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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Probleme bei der Briefwahl (äußerer)Briefwahlumschlag nicht verschlossen - Stimme ungültig?

T
Torsten
Nov 2016 bearbeitet

Guten Tag,

eine Aussenstelle unseres Betriebes hat per Briefwahl gewählt. Vom Wahlvorstand wurden diese Stimmen für ungültig erklärt, da zwar der eigentliche Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag übermittelt wurde, der Umschlag mit dem verschlossenen Stimmzettel Umschlag sowie der unterschriebenen Briefwahlerklärung nicht verschlossen war, da diese Unterlagen durch einen Mitarbeiter und nicht per Post an den Wahlvorstand überbracht wurden. Bei der Entgegennahme durch ein Mitglied des Wahlvorstand, 1 Woche vor der eigentlichen Wahl wurde dies nicht bemängelt. Ist diese Handhabe rechtlich richtig ??

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Community-Antworten (5)

N
norbert

12.04.2006 um 21:45 Uhr

Das Verfahren ist sicher außergewöhnlich - daß überbringen durch Boten- aber durch das BetrVG oder die Wo nicht untersagt, also damit zulässig. Das der der Umschlag mit allen Unterlagen nicht verschlossen war, ist nicht schön, gibt aber keinen Grund , die Briefwahl für ungültig zu erklären, Weil: der Umschlag mit den Stimmzettel verschlossen war.

F
Fayence

12.04.2006 um 21:57 Uhr

@ norbert Schon mal den § 25 Abs. 3 Wahlordnung gelesen??

@ Torsten Wahlumschläge in offenen Freiumschlägen bleiben unberücksichtigt, da nicht sicher gestellt ist, dass der Wahlumschlag tatsächlich vom Absender des Freiumschlags stammt.

R
rainerzwo

13.04.2006 um 11:44 Uhr

Ich habe das Gefühlt, der WV hat bei der Entgegennahme gepatzt:

  • Das Verfahren ist gar nicht außergewöhnlich. Bei unserer Wahl ging fast alles durch betriebsinterne Post, persönliches Vorbeikommen usw.

  • Die Auswahl des Übersendungsweges (Post, DHL, Taxifahrer, persönlich...) ist ja wohl Entscheidung des Wählers. Der Wahlvorstand stellt durch den Freiumschlag nur sicher, dass man kostenlos wählen kann.

  • Als Wahlvorstand ist es kritisch, einen offenen Umschlag anzunehmen. RICHTIG wäre gewesen: den Boten direkt zu bitten, den Umschlag zu verschließen! Selbst wenn aber ein offener Umschlag (z.B. betriebsinternes Posteingangsfach) ohne Boten eintritt: auch dann würde ich als Wahlvorstand als erstes den Umschlag eigenhändig verschließen und das protokollieren. FEHLERHAFT ist es für den WV immer, offene (bzw. geöffnete) Wahlbriefe aufzubewahren. Denn nun ist die Stimme schon eher kritisch, weil der Wahlvorstand selbst dort zu einfach manipulieren kann.

B
Benno_BRB

13.04.2006 um 13:54 Uhr

Eure Auslegungen in allen Ehren: Ich halte es lieber so wie die liebe Fayence. Da kann nichts schief gehen und die Begründung ist wasserdicht.

Benno

F
Fayence

13.04.2006 um 15:21 Uhr

@ rainerzwo Im übrigen ist für eine Briefwahl der Postweg üblich und vorgesehen. So kann der WV die Entgegennahme des Freiumschlags durch einen nicht vertrauenswürdigen Boten ablehnen! Jeden weiteren Kommentar zu Deiner Antwort erspare ich mir besser.

@ Torsten Noch einmal und ausdrücklich, der WV hat richtig gehandelt!

Richardi Kommentar zu §26 WO: Ist der Freiumschlag NICHT VERSCHLOSSEN oder fehlt die vorgesehene Erklärung oder ist sie nicht unterschrieben, so ist die ORDNUNGSGEMÄSSE STIMMABGABE NICHT ERFOLGT. Sie ist UNGÜLTIG!

Fitting Kommentar zu §26 WO: Der Freiumschlag muss verschlossen werden, da anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass der Wahlumschlag mit Stimmzettel ausgetauscht wird. Ist der Freiumschlag nicht verschlossen, darf der Wahlvorschlag bei der Wahl nicht berücksichtigt und nicht in die Wahlurne gelegt werden, da die Stimmabgabe ungültig ist.

Und wer ist für den Verschluss des Freiumschlages zuständig? Doch wohl zweifelsfrei der Briefwähler!!!

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