Ist die Beteiligung von Beamten an Betriebsratswahlen zulässig?
Hallo, bei uns im Betrieb stehen die Betriebsratswahlen an. Gemäß Wahlausschreiben wurde die Sitzverteilung im Betriebsrat vom Wahlvorstand wie folgt festgelegt. Die Angestellten sind mit 5 Sitzen und die Beamten mit 2 Sitzen im Betriebsrat vertreten. Die Wahl wird nicht nach Gruppen getrennt, sondern in gemeinsamer Wahl durchgeführt. Für mich stellen sich folgende Fragen: Handelt es sich bei den Beamten um Arbeitnehmer nach den Betriebsverfassungsgesetz? Haben Beamte aktives oder passives Wahlrecht? Kann sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz so etwas wie ein Minderheitsschutz ableiten lassen? Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen.
Community-Antworten (4)
11.04.2006 um 17:40 Uhr
Vielleicht wählt Ihr einen Personalrat nach dem BPersVG? Oder der Wahlvorstand irrt sich irgend wie. Laut Kommentare zum BetrVG sind Beamte in privatwirtschaftlichen Betrieben (privatisierte Bahn oder Postbetriebe) Arbeitnehmer und daher als solche bei der wahl zu behandeln. Minderheitenschutz gibt es nur für Männer oder Frauen.
Ich kenne keine Beamtenregelung beim betrVG.
12.04.2006 um 10:17 Uhr
Hallo Viktor, da wir eine GmbH sind wir bei uns ein Betriebsrat nach dem BertVG gewählt.
Auf welchen Kommentar beziehen Sie sich bei der Aussage, dass Beamte Arbeitnehmer sind?
Nach meiner Recherche gibt es ein BAG Beschluß vom 28. März 2001 - 7 ABR 21/00, nachdem die Betriebsratswahl bereits deshalb anfechtbar ist, weil Beamte an ihr teilgenommen haben. Wahlberechtigt zum Betriebsrat sind nur Arbeitnehmer. Zu diesen gehören Beamte nach diesen Urteil nicht.
12.04.2006 um 10:38 Uhr
Das stimmt wohl Jogi. Wenn man der 23. Aufl. von FESTL § 5 BetrVG RN 279 ff. folgen darf, so SIND in einigen Privatbetrieben Beamte mit einem speziellen AV wahlberechtigt. Auch gibt es Regelungen bei der Post und beim Luftfahrt-Bundesamt. Im Regelfall sind sie jedoch noch NICHT wahlberechtigt. Eine gerichtliche Entscheidung (oder vielleicht auch gesetzgeberisches Eingreifen bzgl. BPersVG, LPersVG) erscheinen den Autoren dahingehend notwendig, um den Beamten ähnliche Rechte wie den Leiharbeitnehmern mit einer mehr als 3 monatigen Tätigkeit im Entleiherbetrieb, zu gestatten.
12.04.2006 um 11:00 Uhr
Ich beziehe mich auf den Kommentar zum BetrVG von Däubler zu § 5 Randziffer 111a
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