BR Klausurtagung am Wochenende "Aufarbeiten der geerbten BVs" - ist das als Schulung nach § 37 Abs. 6 machbar?
Wir wollen als neugewählter BR ( 2 alte Mitglieder ) eine Klausurtagung nach §37 Abs. 6 am Wochenende und dann über zwei Tage ( inkl. Übernachtung ) zum Thema " aufarbeiten der geerbten BV's " abhalten . Betriebsübergang nach § 613a im Januar 2005 . Frage : Kann der AG diese Tagung ablehnen , nach dem Motto : kann auch unterhalb der Woche ohne Übernachtung in der Firma stattfinden ? Wir sind keine freigestellten BR Mitglieder und arbeitstechnisch ist das unter der Woche kaum möglich .
Community-Antworten (10)
12.04.2006 um 21:35 Uhr
BR-Arbeit ist Arbeitszeit. Alles andere ist Hobby. Wenn Ihr am Wochenende tagt, würde ich Euch als AG die Füsse küssen - aber keinerlei AZ vergüten.
Achja: Den Druck, dass Ihr unter der Woche keine BR-Tagung abhalten könnt, würde ich als AG unbedingt aufrecht erhalten!
13.04.2006 um 10:57 Uhr
Mal anders gesagt:
Arbeitstechnisch nicht möglich ist nicht möglich. Der AG (nicht die Betriebsräte selbst) kann und muss die Arbeit so organisieren, das die BR-Aufgaben innerhalb der Arbeitszeit erfüllbar sind. Erst wenn der AG sagt, dass er es nicht organisatorisch machen kann, kann die BR-Arbeit auch außerhalb der Arbeitszeit tagen und dann muss der AG auch die Arbeitszeit berechnen.
13.04.2006 um 11:27 Uhr
Viktor, das ist natürlich auf abstrakter Ebene vollkommen richtig.
Auf den konkreten Einzelfall bezogen, stellt sich hier jeoch die Frage der Erforderlichkeit dieser Wochenend-Freistellung. Ich überspitze mal ganz bewußt die nachfolgenden Ausführungen, damit der offensichtlich neu amtierende Fragesteller die Problematik der Erforderlichkeit auch erkennt.
Was ist mit "Aufarbeitung" ererbter Betriebsvereinbarungen gemeint? Was genau beinhaltet der Prozeß der "Aufarbeitung"? Ist das ggf. so zu verstehen, dass das ganze Gremium ausrückt in den Sauerlandstern nach Willingen, sich dort abend in der Bar zusammenfindet und sich bei reichlich Asbach-Pils-Piccolo und hausgemachten Schlachtplatten darüber austauscht, wer wann warum welche BV angeregt hat und was da drin steht? Der Arbeitgeber, der dann die "Zeche" zahlen muß, wird sich nicht zu Unrecht fragen, inwieweit das erforderlich für die BR-Arbeit sein soll. Man stelle sich mal vor, es handelt es um einen 7-köpfigen Betriebsrat. Da können bei Beanspruchung einer Zeitgutschrift für den "Wochenendeinsatz" nämlich ganz schön Kosten auflaufen.
Man kann wohl davon ausgehen, dass Betriebsvereinbarungen, die bereits länger im betrieblichen Alltag angewendet werden, nicht aufwendig "aufgearbeitet" werden müssen. Sollte jedoch konkreter Neuregelungsbedarf da sein, gehört das auf die Tagesordnung und in die reguläre Sitzung, die natürlich während der Arbeitszeit stattfindet. Die Information der Neumitglieder über den Stand der Dinge durch die "alten Hasen" kann ebenfalls in diesem Rahmen erfolgen. Immerhin sind noch 2 "alte" BR-Mitglieder im Gremium, die auf dem aktuellen Stand sein dürften und sowohl die Hintergründe des Zustandekommens sowie die Regelungsinhalte der BV's kennen.
Überdies stellt sich die Frage, warum erst jetzt, sozusagen von "Amts wegen", eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Betriebsvereinbarungen erfolgen soll...., wo diese doch bereits vorher kollektivrechtlich zwingend in die Arbeitsverhältnisse der neugewählten BR-Mitglieder eingewirkt haben und bereits insofern von Interesse gewesen wären.
Ich jedenfalls habe bezüglich der Erforderlichkeit gewisse Zweifel; ist letzten Endes vielleicht auch eine Geschmacksfrage.
13.04.2006 um 11:37 Uhr
Ein Geschmäckle hat daas ganze tatsächlich... Zudem verabscheue ich den Sauerlandstern!
13.04.2006 um 11:49 Uhr
Hallo Z.Ickig
im Prinzip gebe ich Dir recht - aber beantworten wir hier nicht eine nicht gestellte Frage? Kennen wir die betrieblichen Verhältnisse so gut (oder überhaupt), dass wir die nicht gestellte Frage der Notwendigkeit der "Aufarbeitung" beantworten?
Vielleicht wollen sich neugewählte Kollegen nur über die Regelungsinhalte schlau machen, weil diese ihnen im Detail unbekannt sind. Bei uns müssten sich die Kollegen mehrere Ordner vornehmen. Das macht schon arbeit. Und wenn man abends ein Bier zusammen trinkt, wird dies von vielen Teamtrainern als eigentlicher Erfolgsfaktor von Trainingsseminaren angesehen.
13.04.2006 um 12:26 Uhr
Nein, damit wurde keine ungestellte Frage beantwortet.
"Frage : Kann der AG diese Tagung ablehnen , nach dem Motto : kann auch unterhalb der Woche ohne Übernachtung in der Firma stattfinden ?"
Die Erforderlichkeit ist m.E. immer das entscheidende Kriterium, wenn es um eine Ablehnung des Arbeitgebers geht.
13.04.2006 um 12:33 Uhr
eben - und wo her wissen wir Außenstehende was im Betrieb erforderlich ist.
13.04.2006 um 13:49 Uhr
Zurück zum eigentlichen Thema:
Ich denke, dass das vom BR selber entschieden werden muss. Der BR um Wolf hat das anscheinend schon getan und erfragt jetzt die Möglichkeit der Umsetzung. Nichtsdestotrotz sind ja Entscheidungen und Beschlüsse auch revidierbar.
Aber noch eine (mögliche) Ergänzung der Frage von Wolf:
Bei uns ist ein BR im Amt (noch - hoffentlich), der eine BV abgeschlossen hat, die ein Gemenge aus der Regelung zur Einrichtung eines Arbeitszeitkorridors (lt. TV 45 Stunden) und der Regelung über eine Rahmenarbeitszeit von Mo-bis Fr jeweils von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr, ist. Diese BV sagt aus, dass hier ein AZ-Korridor von Mo - Fr von 06:00 bis 19:00 Uhr eingerichtet wird. Arbeitszeit die über die 40 regulären Wochenstunden hinaus in diesem Korridor geleistet werden (Rufbereitschaft, reguläre ÜS...) gelten seitdem nicht mehr als ÜS und werden auch nur noch durch Zeitausgleich abgegolten. ÜS-Prozente usw. fallen nicht mehr an und werden auch nicht mehr gezahlt. Das neue Gremium muss isch damit ab Juni beschäftigen und benötigt sicher mehr als nur eine Woche "Vorbereitungszeit". Ausserdem sind in dieser BV Kündigungsfristen enthalten.
Ihr seht, dass es schon möglich sein kann, als noch aussenstehender oder schon neuer BR, mehr Zeit zu beanspruchen, als einem in der regulären Zeit zu Verfügung steht.
Benno
13.04.2006 um 20:52 Uhr
"Diese BV sagt aus, dass hier ein AZ-Korridor von Mo - Fr von 06:00 bis 19:00 Uhr eingerichtet wird. Arbeitszeit die über die 40 regulären Wochenstunden hinaus in diesem Korridor geleistet werden (...) gelten seitdem nicht mehr als ÜS und werden auch nur noch durch Zeitausgleich abgegolten "
Hmmm, vielleicht wäre es gut, wenn die Betriebsräte sich VOR Abschluß der Vereinbarungen in eine Klausurtagung begeben würden und nicht erst hinterher, denn o.g. Regelungsinhalt klingt verdächtig nach einem Verstoß gegen § 77 (3) BetrVG.
16.04.2006 um 17:14 Uhr
Da sind aus zwei Paragrafen des TV ein Gewirrwar entstanden und zusätzlich wurde der TV verschlechtert!!!! Für die "normalen" AN sicher o.K. Aber für die organisierten eine Farce!
Doch unser (hoffentlich "NOCH-)BR hat die Weisheit mit Löffeln gefressen und ist ja von Gottes Gnaden unfehlbar - weißt....
...wir warten mal die Wahlen ab....
Frohe Ostern!
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