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Tätigkeit nach Ende der Freistellung mit ca. 30% weniger Gehalt zumutbar?

M
Moecke
Jan 2018 bearbeitet

Ist es zulässig, einem Betriebsratsmitglied nach Ende seiner Freistellung einen Job anzubieten, der zwei Gehaltsgruppen (ca. 30 % weniger Gehalt) unter seiner alten Tätigkeit liegt? Begründung: es ist kein gleichwertiger Job vorhanden (angeblich), obwohl durch Eigenkündigungen in der alten Abteilung des Betriebsratsmitglieds genügend Stellen frei wären.

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

08.04.2006 um 12:29 Uhr

Du warst das freigestellte BRM und stellst eine solche Frage? Ich wäre schwer irritiert!

§ 15 Abs. 2 KSchG, § 37 Abs. 4 BetrVG und bedarfsorientiert § 38 Abs. 4 BetrVG

M
Mona-Lisa

08.04.2006 um 12:29 Uhr

hallo Moecke, auch wenn dieser Job gundsätzlich mit weniger Gehalt dotiert ist, muss der Arbeitgeber 1, oder 2 Jahre den Gehalt, den er als freigestellter Betriebsrat hatte, weiterzahlen! Nachzulesen im § 38 Rn. 91 - 96 BetrVG Gruss Mona-Lisa

M
Mona-Lisa

08.04.2006 um 12:33 Uhr

@Kölner, wer sagt, dass Moecke selbst betroffen ist? Mona-Lisa

K
Kölner

08.04.2006 um 12:40 Uhr

Ich hatte doch den Konjunktiv verwendet! ;-)

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