kann zur Stützung einer verhaltensbedingten Kündigung eine entsprechende Abmahnung nicht für eine unbefristete Dauer heranziehen. Wie lange er sich auf die Abmahnung beziehen kann, gibt es keine Regel. Die Frage kann nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Falles beurteilt werden.
Eine Abmahnung wegen einer gravierenden Pflichtverletzungen kann durchaus ihre Wirkung über mehrere Jahre behalten (z.B. 5-6 Jahre). Leichtere Pflichtverstöße u.U. schon nach ein bis zwei Jahren im Kündigungsschutzverfahren keine Wirkung mehr haben.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kannst Du natürlich immer versuchen, die Entfernung einer Abmahnung aus der PA zu verlangen, bzw. die Entfernung auf dem Rechtswege zu betreiben. Ich würde damit aber nicht zuviel Wind machen. Damit wertest Du die Bedeutung einer Abmahnung nur auf.
Wenn der AG eine elektronische Personalakte führt, dann kann der BR versuchen, hier in der fälligen BV eine Regel- und eine Höchstfrist zu vereinbaren, nach der Abmahnungen aus der PA entfernt werden. Bei uns sind das z.B. 3 bzw. 5 Jahre. Damit ist aber noch nichts über die Relevanz der Abmahnung bei einer Kündigung ausgesagt, damit werden nur "Aktenleichen" vermieden.
18.04.2006 um 01:51 Uhr
Danke BMW und Danke w-j-l ...
so ähnlich habe ich das auch gesehen.
Im vorliegenden Fall geht es aus Sicht der betreffenden (2 Fälle) um leichtere Verstösse, bzw. um Verstösse die nicht einmal Abmahnungs"würdig" gewesen wären. Hätten sich die Kollegen rechtlich dagegen gewehrt wäre vom Arbeitsgericht wohl die Rücknahme der Abmahnungen angeordnet worden. Habe das den Kollegen auch so gesagt und der einzige der das wohl anders sieht ist der Geschäftsführer.
Aber das mit der Betriebsvereinbarung ist natürlich eine recht gute Idee. Werde das mal am Mittwoch bei der nächsten BR-Sitzung vorschlagen.
Gruss Michael-W
18.04.2006 um 01:57 Uhr
Vorsicht. Unsere Betriebsvereinbarung stützt sich vorwiegend auf §87(1) Nr.6.
Das Thema Abmahnung wird sozusagen nur "mitbehandelt"
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