Erstellt am 15.04.2006 um 14:17 Uhr von Lotzi
[quote]Bei der bevorstehenden ERA Einführung wurde sie als einfache Prüferin laut Nivaubeispiel eingestuft aufgund der fehlenden Ausbildung.[/quote]
Nach ERA wird der Arbeitsplatz und dessen Anforderungen beschrieben, bewertet und vergütet. Also welche Qualifikation ist erforderlich, um die Stelle ausfüllen zu können. Die tatsächliche Qualifikation des Stelleninhabers ist unerheblich. Angenommen, es würde eine Ausbildung erwartet, dann kriegt der Stelleninhaber entsprechend dieser Ausbildung Geld, ob er nun ungelernt oder Diplom-Ingenieur ist.
[quote]Der Arbeitgeber zusammen mit dem Personalrat lehnen eine nachträgliche Arbeitsplatzbeschreibung im Arbeitsvertrag strikt ab.[/quote]
Eine Arbeitsplatzbeschreibung ist auch nicht zwingend notwendig (zumindest in NRW).
[quote]Kann Sie nun die Ihr höherwertigen zugewiesenen Arbeiten ohne die dafür zugehörige bezahlung ablehnen oder gilt das als Arbeitsverweigerung?[/quote]
Es gilt als Arbeitsverweigerung. Eine Stellenbeschreibung ist keine Arbeitsanweisung. Wenn der Stelleninhaber aber nicht mit der Beschreibung und Bewertung einverstanden ist, dann muss er Rechtsmittel einlegen, also klagen. Einfach Arbeit verweigern wäre sehr unklug.
Noch einmal: Die Arbeiten, die der Arbeitnehmer TATSÄCHLICH ausführt, müssen entsprechend bewertet und vergütet werden. Sonst könnte ja jeder Arbeitgeber eingruppieren wir er möchte.