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Abwahl von BR-Mitgliedern?

E
einfachIch
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebes Forum,

in unserem neu gewählten BR ist ein Mitarbeiter (Azubi) welcher, wie sich erst jetzt herausgestellt hat, in doch arger Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Als hahezu sicher gilt, dass er deshalb in einiger Zeit sowieso aus dem BR (wegen längerer Abwesenheit) ausscheiden muss. Jetzt die eigentliche Frage: Muss/sollte der BR so lange warten bis der Fall eintritt, oder gibt es Möglichkeiten ein BR-Milglied abzuwählen/auszuschließen. Angedacht war, da nur der BR-Vorsitzende und sein Stellvertr. davon wissen, ihm bei der letzten BR-Sitzung die Möglichkeit zu geben, ganz diskret seinen Rücktritt aus persönlichen Gründen zu beantragen, aber er hat es vorgezogen zur BR-Sitzung nicht zu erscheinen. Für eine sachlich untermauerte Antwort wären wir dankbar

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Community-Antworten (5)

H
Heini

10.04.2006 um 22:11 Uhr

Solange er Arbeitnehmer des Betriebes ist und demokratisch in den BR gewählt wurde, gehört er weiterhin dem BR an. Gründe für ein Ausschlußverfahren gem. §23 BetrVG sehe ich nicht. Müsste er eine Haftstrafe absitzen ist aber nicht gekündigt, gehört er weiterhin dem BR an. Er wäre dann zeitweilig verhindert und ein Ersatzmitglied müsste geladen werden.

W
w-j-l

10.04.2006 um 22:40 Uhr

"Als nahezu sicher gilt, dass er deshalb in einiger Zeit sowieso aus dem BR (wegen längerer Abwesenheit) ausscheiden muss."

Woher nehmt ihr diese Sicherheit.

Erst wenn der AG ihn wirksam kündigt, ist er auch aus dem BR ausgeschieden.

E
einfachIch

11.04.2006 um 17:11 Uhr

@w-j-l,

die sicherheit nehmen wir aus einem Gerichtsurteil, wonach er zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist. Hat denn der AG die Möglichkeit ein BR-Mitglied zu kündigen, wenn dieses wegen einer Straftat eine mehrjährige Haftstrafe antreten muss.

Noch mal die NACHFRAGE in die Runde ist § 23 des BetrVG hier die einzig rechtliche Basis für ein Ausschluss ?

F
Fayence

11.04.2006 um 17:22 Uhr

@ einfachich Der §23 BetrVG zieht hier ja nun überhaupt nicht.

Auch führt die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe nicht zwangsläufig zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

"Die Klage eines Mitarbeiters, der wegen verschiedener Drogendelikte zur einer Strafe von mehreren Jahren verurteilt worden war, gegen eine fristlose Kündigung war erfolgreich (Landesarbeitsgericht Frankfurt - 11 Sa 704/03). Nach den Richtern war der Prestigeverlust des Unternehmens nicht ausreichend für diese ultima ratio."

Somit ist dieses BR-Mitglied nur an der Wahrnehmung seines Ehrenamtes gehindert und ein Ersatzmitglied springt ein.

RI
Ramses II

11.04.2006 um 20:30 Uhr

Fayence,

zwar ist die Verurteilung als solche kein ausreichender Grund für eine (außerordentliche) Kündigung, allerdings könnte die mittel- bis langfristige Verhinderung den Arbeitsvertrag zu erfüllen ein ausreichender Kündigungsgrund sein.

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