Arbeitsplatzbeschreibung - ERA falsche Eingruppierung - was kann man tun ?
Frau X wurde vor 5 Jahren als QS Mitarbeiterin eingestellt. Es gibt im Arbeitsvertrag keine genaue Stellenbeschreibung. Ohne Qualifizierte Ausbildung (nur Firmenschulungen) verrrichtet sie nun alle anfallenden Tätigkeiten in der Qualitätssicherung. Wertprägende Arbeiten sind Zeichnungen lesen, individuelle Prüfungen und Messungen durchführen. Programmieren von Prüfeinrichtungen und Messgeräten, Prüfmittelverwaltung, Produktaudits... Bei der bevorstehenden ERA Einführung wurde sie als einfache Prüferin laut Nivaubeispiel eingestuft aufgund der fehlenden Ausbildung. Der Arbeitgeber zusammen mit dem Personalrat lehnen eine nachträgliche Arbeitsplatzbeschreibung im Arbeitsvertrag strikt ab. Kann Sie nun die Ihr höherwertigen zugewiesenen Arbeiten ohne die dafür zugehörige bezahlung ablehnen oder gilt das als Arbeitsverweigerung? Der Betriebsrat verhandelt schon, bis zur ERA Eiführungen dauert es noch bis Januar 2007. Muss sie weiterhin höher wertige Arbeit verrichten?
Community-Antworten (1)
15.04.2006 um 16:17 Uhr
[quote]Bei der bevorstehenden ERA Einführung wurde sie als einfache Prüferin laut Nivaubeispiel eingestuft aufgund der fehlenden Ausbildung.[/quote]
Nach ERA wird der Arbeitsplatz und dessen Anforderungen beschrieben, bewertet und vergütet. Also welche Qualifikation ist erforderlich, um die Stelle ausfüllen zu können. Die tatsächliche Qualifikation des Stelleninhabers ist unerheblich. Angenommen, es würde eine Ausbildung erwartet, dann kriegt der Stelleninhaber entsprechend dieser Ausbildung Geld, ob er nun ungelernt oder Diplom-Ingenieur ist.
[quote]Der Arbeitgeber zusammen mit dem Personalrat lehnen eine nachträgliche Arbeitsplatzbeschreibung im Arbeitsvertrag strikt ab.[/quote]
Eine Arbeitsplatzbeschreibung ist auch nicht zwingend notwendig (zumindest in NRW).
[quote]Kann Sie nun die Ihr höherwertigen zugewiesenen Arbeiten ohne die dafür zugehörige bezahlung ablehnen oder gilt das als Arbeitsverweigerung?[/quote]
Es gilt als Arbeitsverweigerung. Eine Stellenbeschreibung ist keine Arbeitsanweisung. Wenn der Stelleninhaber aber nicht mit der Beschreibung und Bewertung einverstanden ist, dann muss er Rechtsmittel einlegen, also klagen. Einfach Arbeit verweigern wäre sehr unklug.
Noch einmal: Die Arbeiten, die der Arbeitnehmer TATSÄCHLICH ausführt, müssen entsprechend bewertet und vergütet werden. Sonst könnte ja jeder Arbeitgeber eingruppieren wir er möchte.
Verwandte Themen
ERA-Zulage auch Bestandteil der Alterssicherung ?
Hallo, nach der ERA Einführung war ich Überschreiter und der Verdienstausgleich wurde über 1. ERA-Ausgleich Überschreiter und 2. ERA-Zulage (tarifdyn.) ausgeglichen. Mittlerweile ist der 1. ERA-Aus
Falsche ERA Gruppe durch mathematischen Fehler
Guten Tag, ein Mitarbeiter der IT hat eine gültige Arbeitsplatzbeschreibung nach ERA für Systemadministration / Anwendungsprogrammierung. Diese Arbeitsplatzbeschreibung ist aus dem Jahre 2016. Hier w
ERA-Einführung: Wie, wenn kein Fonds gebildet wurde?
Hallo. Bei uns soll mittelfristig ERA eingeführt werden. Jedoch hat unser Betrieb nie in einen ERA Fonds einbezahlt. Wie wurde das damals mit den Tariferhöhungen gemacht bei Betrieben, die ERA nicht
Eingruppierung ERA Bayern für Tätigkeit mit Doppel-Qualifikation
Hallo zusammen, in ERA Bayern ist die für eine Tätigkeit notwendige fachliche Qualifikation (und ggf. in manchen Stufen der Handlungsspielraum) maßgebend für die Eingruppierung einer Tätigkeit. Was i
Aufgaben des BR bei ERA- Einführung?
Hallo! Ich muss für die Uni eine Hausarbeit (und anschließend meine Vordiplomsarbeit) über ERa schreiben. an und für sich ist mir das auch alles klar, aber irgendwie mangelt es mir an einer klaren Vo