Erstellt am 11.04.2006 um 07:48 Uhr von Angi1
Hallo Salamander,
der Arbeitnehmer ist latu § 7 BetrVG und § 8 BetrVG
wahlberechtigt und wählbar da er in einem Arbeitsverhältnis steht.
MfG
Angi1
Erstellt am 11.04.2006 um 08:00 Uhr von Frank B.
Ich erinnere mich gestern oder so die Frage schon mal gelesen zu haben, da sah die Antwort genau anders aus. Da stand ein NEIN als Antwort.
Mich würde interessieren wer nun recht hat.
Die o.g. Antwort trifft zum Beispiel auch suf ATZler in der Ruhephase zu, die sind ja bekanntlich weder wählbar noch wahlberechtigt, laut BAG.
Erstellt am 11.04.2006 um 08:33 Uhr von Angi1
Hallo Frank,
bei Altersteilzeit in der passiven Phase wird das Wahlrecht bzw. die Wählbarkeit verneint, da diese Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren.
Erwerbsunfähigkeit ist wie Langzeitkrank oder Elternzeit zu betrachten. Diese Arbeitnehmer können immer noch in den Betrieb zurückkehren und haben somit ein berechtigtes Interesse.
MfG
Angi1
Erstellt am 11.04.2006 um 09:07 Uhr von Fayence
Frank B.,
Angi1 hat Recht.
Packer hat dazu in einem Thread ein passendes Urteil herausgekramt, siehe Antwort 10242 (die Nummer im Suchfenster eingeben).
Gruß
Fayence
Erstellt am 11.04.2006 um 09:42 Uhr von Frank B.