Erstellt am 12.04.2006 um 20:34 Uhr von Fayence
@ shs02
BetrVG § 60 Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
Gruß
Fayence
Erstellt am 12.04.2006 um 21:50 Uhr von w-j-l
.... um zu ergänzen (sorry Fayence) ihr könnt zwar jederzeit "unterjährig" wählen, aber nur dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn ihr also ab August mindestens 5 JAV-Wahlberechtigte habt, dann könnt ihr wählen. Die JAV ist dann ab der Wahl bis Herbst 2008 im Amt.
Erstellt am 13.04.2006 um 07:49 Uhr von Angi1
Hallo shs02,
siehe dazu BetrVG § 64 Abs.1
"Die regelmäßigen Wahlen der Jugend und Ausbildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1.Oktober bis 30. November statt."
Dieser Zeitpunkt ist extra so gewählt, dass die "neuen" Azubis mitgezählt werden.
MfG
Angi1