BRV - Handlungen
Hallo, das neue Gremium setzt sich fast völlig neu zusammen. 5 Nicht-IGM-Mitglieder, 2 IGM-Mitglieder, 6 neu gewählte BR, davon auch der BRV sowie der Stellv., beide Nichtmitglieder. Das Gremium ist jetzt also eher Arbeitgebernah gepeilt. Der BRV unterschreibt Betriebsvereinbarungen ohne dass es eine Sitzung gab, Einstellungen werden vorgenommen ohne dass es eine Sitzung gibt usw. Es hat ohnehin noch keine Sitzung seit der Wahl gegeben usw.....
Wie soll der noch verbliebene BR vorgehen? Der hat ja keine Chance und wäre wohl ein Quärulant weil den anderen es ohnehin so passt. Sind diese Einstellungen sowie die Betriebsvereinbarung überhaupt gültig?
Danke
Community-Antworten (5)
19.05.2018 um 23:29 Uhr
Wie viel Mitglieder hat denn der BR ?
Zitat : Der BRV unterschreibt Betriebsvereinbarungen ohne dass es eine Sitzung gab, Einstellungen werden vorgenommen ohne dass es eine Sitzung gibt usw. Es hat ohnehin noch keine Sitzung seit der Wahl gegeben usw.....
Ist dem AG bekannt, dass der BR noch nie eine Stzung anberaumt hat ? Wenn ja, dann sind sämtliche Maßnahmen des BR NICHTIG.
19.05.2018 um 23:29 Uhr
Der zweite Beitrag war doppelt
20.05.2018 um 10:29 Uhr
Jedes BR Mitglied ist berechtigt, dem AG mitzuteilen, dass eine BV ungültig ist, weil zur Unterschrift des Vorsitzenden der notwendige Beschluss fehlt (siehe auch § 77 BetrVG zur Wirksamkeitsvoraussetzung einer BV). Der BRV begeht eine Amtspflichtsverletzung, wenn er so handelt - tut er es öfter, grobe Amtspflichtsverletzung.
20.05.2018 um 21:17 Uhr
@Challenger: 5 Nicht-Mitglieder + 2 Mitglieder: 7 Betriebsräte Dem AG ist sicher bekannt dass es noch keine Sitzung gab weil die ohnehin "eng" zusammenarbeiten.
@Krambambuli: Vielen Dank und sieht es bei den Einstellungen auch so aus dass die ungültig sind?
21.05.2018 um 01:03 Uhr
Zitat : Es hat ohnehin noch keine Sitzung seit der Wahl gegeben usw.....Wie soll der noch verbliebene BR vorgehen?
§ 29 BetrVG - Einberufung der Sitzungen -
(1) ...... (2) ...... (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
§ 31 BetrVG - Teilnahme der Gewerkschaften -
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
Zwei BR-Mitglieder erfüllen die Vorraussetzung. Also ran an den Speck
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