W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Es gibt ja keine dummen Fragen, aber dumme Antworten...

K
Kölner
Nov 2016 bearbeitet

...heisst es ja. Also ergänzen wir die zahlreichen Fragen zur Wahl mal um drei auf.

  1. In der Wahlurne, bei der Auszählung taucht ein leerer Stimmzettel auf (ohne Kreuz, Kreis und/oder Vermerk - einfach nur leer). Wie und als was ist dieser Stimmzettel zu werten?
  2. Am Tag der Wahl wird ein Briefwahlumschlag ca. eine halbe Stunde vor Schließung nachweislich am Büro des WV abgegeben. Das Wahllokal, wo der WV zugegen ist, befindet sich aber 35km entfernt. Wie wird mit dem Briefwahlumschlag umgegangen?
  3. Ein Briefwähler (seine Unterlagen sind bereits beim WV eingetroffen) verstirbt am Tag vor der Wahl traurigerweise im Betrieb. Was geschieht mit den Briefwahlunterlagen?
5.887028

Community-Antworten (28)

G
Galaxy

22.01.2010 um 09:12 Uhr

@kölner hier meine Meinung zu deinen Fragen

1.) Stimmzettel ist ungültig und wird als ungültig gewertet 2a.) Wenn der WV eine Frist gesetzt hat, bis wann dieser Briefwahlumschlag spätestens per Post oder persönlich im Büro des WV eingangen bzw. abgegeben worden sein muss und diese Frist überschritten ist , "ungültig". 2b.) Wenn der WV KEINE Frist gesetzt hat, bis wann dieser Briefwahlumschlag spätestens per Post oder persönlich im Büro des WV eingangen bzw. abgegeben worden sein, dann bin ich im Moment überfragt und die Kollegen des Forums helfen dir bestimmt 3.) Diese Stimme wird gezählt, denn im Moment des Wahlvorganges, woduch der Kollege ja seine Stimme abgegeben und damit seinen Willen bekundet hat, war der Kollege noch am Leben..

Gruß Galaxy

D
DocPille

22.01.2010 um 09:16 Uhr

Hallo Herr Kölner,

zu1.:Ungültig zu2.:Der WV hat sicher zu stellen das Briefwahlunterlagen die bis zur Schließung eintreffen ins Wahllokal gebracht werden,da muss dann eben die Auszählung später beginnen. zu3.: Die Stim­men eines Wäh­lers, der an der Brief­wahl teil­ge­nom­men hat, wer­den nicht da­durch un­gül­tig, daß er vor dem oder am Wahl­ta­ge stirbt

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben!!

R
rolfo

22.01.2010 um 09:17 Uhr

Zu 1. Stimmzettel wird als ungültig gezählt zu 2. Wahlunterlagen müssen zum Zeitpunkt der Wahl im Wahllokal sein, ergo zu spät, ungültig zu 3. Wenn der Todesfall dem Wahlvorstand bekannt ist Wahlunterlagen vernichten bzw für ungültig erklären, das gleiche trifft auch zu wenn ei n MA 1 Tag vor der Wahl überraschend aus dem Betrieb ausscheidet.

K
Kölner

22.01.2010 um 09:27 Uhr

Einfach mal ein Einwurf zur Sache... Ich lehne mich mal hinsichtlich Frage 1 gaaaanz weit aus dem Fenster: Der Stimmzettel zählt als Enthaltung!

D
DocPille

22.01.2010 um 09:31 Uhr

@Kölner

Ein Stimmzettel der keine Kennzeichnung enthält ist Ungültig.

Pass auf das du nicht rausfällst

K
Kölner

22.01.2010 um 09:37 Uhr

@DocPille Gefallen. Aber...bist Du Dir da sicher?

D
DocPille

22.01.2010 um 09:40 Uhr

@Kölner

Jupp,bin mir sicher,beweis mir das Gegenteil

K
Kölner

22.01.2010 um 09:44 Uhr

@DocPille Mein Gefühl zählt ja nicht, deswegen ist das mit dem Beweisen so eine Sache. ;-)

Frage andersherum: Kannst Du Deine Behauptung - ausser mit den Diskussionen in z.B. Wahlrecht-Foren - beweisen?

Und noch mehr... Ich halte es für logisch, dass ein leerer Stimmzettel als Enthaltung gewertet wird: Der Wähler hat gewählt (Akt des Wahlganges ist vorgenommen worden) und der Wähler hat seinen Willen bekundet (Kein Kreuzchen gemacht). Er enthält sich! Ich bin gespannt.

D
DocPille

22.01.2010 um 09:49 Uhr

@Kölner

OK,dann verweise ich mal auf das Bundeswahlgesetz §39 Absatz1

K
Kölner

22.01.2010 um 09:56 Uhr

@DocPille Das habe ich befürchtet... Aber die Abstimmungen, die Wahl, läuft doch gemäß BetrVG und dieses sieht zum Beispiel bei Abstimmungen innerhalb eines Gremiums auch die Enthaltung vor. Jetzt Du!

D
DocPille

22.01.2010 um 10:12 Uhr

@Kölner Das habe ich befürchtet...

Aber eine Enthaltung bei einer Abstimmung im Gremium wird mitgezählt wie du weißt als ;dagegen. Wobei eine Enthaltung bei einer schriftlichen Wahl keinen Einfluss auf das Ergebnis hat.

Und ich denke,wenn Enthaltungen gewünscht wären,hätte man dies auf dem Stimmzettel als weitere Auswahlmöglichkeit mit raufgebracht.

Desweiteren steht auch in der WO §11 Absatz4:

(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig

so und nun??

K
Kölner

22.01.2010 um 10:15 Uhr

@DocPille Der Wille bei einem abgegebenen Stimmzettel ohne irgendein Merkmal ist aber doch Ausdruck eines Willens! Nämlich: An der Wahl teilzunehmen, aber nicht eine einzige Person gewählt zu haben.

Und die Enthaltung bei einer Abstimmung/Beschluss wird nicht als Stimme 'dagegen' gewertet, sondern der Beschluss hat im Zweifel nicht die Mehrheit erhalten. ;-)

D
DocPille

22.01.2010 um 10:22 Uhr

@Kölner

dagegen war schlecht ausgedrückt!

Also ich bleibe wenn ich mich enthalten will bei einer Wahl zu hause,hat denselben Erfolg.

ich bleibe dabei:Ungültig

Da können wir zwei noch ewig diskutieren und kommen nicht weiter

C
cheetah

22.01.2010 um 10:25 Uhr

Ich glaube auch dass Kölner Recht hat. Er kann ja dann die Stimmen entsprechend zuordnen. Aber ich habe auch keinen Hinweis auf Enthaltungen gefunden. Nur vom Aussondern der ungültigen Stimmzettel ist die Rede.

K
Kölner

22.01.2010 um 10:27 Uhr

@DocPille Dennoch danke ich Dir für Deine Meinung. ;-)

@cheetah Das ist ja auch mal ein Ansatz zur Stützung meiner These...

R
rainerw

22.01.2010 um 10:27 Uhr

Die Wahlordnung beinhaltet keine Enthaltungen

W
Waschbär

22.01.2010 um 10:35 Uhr

@Kölner, und wie ist es mit dem Vererbrecht. ? Bei Freistellungen und dem Gewohnheitsrecht ????

K
Kölner

22.01.2010 um 10:47 Uhr

@rainerw Wenn man sich sklavisch an die WO und den darin enthaltenen Wortlaut halten würde, wäre fast jede Wahl zu beanstanden.

D
DocPille

22.01.2010 um 10:49 Uhr

@Kölner

Hier nochmal etwas,was durchaus auch auf die Betriebsratswahl zutreffen könnte:

Enthaltungsmöglichkeit bei der Stimmabgabe

Das Bundeswahlgesetz (BWG) und das Europawahlgesetz (EuWG) sehen keine Möglichkeit der Stimmenthaltung bei Bundestags- und Europawahlen vor.

Um zu bekunden, dass man mit keiner Partei einverstanden ist, besteht lediglich die Möglichkeit eine ungültige Stimme abzugeben oder nicht zu wählen. Inhalt und Form des Stimmzettels sind in § 30 BWG und § 45 Bundeswahlordnung bzw. § 15 EuWG und § 38 Europawahlordnung festgelegt.

Das Vorsehen einer Möglichkeit der Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel erscheint nicht sinnvoll. Zu den grundlegenden und unverzichtbaren Prinzipien jedes freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates gehört es, dass das Volk eine Vertretung hat und dass diese Vertretung aus Wahlen hervorgeht und auch wieder durch Wahlen abgelöst wird. Der permanente Prozess der Meinungs- und Willensbildung der Staatsbürger mündet in den Akt der Wahl der Volksvertretung als dem wichtigsten Mitwirkungsrecht in der Demokratie.

Das deutsche Grundgesetz basiert auf dem Gedanken der repräsentativen Demokratie, zu welcher sich der Verfassungsgeber in Artikel 20 Abs. 2, 38 Abs. 1 Grundgesetz bekannt hat. Dies bedeutet, dass die Staatsgewalt vom Volk durch die Wahl von Repräsentanten (Abgeordneten) ausgeübt wird.

Aus der Enthaltung kann kein Wählerwille abgeleitet und kein Repräsentant in den Deutschen Bundestag gewählt werden. Die Konsequenz der Möglichkeit der Stimmenthaltung wären unbesetzte Parlamentssitze nach dem prozentualen Enthaltungsanteil der abgegebenen Stimmen. Dies jedoch würde dem Prinzip der repräsentativen Demokratie widersprechen. Es ist nicht erkennbar, wie durch unbesetzte Parlamentssitze politische Anliegen von Wählern, die sich der Stimme enthalten - sofern überhaupt gemeinsame politische Zielsetzungen vorhanden sind - verwirklicht werden könnten. Zudem würde eine solche Sitzverteilung die Handlungfähigkeit einer jeden Volksvertretung stark gefährden oder sogar unmöglich machen.

Vielleicht kommen wir ja doch noch zusammen

K
Kölner

22.01.2010 um 10:53 Uhr

@DocPille Wenn nicht wir BR's oder WV's...wer soll dann endlich mal für frischeren Wind in den Stuben der Legislative einwehen lassen. Zeit zur Änderung! In vielen anderen Ländern ist auf Stimmzetteln auch die Möglichkeit zur Enthaltung gegeben.

D
DocPille

22.01.2010 um 10:56 Uhr

@Kölner

Da stimme ich Dir zu , auf gehts zu neuen Ufern

C
cheetah

22.01.2010 um 10:58 Uhr

Auf zum ersten durch Enthaltungen gewählten BR

R
rainerw

22.01.2010 um 11:36 Uhr

@Kölner Die Frage hieß: wie ist diese Stimme zu bewerten, und nicht wie Könnte ich sie bewerten.

K
Kölner

22.01.2010 um 11:50 Uhr

@rainerw Also macht der WV einen Fehler, wenn er den Stimmzettel als Wahlenthaltung wertet?

C
cheetah

22.01.2010 um 11:54 Uhr

@Kölner Um bei unserer These zu bleiben: Er hat einen gültigen Stimmzettel der keine zählbare Stimme enthält. Damit kein Fehler

R
rainerw

22.01.2010 um 11:56 Uhr

Meinem rechtsverständnis nach ja Aber du kennst mich ja, da werde ich noch wühlen.

C
cheetah

22.01.2010 um 12:28 Uhr

Man könnte natürlich abweichend von der These "Enthaltung" die Aussage im Kittner §11WO Randnummer 12 heranziehen und behaupten daß der Stimmzettel ungültig sei, weil er ein besonderes Merkmal hat: nämlich keinen Eintrag

R
ridgeback

22.01.2010 um 13:30 Uhr

Nichtwählen würde ich als Enthaltung zählen!

Ihre Antwort