Erstellt am 28.05.2018 um 09:18 Uhr von celestro
Du kannst nicht nur ... Du MUSST !
Erstellt am 28.05.2018 um 09:35 Uhr von Dieter T.
Ja ich war nur nicht sicher ob ich als Wahlvorstandsvorsitzender das darf da im §29 Abs. 2 BetrVG die rede vom Betriesratsvorsitzenden ist der zu jeder weiteren Sitzung einläd und bei Verhinderung ein Ersatzmitglied läd.
Erstellt am 28.05.2018 um 09:39 Uhr von celestro
die Einladung zur konstituierenden Sitzung ist "Dein Baby". ;-))) Außerdem gibt es ja noch keinen BRV.
Erstellt am 28.05.2018 um 09:40 Uhr von Dieter T.
Danke erstmal für die schnelle Antwort!
Erstellt am 28.05.2018 um 09:44 Uhr von Dieter T.
Es ist mein erstes mal :-) der Wahlvorstandsvorsitzende zu sein und wir hatten bisher noch keinen BR in unserer Firma, da ist man in einem sollchen Fall ersteinmal ein wenig verwirrt denn man will ja keine Fehler machen. ;-) Danke
Erstellt am 28.05.2018 um 12:37 Uhr von nicoline
*da im §29 Abs. 2 BetrVG die rede vom Betriesratsvorsitzenden ist der zu jeder weiteren Sitzung einläd und bei Verhinderung ein Ersatzmitglied läd*
DieterT
nochmal ein kleiner Tip:
die Betonung liegt hier auf den Worten "zu jeder WEITEREN Sitzung"
bedeutet: nach der konstituierenden Sitzung.
Erstellt am 28.05.2018 um 16:07 Uhr von Frank31848
Auch wenn eine Stunde davor jemand begründeterweise ausfällt bzw. nicht teilnehmen kann, musst du die Liste der Ersatzmitglieder "abklappern".