Darf der Wahlvorstand Informationen nutzen um Leute anzusprechen?
Wir haben bei uns 2 Wahllisten. Ich habe eine davon abgegeben und scheinbar werden die Informationen darin (Namen der Kandidaten und der Unterstützer)) gleich vom Wahlvorstand genutzt, um diese Leute gezielt anzusprechen. Die Listen selbst sind noch nicht einmal offiziell veröffentlicht.
Frage: Darf der Wahlvorstand diese Informationen nutzen um Leute anzusprechen und darf ich auf Nachfrage auch Einsicht in die Kandidatenliste und Unterstützungsliste der anderen bekommen?
Community-Antworten (7)
07.04.2006 um 02:10 Uhr
Hallo Smoker,
schau Dir doch bitte die §§ 6, 7 und 8 der Wahlordnung an (findest auch hier zum Download: http://www.betriebsrat.com/04_downloads/wahlordnung/index.htm). Der WV kann die Leute ansprechen um die Angaben zu überprüfen. Wann die Vorschlaglisten veröffentlicht werden steht im Wahlausschreiben.
Gruß, Spezi
07.04.2006 um 02:19 Uhr
Smoker,
was heißt "um diese Leute gezielt anzusprechen"?
07.04.2006 um 07:31 Uhr
Im Wahlausschreiben steht nicht, wann die Listen veröffentlicht werden und gezielt ansprechen heißt, daß man die Leute fragt, warum sie unsere Liste unterstützen und warum sie kandidieren. Ein Kandidat mußte sogar im Beisein eines Wahlvorstandes bereits zu Chef um Fragen zu beantworten
07.04.2006 um 09:26 Uhr
Dein Chef darf sich nicht in die Betriebsratswahl einmischen. Ich meine, dass das schon Einflußnahme und Nötigung ist.
07.04.2006 um 11:44 Uhr
Hä?
Watt isn hier los!?
Spinn' die oder watt!
Mein Lieblingspruch der letzten Tage:
Holt Euch SOFORT die Gewerkschft ins Boot!!!!!!!
Das ist jetzt wohl nicht wahr, das der WV die Wahlen durch solche Aktivitäten behindert. Der macht sich definitiv strafbar!
Im Wahlausschreiben muss nicht explizit stehen, wann der Termin der Veröffentlichung der gültigen Vorschlagslisten ist (§ 3 Wahlordnung) Achtet peinlich genau darauf, wen Ihr in den BR wählt. Wenn nun schon der WV so GF-hörig ist, dann sollte es der BR nicht sein. Immerhin ist der von der Belegschaft gewählt um ihr Sprachrohr zu sein und nicht um die Belegschaft im GF-Sinne zu beharken!
Benno
07.04.2006 um 13:45 Uhr
Hallo Smoker, die Information "wer hat mit einer Stützunterschrift welche Liste gestützt" obliegt im Wahlverlauf strengstem Wahlgeheimnis. Die Veröffentlichung dieser Information ist an keiner Stelle vorgesehen. Mitglieder des WV machen sich hier Amtsmissbrauch schuldig, falls sie ihre Kenntnisse für gezielte Nachfragen im Sinne einer Wahlbeeinflussung einsetzen.
Dieses zu beweisen, wird jedoch schwierig sein. Hängt es doch sehr von der Art einer Fragestellung ab.
"Frau Müller, Sie haben Ihre Stützunterschrift also für die Liste Lüdenscheidt abgegeben?" oder "Na, Frau Müller, welche Liste haben Sie denn unterstützt?"
Auch wenn die erste Fragestellung die Kenntnis des Fragenden vermuten lässt, könnte es sich dennoch um eine Fangfrage handeln. Will damit einfach die Schwierigkeit aufzeigen, eine mögliche Wahlbeeinflussung (siehe auch Kommentierungen zu §20 BetrVG) belegen zu können. Und um diese Vermutung geht es Dir wahrscheinlich. Deine letzte Fragestellung ist zu verneinen.
Gruß Fayence
07.04.2006 um 14:23 Uhr
Vielen Dank für die Informationen. Sie haben mir sehr geholfen.
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