Erstellt am 24.05.2018 um 09:21 Uhr von Kuno Kimba
Bei der Wiedereingliederung handelt es sich darum , dem KRANKEN!! denn der/ die Kollege ist weiter Krankgeschrieben, die Möglichkeit zu geben in den Arbeitsprozess zurück zu finden und zu schauen ob eine Vertraglich geschuldete Leistung erbracht werden kann. Der Kostenträger ist in der Regel die Krankenkasse. Arbeitgeber stellen somit das Know-how zur Verfügung.
Wenn im Eingliederungs-Plan 4 Stunden stehen dann sind es auch NUR 4 Stunden zusammenhängend . Vielleicht noch wichtig der KRANKE kann in dieser Zeit ( 4 Stunden ) so viele Pausen machen wie er benötigt die Pausenzeit muss NICHT nachgearbeitet werden. Also um es auf den Punkt zu bringen EIGENTLICH IST DER / DIE KOLLEGE NICHT WIRKLICH DA SOMIT KANN UND DARF ER AUCH NICHT EINGEPLANT WERDEN . Leistet somit auch keinen Bereitschaftsdienst denn er hat ja gegebenenfalls noch Therapie usw
Erstellt am 24.05.2018 um 09:28 Uhr von Kuno Kimba
§ 74 SGB Stufenweise Wiedereingliederung
§ 28 SGB IX