Rücktritt vor und nach den BR-Wahlen
Hallo, kenne mich bezueglich BR garnicht aus und frage im Auftrag einer Kollegin, da sie in dieser Hinsicht auch ein Laie ist. Wir sind ein kleines Unternehmen von ca. 60 Mann. Diese Kollegin hat sich (zum ersten Mal) in die Liste eingetragen um als Kandidatin bei den BR-Wahlen im Mai teilnehmen zu koennen. Vor zwei Tagen wurde die Liste vom schwarzen Brett runtergenommen, da die Frist zur Eintragung beendet war. Nun hat sie allerdings kein so gutes Gefühl dabei, fühlt sich der Aufgabe nicht gewachsen und möchte nicht mehr daran teilnehmen. Welche Möglichkeit hat sie nun? Besteht die Möglichkeit noch vor den Wahlen zurückzutreten, wenn ja, was muss sie tun? Falls nicht, ist es möglich noch nein zum Amt zu sagen, sollte sie im Mai zum BR gewählt werden? Wie sieht es für sie finanziell aus? Kürzlich wurde bei uns im Unternehmen ERA eingeführt. Hat sie Chancen in eine höhere Gehalts-Gruppe zu kommen dadurch, dass sie noch zusätzlich BR-Aufgaben wahrnehmen muss? Ich hoffe, dass mir in dieser Angelegenheit jmd. helfen kann. Danke im voraus.:-)
Community-Antworten (2)
14.04.2006 um 12:18 Uhr
hallo Karin77,
nach dem Abgabetermin kann sie die Kandidatur nicht mehr zurückziehen, hat aber im Falle der Wahl zum BR-Mitglied die Möglichkeit, die Wahl nicht anzunehmen.
Finanziell darf ihr kein Nachteil entstehen, an ihrem Lohn/Gehalt ändert sich
nichts. Für die BR-Aufgaben, z.B. Sitzungen wird sie freigestellt, unter Weiterbezahlung des normalen Lohn/Gehalt, vergleichbar wie im Krankheitsfall. Für ihre BR-Tätigkeit wird sie aber sicher nicht höher bezahlt. Sie soll doch die Flinte nicht gleich ins Korn werfen, und erst mal abwarten!
Gruss Mona-Lisa
14.04.2006 um 12:21 Uhr
Sie soll mal ruhig auf der Liste bleiben. Dieses "ungute Gefühl" trifft viele, die zum ersten Mal kandidieren. Dann soll sie erst mal abwarten, ob sie überhaupt gewählt wird, und wie groß ggf. der Zuspruch ist. Im anderen Falle ist sie erst mal Nachrückerin, und kann sich ggf. gaaaaanz langsam mit dieser Aufgabe vertraut machen.
Eine höhere Bezahlung darf sie allerdings wegen der Übernahme von BR-Aufgaben nicht erwarten. Das Gesetz sagt hierzu auch (§37), dass sie die BR-Aufgaben "anstatt" ihrer vertraglichen Tätigkeit wahrnimmt, und nicht zusätzlich.
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